Entscheidung
5 StR 112/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR112.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 112/21 vom 21. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO, § 46 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2020 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens – einschließlich derjenigen, die durch seinen Wiedereinset- zungsantrag entstanden sind – zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räu- berischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugendarrest von drei Wochen verhängt sowie eine Weisung und eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision begehrt. Mit seinem Rechtsmittel rügt er, ohne dies weiter auszuführen, die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Auf seinen Antrag hin war dem Angeklagten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ersichtlichen Gründen gemäß § 44 Satz 1 StPO Wie- dereinsetzung gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. 1 2 - 3 - 2. Die Revision bleibt jedoch erfolglos. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatgerichtliche Urteil angefochten wird. Ein Urteil, das – wie hier – lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zucht- mittel anordnet, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungs- maßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts ver- hängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. We- gen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungs- ziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermögli- chen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17; vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Diesen Anforderungen genügt die nicht ausgeführte Sachrüge des Angeklagten, der keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, ebenso wenig wie die pauschal erhobene (und für sich schon unzulässige, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 29.06.2020 - 617a KLs 10/20 jug. 4290 Js 105/19 3 4