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Entscheidung

X ZR 104/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270721UXZR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270721UXZR104.10.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 104/10 Verkündet am: 27. Juli 2021 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Rich- ter Dr. Rensen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2004 wird zurückgewie- sen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausschließliche Lizenznehmerin des am 2. Januar 1990 angemeldeten deutschen Patents 40 00 011 (Klagepatents), das eine Vorrichtung zur Schwingungserregung be- trifft. Sie hat die Beklagten wegen Herstellung und Vertrieb von Betonsteinform- maschinen in Anspruch genommen, die nach ihrem Vorbringen von den Merk- malen der Patentansprüche 1 (Variante d) und 53 wortsinngemäß Gebrauch ma- chen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin zu einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Senat hat mit Urteil vom 4. Februar 2020 (X ZR 3/18) das Klagepatent unter anderem hinsichtlich der Patentansprüche 1 (Variante d) und 53 für nichtig erklärt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin tritt dem Rechtsmit- tel entgegen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Nachdem das Klagepatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt wor- den ist, fehlt es an einer Grundlage, auf die sich die Klageansprüche stützen könnten. Diese - von der Klägerin zusammen mit einem Wiedereinsetzungsge- such fristgerecht geltend gemachte - Änderung der Rechtslage ist im Revisions- verfahren zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 91a ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Rensen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2004 - 4a O 304/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.2010 - I-2 U 20/04 - 5 6 7