Entscheidung
AnwZ (Brfg) 3/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180821BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180821BANWZ.BRFG.3.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3/21 vom 18. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. August 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer beschlossen: Die Selbstablehnung von Rechtsanwältin S. wird für begrün- det erklärt. Gründe: I. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 hat die als anwaltliche Beisitzerin zur Entscheidung des Verfahrens berufene Rechtsanwältin S. angezeigt, ihre frühere Sozietät P. habe den Kläger mehrfach in Rechtsstrei- tigkeiten vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Ihrer Erinnerung nach habe sie den Kläger mindestens in einem Fall in einer mündlichen Verhandlung - in Ver- tretung ihres damaligen Sozius P. - vertreten. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 dahingehend er- klärt, es möge entsprechend den prozessualen Vorschriften entschieden werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 unter Hinweis auf sieben von der Kanzlei P. bearbeitete Verfahren, wovon eines in die Zuständigkeit der Rechtsanwältin S. gefallen sei, darum gebeten, die Selbstablehnung für begründet zu erklären. 1 2 3 - 3 - II. Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin S. war für begründet zu er- klären. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 1 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtferti- gen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5 jeweils mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tat- sächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122, 126; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 und vom 20. August 2014, jeweils aaO). So sind nahe geschäftli- che Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeig- net, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist eine solche nahe geschäftliche Beziehung zwi- schen Rechtsanwältin S. und dem Kläger anzunehmen. Die ehemalige Kanzlei von Rechtsanwältin S. war regelmäßig für den Kläger tätig. Auch Rechtsanwältin S. selbst war für den Kläger tätig, wobei nicht maßgeblich ist, ob sie für ihn lediglich vertretungsweise in der mündlichen Verhandlung auf- getreten ist oder ein Verfahren in eigener Zuständigkeit geführt hat. In jedem Fall 4 5 - 4 - bestand zwischen ihr und dem Kläger im Rahmen des Mandatsverhältnisses ein besonderes, rechtlich geschütztes Vertrauensverhältnis, auf das sich der Man- dant auch nach Ende des Mandatsverhältnisses verlassen können muss. Allein die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt als Mitglied des Senats für Anwaltssa- chen vom Mandanten anvertrautes Wissen, das Dritten zu offenbaren ihm unter- sagt ist (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), bewusst oder unbewusst in die Bewertung des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits einfließen lassen könnte, begründet bei vernünftiger Würdigung Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Limperg Remmert Grüneberg Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.12.2020 - BayAGH I - 1 - 16/19 -