OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 172/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB172
11mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB172.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/20 vom 25. August 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Ff, § 520 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4 a) Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreit- sache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebe- gründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - FamRZ 2004, 867). b) Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlänge- rung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082). BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - OLG Karlsruhe AG Weinheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verwor- fen. Wert: 237.737 € Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache noch über den Zugewinnaus- gleich. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 237.737,02 € verpflichtet. Ge- gen den dem Antragsgegner am 5. November 2019 zugestellten Beschluss hat dieser rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hat die Senatsvorsitzende die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum 5. Februar 2020 verlängert. Die mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 beantragte erneute Fristverlängerung (bis zum 28. Februar 2020) hat die Senatsvorsitzen- 1 2 - 3 - de wegen fehlender Zustimmung der Antragstellerin als Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, die Zurückweisung des zweiten Fristverlängerungsantrags sei rechtswidrig gewesen, weil es nur einer Anhörung, nicht aber einer Zustimmung des Beschwerdegegners bedürfe. Er hat die Beschwerde mit am 25. Februar 2020 beim Oberlandesgericht einge- gangenem Schriftsatz begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen Versäumung der Be- schwerdebegründungsfrist verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen. Ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsbe- schwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Begründung des Oberlandesgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Oberlandesgericht zutreffend angenommenen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Diese richtete sich in der vorliegenden Familienstreitsache (§ 112 Nr. 2 FamFG) nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Frist betrug danach zwei Monate, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe am 5. November 2019, und ist von der Senatsvorsit- 3 4 5 6 7 - 4 - zenden des Oberlandesgerichts bis zum 5. Februar 2020 verlängert worden. Die bereits verlängerte Frist konnte durch die erst am 25. Februar 2020 einge- gangene Beschwerdebegründung nicht mehr gewahrt werden. Die Rechtsbe- schwerde stellt dies nicht in Frage. 2. Auch im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dem Antragsgeg- ner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt unab- hängig davon, dass der Antragsgegner diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat und für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine hinreichende Grundlage bestand. Denn die Versäu- mung der Beschwerdebegründungsfrist war jedenfalls nicht unverschuldet. Der Antragsgegner muss sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO). a) Da gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist, hätte der Verfahrens- bevollmächtigte des Antragsgegners grundsätzlich nur dann eine weitere Ver- längerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten dürfen, wenn er da- rauf vertrauen durfte, der Gegner werde eine erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - FamRZ 2004, 867). Im vorliegenden Fall bestand für ein entsprechendes Vertrauen keine Grundlage. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat bis zur Ein- reichung des zweiten Fristverlängerungsantrags nicht um eine Zustimmung der Antragstellerin nachgesucht, sondern dies erst am 6. Februar 2020, mithin nach 8 9 10 11 - 5 - Fristablauf, nachgeholt. In seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2020 hat er zu- dem rechtsirrig die Auffassung vertreten, dass § 225 Abs. 2 ZPO anwendbar und eine Zustimmung nicht erforderlich sei. Selbst wenn man in diesem Schriftsatz, wie von der Rechtsbeschwerde vertreten, einen konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung erblicken würde, wäre damit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Fristversäu- mung unverschuldet war. Da der Verfahrensbevollmächtigte sich darin allein auf ein Vertrauen in eine Fristverlängerung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin gemäß § 225 Abs. 2 ZPO berufen hat, unterlag er vielmehr einem vermeidba- ren Rechtsirrtum. b) Auf einen - von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten - Verstoß des Gerichts gegen eine Hinweispflicht hat sich der Antragsgegner weder im Schriftsatz vom 24. Februar 2020 noch in der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 berufen. Zur erforderlichen Glaubhaftmachung gehört hinge- gen, dass die Partei vorträgt, wie sie sich auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts verhalten hätte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ge- schäftsstelle des Oberlandesgerichts den Verfahrensbevollmächtigten darum gebeten hat, eine Zustimmung der Gegenseite vorzulegen, ohne dass er dieses rechtzeitig nachgeholt hat. Überdies traf das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Hinweispflicht hinsichtlich des Zustimmungser- fordernisses für eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Be- schwerdebegründungsfrist (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082, 1083). Es bestand schon keine zweifelhafte Rechtslage, vielmehr handelt es sich bei § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um geläufige Normen des Beschwerdeverfahrens in Famili- 12 13 14 - 6 - enstreitsachen, deren Anwendung im vorliegenden Fall keine Zweifelsfragen aufwirft. Über die Voraussetzungen der Verlängerung der Beschwerdebegrün- dungsfrist musste der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sich des- halb in eigener Verantwortung informieren. Aufgrund des dem Antragsgegner zuzurechnenden Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten kam somit eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nicht in Betracht. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Weinheim, Entscheidung vom 30.10.2019 - 1 F 32/13 GÜ - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.03.2020 - 2 UF 195/19 - 15