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Entscheidung

V ZR 205/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230821BVZR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230821BVZR205.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 205/20 vom 23. August 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2021 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 1. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 die Nichtzulassungsbe- schwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdever- fahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten des Streithelfers der Beklagten enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers am 6. Juli 2021 zugestellt wor- den. Mit am 26. Juli 2021 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Be- schluss im Wege eines Berichtigungsbeschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Kosten des Streithelfers zu ergänzen. II. Der zulässige Berichtigungsantrag ist nicht begründet. 1. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist eine Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1 2 3 - 3 - grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich ist aber, dass eine versehent- liche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und die Ab- weichung „offenbar“ ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entschei- dung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Ver- kündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres er- kennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN). An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 1. Juli 2021 der Klägerin auch die Kosten des Streithelfers gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen; dies ist lediglich verse- hentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist aber nicht „offenbar“ im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlus- ses Ausführungen zu den Kosten des Streithelfers enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO ge- nannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3). 4 - 4 - 2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Be- schlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3). Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.01.2020 - 15 O 16626/18 - OLG München, Entscheidung vom 15.09.2020 - 8 U 455/20 - 5