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Entscheidung

1 StR 150/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821B1STR150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821B1STR150.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 150/21 vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge der Nebenklägerin L. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin vom 30. Juli 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin mit Beschluss vom 14. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Anhörungsrüge vom 30. Juli 2021. 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Nebenklägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat kein zu berücksichtigendes ent- scheidungserhebliches Vorbringen der Nebenklägerin übergangen oder in sons- tiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat über die Revi- sion der Nebenklägerin und ihre Gegenerklärung zur Antragsschrift des General- bundesanwalts eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation der Nebenklägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann 1 2 3 - 3 - auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen der Nebenklägerin über- gangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungs- rechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). Raum Jäger Bellay Bär Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 06.10.2020 - 128 Js 115661/18 1 Ks