Entscheidung
XIII ZB 2/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 2/19 vom 31. August 2021 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Juli 2017 und der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 5. Zivilkammer - vom 9. August 2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 24. Oktober 2016 in das Bundesgebiet ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. März 2017 als unzulässig ab, weil Italien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig sei. Das Bundesamt ordnete die Rückführung der Betroffenen dorthin an. Am 16. Mai 2017 begab sich die Be- 1 - 3 - troffene in das Kirchenasyl einer katholischen Pfarrgemeinde, was diese der Aus- länderbehörde mit Schreiben vom selben Tag mitteilte. Am 21. Juli 2017 wurde die Betroffene im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde festge- nommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 24. Juli 2017 gegen die Betroffene Sicherungshaft bis zum 13. Oktober 2017 angeordnet. Die hiergegen von dem Verfahrenspfleger der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Nach der Überstellung der Betroffenen nach Italien am 4. Oktober 2017 begehrt der Verfahrenspfleger mit der Rechts- beschwerde die Feststellung, dass die Betroffene durch die Haftanordnung in ihren Rechten verletzt worden sei. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Der Haftantrag sei zulässig gewesen. Der Haft- grund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 5 AufenthG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung sei gegeben. Indem sich die Betroffene in das Kirchenasyl begeben habe, habe sie ausdrücklich erklärt, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Personen, die das Kirchenasyl aufsuchten, nutzten bewusst den Umstand aus, dass die zuständigen Behörden auf Vollzugsmaßnahmen in den Räumen der Kirche zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ver- zichteten. Das Kirchenasyl sei deshalb ein geeignetes Mittel, der Abschiebung oder Überstellung zu entgehen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob das Aufsuchen eines - wie hier - offenen Kirchenasyls die Voraussetzungen eines Haftgrundes für die Anordnung von Sicherungshaft erfüllt, kann dahinstehen. Für die Haftan- ordnung fehlte es bereits an einem zulässigen Haftantrag. 2 3 4 5 - 4 - a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht gerecht. Zur Notwendigkeit der beantragten Haft von elfeinhalb Wochen wird lediglich ausgeführt, sie sei angesichts des von Italien für die Zeit vom 7. bis zum 22. August 2017 verhängten Überstellungsstopps, der seitens der italieni- schen Behörden vorgegebenen Ankündigungsfristen und der notwendigen Zeit für die Flugbuchung erforderlich. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begrün- dung der beantragten Haft unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dass die Überstellung nicht bis zum Beginn des Überstellungsstopps am 7. August 2017 bewerkstelligt werden konnte, war angesichts der in diesen Zeitraum fallen- den Ferienzeiten in Deutschland und Italien mit erfahrungsgemäß reduzierten Personalressourcen und verzögerten Verfahrensabläufen zwar nicht weiter er- klärungsbedürftig. Aber die beteiligte Behörde hätte erläutern müssen, weshalb 6 7 - 5 - die ausweislich des Haftantrags ohne Sicherheitsbegleitung geplante Überstel- lung nach Italien nicht zeitnah nach dem am 22. August 2017 endenden und nur gut zwei Wochen dauernden Überstellungsstopp, sondern erst nach Ablauf wei- terer siebeneinhalb Wochen sollte durchgeführt werden können. Dieser Zeitraum erklärt sich auch nicht von selbst, da es sich um eine - unbegleitete - Rückführung der Betroffenen in ein europäisches Land (Italien) handelte. Angesichts dessen hätte es vielmehr der Darlegung bedurft, aus der sich der für die Ankündigung in Italien und die erforderliche Flugbuchung benötigte Zeitraum und die daraus fol- gende notwendige Haftdauer erklärt hätten, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 9 f., vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 59/19, juris Rn. 9, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 112/19, juris Rn. 8). c) Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen - wie nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO geboten vor Erlass der Haftanordnung oder im Beschwerdeverfahren - ergänzt, noch wurden von den Haftgerichten entsprechende Feststellungen getroffen. 8 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Versetzung an eine oberste Bundesbehörde an der Unterschrift gehindert. Meier-Beck Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 24.07.2017 - 206a XIV 22/17 - LG Regensburg, Entscheidung vom 09.08.2017 - 51 T 284/17 - 9