Entscheidung
XIII ZB 138/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721BXIIIZB138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721BXIIIZB138.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 138/19 vom 20. Juli 2021 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2021 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird ab- gelehnt. Gründe: I. Der Betroffene hat am 5. Dezember 2019 gegen einen Beschluss des Landgerichts fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Innerhalb der bis zum 17. Februar 2020 laufenden Begründungsfrist hat er am 13. Februar 2020 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbe- vollmächtigten gestellt. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020, der Verfahrens- bevollmächtigten zugestellt am 21. Dezember 2020, hat der Senat die Ver- fahrenskostenhilfe bewilligt. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigten am 19. Februar 2021 die Akten zur Verfügung gestellt worden waren, hat sie die Rechtsbeschwerde mit am 25. Februar 2021 eingegangenem Schriftsatz begrün- det und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäu- mung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungs- gesuchs hat sie ausgeführt, sie sei zunächst bis zur Zustellung des Beschlusses über die Verfahrenskostenhilfe und sodann durch die fehlende Zurverfügungstel- lung der Gerichtsakten an der Begründung der Rechtsbeschwerde gehindert ge- wesen. 1 - 3 - II. Wiedereinsetzung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ist nicht zu gewäh- ren. 1. Der Betroffene war bis zur Bewilligung der beantragten Verfahrens- kostenhilfe durch den Senat an der Begründung der Rechtsbeschwerde gehin- dert. Das Hindernis war die Verfahrenskostenbedürftigkeit des Betroffenen, wel- che durch die Bewilligung entfallen ist. Die mit der Bekanntgabe der Bewilligung am 21. Dezember 2020 beginnende Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung - hier der Begründung der Rechtsbeschwerde - lief gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 FamFG am 21. Januar 2021 ab. 2. Diese Frist hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, was dem Betroffenen gemäß § 11 Satz 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, schuldhaft nicht gewahrt. Bis zum 21. Januar 2021 hat sie weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt noch die Rechtsbeschwerde begründet. 3. Der am 25. Februar 2021 eingegangene und mit der Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde verbundene Antrag auf Wiedereinset- zung in die am 21. Januar 2021 abgelaufene Wiedereinsetzungsfrist ist nicht be- gründet. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat diese Frist schuld- haft versäumt. Sie hätte fristgemäß einen ihr auch ohne Vorliegen der Gerichts- akten möglichen Wiedereinsetzungsantrag stellen und mit einem Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich der nachzuholenden Rechtsbeschwerdebegrün- dung verbinden müssen. Die Fristverlängerung hätte gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO gewährt werden müssen. Die Versäumung einer Frist ist verschuldet, wenn sie verlängert werden kann und ein Verlängerungsantrag nicht gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, MDR 2013, 807 Rn. 8). Hier fehlte es an der erforderlichen 2 3 4 5 - 4 - Ausschöpfung aller Fristverlängerungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, NJW 2018, 952 Rn. 13). Kirchhoff Schmidt-Räntsch Roloff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2019 - 219e XIV 158/18 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2019 - 329 T 68/19 -