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Entscheidung

5 StR 216/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821B5STR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821B5STR216.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/21 vom 31. August 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Flensburg vom 24. März 2021 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch wenn der Verweis auf ein vom Sachverständigen genutztes statistisches Instrument zur Beurteilung künftigen Verhaltens eines Straftäters (hier HCR-20), welches zudem nicht näher erläutert wird, die erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – 4 StR 17/16; NStZ-RR 2016, 242 f. mwN) und die aus sachverständiger Sicht gegebene Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten eine Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit nach § 63 StGB für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 – 1 StR 166/20; vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42 f.), genügen die ergänzenden - 3 - einzelfallbezogenen Erwägungen des Landgerichts noch zur Begründung der konkreten Gefährlichkeit des Beschuldigten (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 43/20, NStZ-RR 2020, 274). Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 24.03.2021 - I KLs 106 Js 19857/20