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Entscheidung

4 StR 188/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030821B4STR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030821B4STR188.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 188/21 vom 3. August 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. August 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 10. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Über eine etwaige sofortige Beschwerde gegen die Entschei- dung über die Versagung einer Entschädigung der Beschul- digten im vorgenannten Urteil hätte das Oberlandesgericht zu entscheiden. Gründe: Das Landgericht hat es durch Urteil vom 10. Dezember 2020 abgelehnt, die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Zu- gleich hat es ausgesprochen, dass die Staatskasse nicht verpflichtet ist, die Be- schuldigte für die im Rahmen ihrer einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Be- schuldigten, zu deren Begründung sie geltend macht, dass sie durch die Versa- gung der Entschädigung beschwert sei. 1 - 3 - 1. Die Revision der Beschuldigten ist, wie der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Die Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 649/11 mwN). 2. Ob das Rechtsmittel der Beschuldigten, soweit es sich gegen die Ent- scheidung des Landgerichts über eine Entschädigung für die erlittene Freiheits- entziehung richtet, der Auslegung als neben der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision erhobene sofortige Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zugänglich ist, kann offenbleiben. Denn für die Entscheidung hierüber wäre mangels zulässiger Revision nicht der Senat, sondern das Oberlandesge- richt zuständig (vgl. Senat, aaO mwN). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 10.12.2020 ‒ 32 KLs - 400 Js 164/20 - 16/20 2 3