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Entscheidung

4 StR 36/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230721B4STR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230721B4STR36.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36/19 vom 23. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2021 durch Richter am Bundesgerichtshof Bender als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 14. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hatte mit Beschluss vom 4. Juli 2019 auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 6. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Beschwerdeführer am 2. September 2020 rechtskräftig zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten seines Rechtsmit- tels auferlegt. Daraufhin sind mit Kostenansatz vom 14. Dezember 2020 Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 840 Euro gegen den Beschwer- deführer festgesetzt worden. Hiergegen wendet er sich mit der Erinnerung. Der Beschwerdeführer macht sinngemäß geltend, der Kostenansatz sei unzulässig, da im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei. Die Gebühren hätten daher zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. 1 2 - 3 - Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht ab- geholfen. 2. Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. a) Zu Recht hat die Kostenbeamtin nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr in Höhe von 840 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Diese bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 420 Euro, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Kostenentscheidung (vgl. § 71 Abs. 2 GKG) für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen war. Die Höhe der Gebühr ergibt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG aus der Vorbemer- kung 3.1 sowie den Nummern 3130 und 3112 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). b) Dem Kostenansatz steht die Regelung des § 87 InsO nicht entgegen, da es sich bei dem Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der durch die Revision des Angeklagten veranlassten Verfahrenskosten nicht um eine Insolvenzforde- rung, sondern um eine Neuforderung handelt. Die Staatskasse ist insoweit nicht Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO. Insolvenzgläubiger sind diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine solche Insolvenzforderung liegt vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröff- nung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche 3 4 5 6 7 - 4 - Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 – IX ZB 121/11, ZVI 2011, 408 mwN; vom 6. Februar 2014 – IX ZB 57/12, WM 2014, 470; BFH, Be- schluss vom 2. November 2010 ‒ I E 8/10, ZIP 2011, 1066). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der verfahrensgegenständli- chen Kostenforderung nicht um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Denn der Anspruch auf Zahlung der Kosten des strafprozessualen Revisionsverfah- rens wird im insolvenzrechtlichen Sinne erst mit der Einlegung der Revision be- gründet. Erst mit der Revisionseinlegung wird die Grundlage für den später durch die Kostengrundentscheidung entstehenden Anspruch der Staatskasse geschaf- fen, die durch das Prozessverhalten des Rechtsmittelführers nicht mehr beseitigt werden kann. Da der Beschwerdeführer die Revision gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts erst nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens eingelegt hatte, war der Kostenanspruch zum Eröffnungszeit- punkt noch nicht begründet. c) Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist uner- heblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20). 8 9 - 5 - 3. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebüh- renfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Bender Vorinstanz: Halle, LG, 06.09.2018 ‒ 901 Js 22920/12 13 KLs 17/17 10