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Entscheidung

6 StR 299/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250821B6STR299
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250821B6STR299.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 299/21 vom 25. August 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird im Fall B.II.4. (D.II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat es im Fall B.II.4. (D.II.2.a) der Urteilsgründe unter- lassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Ja- nuar 2021 – 4 StR 504/20 mwN). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. König Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 17.02.2021 - 8 Ks 801 Js 11579/18 1