Entscheidung
2 ARs 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180821B2ARS1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180821B2ARS1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 1/21 2 AR 7/21 vom 18. August 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Geldwäsche hier: Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO Antragsteller: Az.: 4151 Js 125116/20 Staatsanwaltschaft Hannover - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Antragstellers und des Generalbundesanwalts am 18. August 2021 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht Hannover übertragen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen Verdachts der Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass der Anzeigeerstatter, ein deutscher Staatsbürger, durch sog. „Love-Scamming“ – eine Form des Heiratsschwindels über sog. „Single-Börsen“ im Internet – veranlasst werden sollte, 1.500 Euro auf ein Bankkonto des Beschuldigten in Frankreich zu zahlen. Nachdem die Staats- anwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 25. August 2020 zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, wurde dieses auf die Beschwerde des Antragsstel- lers hin wiederaufgenommen und am 27. Juli 2021 nach § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Über die dagegen gerichtete Be- schwerde des Antragstellers ist bisher nicht entschieden. 1 - 3 - Der Anzeigeerstatter beantragt, das Landgericht Hannover gemäß § 13a StPO zur Untersuchung und Entscheidung durch den Bundesgerichtshof von Amts wegen bestimmen zu lassen. Der Generalbundesanwalt ist dem entgegen- getreten. II. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist dem Landgericht Han- nover zu übertragen. Die Voraussetzungen des § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§ 7 Abs. 1 StGB). Tatort ist der Ort in Frankreich, an dem der Beschuldigte als „Finanzagent“ die Gelder ent- gegennehmen sollte, § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, MMR 2013, 674). Geldwäsche ist auch in Frankreich straf- bar (vgl. MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 27 ff.). Zwar hat die Staatsanwaltschaft Hannover mittlerweile gemäß § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Eine Rechtskraftwir- kung hat diese Entscheidung jedoch nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 153c Rn. 1). Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung eine – nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz unstatthafte – Vor- schaltbeschwerde erhoben, die gegebenenfalls als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln sein wird und unter Umständen zur Wiederaufnahme des Verfah- rens führen kann. 2 3 4 - 4 - Die Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG steht dem Antrag nach § 13a StPO nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320). Appl Eschelbach Meyberg Grube Wenske 5