Entscheidung
5 StR 250/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170821B5STR250
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170821B5STR250.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 250/21 vom 17. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Landgericht die formellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB zutreffend als erfüllt angesehen hat, denn auch eine Gesamtfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe im Sinne dieser Norm, wenn sie aus Einzelstrafen für entsprechende Katalogstraftaten gebildet wird (MüKo-StGB/Morgenstern, 4. Aufl., § 66a Rn. 75; NK-StGB/Dessecker, 5. Aufl., § 66a Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66a Rn. 17; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 66a Rn. 16; SSW-StGB/Harrendorf, 5. Aufl., § 66a Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2007 – 1 StR 290/07, StV 2008, 76, 77 [zu § 66b Abs. 2 aF]). Dies wird sowohl durch den Wortlaut der Norm, der die Verurteilung wegen mehrerer Katalogtaten zu einer „Freiheitsstrafe“ genügen lässt, als auch durch den Willen des historischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/3403, S. 27) belegt. Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 18.03.2021 - (539 KLs) 284 Js 273/18 (288) (45/20)