Entscheidung
XIII ZB 76/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB76.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 76/19 vom 31. August 2021 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 14. Februar 2019 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmet- scherkosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2013 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn unter Andro- hung der Abschiebung auf, binnen einer Woche das Bundesgebiet zu verlassen. Am 14. Juni 2016 teilte der Betroffene anlässlich einer Vorsprache bei der beteiligten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers mit, dass er keinesfalls freiwillig ausreisen werde. Zudem weigerte er sich, an dem Verfahren zur Aus- stellung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Die für den 5. August 2016 anbe- raumte Abschiebung, die ohne Sicherheitsbegleitung durchgeführt werden sollte, scheiterte, weil der Betroffene am Flughafen seine Weigerung, das Land freiwillig 1 2 - 3 - zu verlassen, bekräftigte und Widerstand gegen die Abschiebung ankündigte. Aus diesem Grund lehnte die Bundespolizei die Übernahme des Betroffenen ab. Dieser wurde in seine Unterkunft verbracht und, nachdem er zur Fahndung aus- geschrieben worden war, am 8. August 2016 festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. August 2016 Abschiebungshaft bis zum 19. September 2016 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen, mit der er nach seiner am 1. September 2016 er- folgten Abschiebung noch die Feststellung beantragt hat, durch die Haftanord- nung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 14. Februar 2019 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag der be- teiligten Behörde sei zulässig gewesen, es habe der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: aF), § 2 Abs. 14 Nr. 3 und 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) vorgelegen. Der Betroffene habe er- forderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen und zudem ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. 2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffe- nen waren gegeben. a) Der Haftantrag war zulässig. 3 4 5 6 - 4 - aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der beteiligten Behörde ge- recht. Insbesondere bedurfte es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, keiner näheren Erläuterung des für die Durchführung der Abschiebung veranschlagten Zeitraums von sechs Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Buchung eines Fluges mit einer - wie hier erforderlichen - Sicher- heitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt und daher als angemessen angesehen werden kann, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 17). 7 8 - 5 - Nähere Ausführungen zu dem mit Marokko geschlossenen Rückführungs- übereinkommen und den danach erforderlichen einzelnen Verfahrensschritten waren nicht erforderlich, weil die Behörde bereits alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Voraussetzungen für die am 5. August 2016 schon begonnene, aber wegen des angekündigten Widerstands des Betroffenen gescheiterte Ab- schiebung getroffen hatte. b) Es lag auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG aF vor. aa) Nach dieser Vorschrift kann die ausdrückliche Erklärung des Aus- länders, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein. Eine solche - nicht notwendigerweise verbale - Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer - auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Äußerung - klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Ab- schiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 5/17, InfAuslR 2017, 449 Rn. 6). bb) Nach diesen Voraussetzungen konnte das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass Fluchtgefahr gegeben war. Die tatrich- terliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskon- trolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 10 f., vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 11/19 juris Rn. 13). Die tatrichterliche Würdigung 9 10 11 12 - 6 - durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene hat, wie sowohl das Amts- als auch das Beschwerdegericht festgestellt haben, nicht nur im Rahmen der Vorsprache bei der beteiligten Behörde am 14. Juni 2016 aus- drücklich erklärt, nicht freiwillig nach Marokko ausreisen zu wollen, sondern auch angedroht, gegen die am 5. August 2016 bereits laufende Abschiebung Wider- stand zu leisten. Diesem Verhalten konnte das Beschwerdegericht ohne weiteres die Erklärung des Betroffenen entnehmen, er werde nicht freiwillig nach Marokko ausreisen und sich stattdessen der Abschiebung entziehen. Das Beschwerdegericht durfte sich auch auf diesen tatsächlichen Anhalts- punkt für Fluchtgefahr stützen, ohne den Betroffenen erneut persönlich anzuhö- ren, weil es damit den festgestellten Sachverhalt lediglich anders würdigt als das Amtsgericht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13). Die beteiligte Behörde hat sich bereits in ihrem Haftantrag auf die maßgeblichen tatsächlichen Umstände gestützt, zu denen der Betroffene, anders als die Rechtsbeschwerde meint, vor dem Amtsgericht persönlich angehört wurde. Da er diese Umstände aus eigenem Erleben kannte, war er bei seiner persönlichen Anhörung auch in der Lage, sich sofort und eingehend zu diesen Vorfällen zu äußern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 20). Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, dem Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit zweimal aus eigenem Antrieb bei der beteiligten Behörde vorgesprochen hat, Gewicht beizumessen. Dieses Verhal- ten, das für sich genommen bereits keine zwingenden Schlüsse im Hinblick auf ein Fehlen von Fluchtgefahr zulässt, lag zeitlich vor der Ankündigung von Wider- standshandlungen, mit der der Betroffene seine Abschiebung am 5. August 2016 vereitelte. c) Darüber hinaus tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts auch die Annahme des Haftgrundes nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF 13 14 - 7 - in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF, auf den sich die beteiligte Be- hörde in ihrem Haftantrag ebenfalls gestützt hat. aa) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF kann ein konkreter Anhalts- punkt für Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF auch darin liegen, dass der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Ge- wicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs über- wunden werden können. Eine solche Vorbereitungshandlung setzt nicht voraus, dass der Ausländer gegen seine Abschiebung physischen Widerstand leistet oder androht. Es genügt jedes Verhalten des Ausländers, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden (BT-Drucks. 18/4097, S. 34; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn. 6, vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 16, und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 13). bb) Diese Voraussetzungen waren gegeben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Betroffene durch die Androhung von Widerstand seine Rückführung nach Marokko erfolgreich vereitelt, weshalb zu erwarten ge- wesen sei, dass sich der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Unter- tauchen seiner Abschiebung entziehen werde. Diese tatrichterliche Würdigung, die einer Rechtskontrolle nur dahingehend unterliegt, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die aus ihnen gezogenen Schlüsse als möglich erschei- nen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2017 - V ZB 61/16, juris Rn. 2, und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 14), ist insoweit nicht zu beanstanden. d) Einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerde- gericht bedurfte es nach § 68 Abs. 3 FamFG nicht. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Betroffene zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen 15 16 17 - 8 - nicht bereits umfassend vor dem Amtsgericht angehört worden ist und dass von einer Anhörung zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Sie legt auch keine Umstände dar, aus denen sich für das Beschwerdegericht Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen ergeben hätten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Versetzung an eine oberste Bundesbehörde an der Unterschrift gehindert. Meier-Beck Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 08.08.2016 - 23 XIV(B) 198/16 - LG Detmold, Entscheidung vom 14.02.2019 - 10 T 170/16 - 18