Entscheidung
6 StR 355/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR355
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR355.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 355/21 vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2021 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 22. April 2021 mit den Feststellungen auf- gehoben, soweit die Einziehung von mehr als 26.100 Euro an- geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln (Marihuana und Kokain) in nicht geringer Menge“ in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, einen Vorweg- vollzug von einem Jahr und sechs Monaten sowie die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ in Höhe von 386.970 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Prüfung überwiegend nicht stand. 1 2 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: „Das Landgericht hat – mit Ausnahme von Fall 1 (26.100 Euro Verkaufserlös) – keine Feststellungen dazu getroffen, welche Kaufpreisgelder der Angeklagte vereinnahmte. Diese Feststel- lungslücke lässt sich hier nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich mit der Menge und dem geschätz- ten Wirkstoffgehalt der veräußerten Betäubungsmittel, schlie- ßen. Vielmehr wäre der tatsächlich vereinnahmte Veräußerungs- erlös nach Ausschöpfung vorrangiger Erkenntnismöglichkeiten vom Tatgericht tragfähig zu schätzen gewesen (§ 73d Abs. 2 StGB, § 261 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 1 StR 149/20); den Urteilsgründen müssen die Schätzungs- grundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19; Senat, Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20; BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 – 1 StR 600/19 und vom 23. Januar 2020 – 3 StR 26/19). Einer solchen Schätzung hat sich das Landge- richt [...] verschlossen und eine solche daher nicht vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 4 StR 8/21).“ Dem schließt sich der Senat an. König Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 22.04.2021 - 40 KLs 6051 Js 103549/20 (1/21) 3