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Entscheidung

X ZB 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821BXZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXZB4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/21 vom 31. August 2021 in dem Verfahren betreffend den notariellen Vorbescheid in der Übertragungsvertragsangelegenheit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 verworfen. Gründe: Der Antrag ist nicht statthaft. Nach der für den Streitfall maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zuge- lassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die in § 70 Abs.3 FamFG normierten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbe- schwerde liegen ebenfalls nicht vor. Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln an- gefochten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14, NJW 2014, 2879 Rn. 20). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichts- hof ist ebenfalls nicht statthaft. 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Marx Vorinstanz: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2021 - 19 OH 5/21 - 4