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Entscheidung

2 ARs 230/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120821B2ARS230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120821B2ARS230.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 230/21 2 AR 169/21 vom 12. August 2021 in dem Strafverfahren gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Antragsteller: hier: Gerichtsstandbestimmung nach § 15 StPO Az.: 20 KLs 459 Js 207254/18 (Landgericht München I) - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Antragstellers und des Generalbundesanwalts am 12. August 2021 beschlossen: Der Antrag auf Übertragung der Sache an ein Landgericht außer- halb des Bezirks des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antragsteller – ein Verteidiger in einem seit dem 7. Mai 2020 vor dem Landgericht München I verhandelten Strafverfahren – bemängelt die unan- gemessene Behandlung eines Mitverteidigers durch das Landgericht. Er begehrt daher eine Übertragung der Sache durch den Bundesgerichtshof gemäß § 15 Alt. 2 StPO auf ein Landgericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München. 2. a) Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll – wie hier – die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des über- geordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so hat das Gericht zu ent- scheiden, das sowohl dem verhinderten als auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist; dies ist hier der Bundesgerichtshof (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2007 – 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475). Eine Zuständigkeit des Bayeri- schen Obersten Landesgerichts besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. No- vember 1957 – 2 ARs 179/57, BGHSt 11, 80, 82; BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2019 – 201 AR 812/19, BeckRS 2019, 1702). 1 2 - 3 - b) Der Antrag auf Übertragung der Sache gemäß § 15 Alt. 2 StPO ist un- begründet. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auch dann zur An- wendung kommen kann, wenn – wie hier nach Ansicht des Antragstellers – das Gericht durch die Verhandlung die öffentliche Sicherheit gefährdet. Der Senat kann im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. April 2002 – 3 ARs 17/02, BGHSt 47, 275, 276) weder den Ver- fahrensakten noch der Begründung des Antragstellers entnehmen, dass ausge- hend von den behaupteten Vorfällen vor dem Landgericht München I eine solche Gefahr für einen Verfahrensbeteiligten von sämtlichen Landgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts München (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaate Bayern, bay. GVBl. 2018, 545) ausgeht. 3. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Anre- gung des Antragsstellers (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258) zu folgen und ein Verfahren nach Art. 267 AEUV in die Wege zu leiten (vgl. im Übrigen EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – C-62/14, NJW 2015, 2013, 2014 Rn. 15). 4. Insbesondere unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsat- zes in Haftsachen kam auch keine erneute Verlängerung der Frist zur Stellung- nahme für einen dritten Verteidiger des Angeklagten in Betracht. Dieser hat – bis auf eine Ausnahme – an sämtlichen Sitzungstagen teilgenommen. Insoweit war ihm spätestens seit dem 21. Juli 2021 bekannt, dass durch den Antragsteller die Übertragung der Zuständigkeit nach § 15 StPO begehrt wird. Seitdem bestand für ihn ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 4 5 - 4 - 5. Für die begehrte Gewährung von Einsicht in die Akten des gegen den Mitverteidiger geführten Strafverfahrens ist nach § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO das Amtsgericht München zuständig. Franke Appl Krehl Zeng Grube 6