Entscheidung
III ZB 53/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020921BIIIZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020921BIIIZB53.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 53/21 vom 2. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterin Dr. Arend und die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2021 - 7 W 6/21 - wird abge- lehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 4. Juli 2021 („Antrag auf Revision der folgenden Beschlüsse“) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus, durch den die sofortige Be- schwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Be- schluss des Landgerichts Bonn vom 8. Januar 2021 - 1 O 305/20 - zurückgewie- sen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts- behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zu- gelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, 1 2 3 - 3 - so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 08.01.2021 - 1 O 305/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2021 - 7 W 6/21 - 4