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Entscheidung

III ZA 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290721BIIIZA4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290721BIIIZA4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 4/21 vom 29. Juli 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2021 - 1 W 45/20 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 6. Mai 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem 1 2 - 3 - Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 02.10.2020 - 5 O 44/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.05.2021 - 1 W 45/20 -