Entscheidung
IX ZB 8/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180821BIXZB8
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180821BIXZB8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/21 vom 18. August 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Schultz und Dr. Harms am 18. August 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung der Gerichtskosten wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung kann - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Beklagten gegenüber den im Beschluss vom 18. Mai 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Auf die im Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 mitgeteilten Gründe wird Bezug genommen. 2. Der Antrag auf Nichterhebung der Gerichtskosten hat ebenfalls keinen Erfolg. Die von dem Beklagten geltend gemachten Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor, denn seine Unkenntnis über die jeweils nicht erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht unverschuldet. Der Beklagte hätte als Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennen können, dass weder der im Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 16. November 2020 enthaltene rechtliche Hinweis noch die Mitteilung des Landgerichts vom 20. Januar 2021 über die Wei- terleitung der Akten an den Bundesgerichtshof eine Zulassungsentscheidung 1 2 - 3 - enthielt. Allein aus der Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof konnte der Beklagte auch nicht den Schluss ziehen, sein Rechtsmittel sei in zulässiger Weise eingelegt worden. Schoppmeyer Möhring Röhl Schultz Harms Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 3 S 191/18 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.11.2020 - 9 W 43/20 -