OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 129/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR129
2mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR129.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 129/21 vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hier: Revision der Nebenklägerin S. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. August 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2020 wird als unzuläs- sig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin S. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts stieß der Beschuldigte am 29. Juli 2019 zuerst die Geschädigte St. und unmittelbar danach deren Sohn L. am Bahnsteig zum Gleis im Hauptbahnhof F. überraschend vor einen einfahrenden Intercity-Express. St. konnte 1 2 - 3 - sich durch reflexhaftes Wegrollen vor einem Überrollen durch den Zug retten, ihr Sohn wurde getötet. Der Beschuldigte hatte jeweils mit Tötungsabsicht unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer gehandelt, wobei er aber we- gen wahnhaften Verfolgungserlebens aufgrund einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig war. Nach diesen Taten wollte er zum Ausgang des Hauptbahn- hofs fliehen, sah sich aber einer ihn vermeintlich bedrohenden Menschenmenge gegenüber, kehrte um und floh über Bahnsteige und Gleise zu einem Nebenaus- gang. Auf diesem Weg stieß er die auf dem Bahnsteig stehende Nebenklägerin S. um, so dass sie neben dem Intercity-Express zu Boden stürzte und unter anderem eine komplizierte Ellbogenfraktur erlitt. Der Beschuldigte wollte sich durch Wegstoßen der Nebenklägerin auf der Flucht Raum verschaffen und nahm deren Verletzung in Kauf. Das Landgericht hat die rechtswidrigen Taten des Beschuldigten als Mord zum Nachteil von L. , versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung zum Nachteil von St. sowie vorsätzliche Körperverlet- zung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenkläge- rin S. erstrebt die Bewertung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als ver- suchtes Tötungsverbrechen. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein zulässiger Revisionsangriff grundsätzlich einer Beschwer in der Urteilsformel (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 608/19, StV 2020, 454 mwN). Eine solche liegt für die Nebenklägerin S. nicht vor. Im Sicherungsverfahren ist weder ein Schuldspruch noch ein Strafausspruch möglich; ein Schuldspruch wird auch von 3 4 5 - 4 - der Beschwerdeführerin nicht angestrebt, was nur durch rechtliche Beanstan- dung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit möglich wäre. Ein Rechtsmittel durch Nebenkläger ist zwar auch im Sicherungsverfahren zulässig, dies aber nur, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95, JR 1996, 290 f. mit Anm. Laubenthal). Auch darum geht es hier aber nicht, da eine Maßregel gemäß § 63 StGB angeordnet wurde. Eine Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel, nur eine andere rechtliche Bewertung einer Anlasstat als solcher herbeizu- führen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Franke Appl Eschelbach Zeng Lutz Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 28.08.2020 - 5/22 Ks - 3390 Js 234079/19 (16/19)