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Entscheidung

1 StR 262/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070921B1STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070921B1STR262.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 262/21 vom 7. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Augsburg vom 26. März 2021 im Einziehungsaus- spruch a) in den Fällen 1 und 6 der Urteilsgründe mit den Feststellun- gen zum Wert der erlangten Taterträge aufgehoben; b) hinsichtlich der weiteren Taterträge in Höhe von insgesamt 144.700 Euro dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldnerin angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum banden- und ge- werbsmäßigen Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 332.911,76 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2. Dagegen hält die Einziehungsentscheidung nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus: „Die Bestimmung des Einziehungsbetrags in den Fällen 1 und 6 ist fehler- haft. Die Strafkammer hat den Wert des von der Angeklagten erlangten Goldes zum Urteilszeitpunkt zu Grunde gelegt (UA S. 44, 65 f.). Für die Bestimmung des Werts von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist je- doch nicht auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Werter- satzeinziehung eingetreten sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20 -, Rn. 12; BT-Drs. 18/9525, S. 67). […] Im Übrigen hat die Strafkammer es unterlassen, die gesamtschuldneri- sche Haftung der Angeklagten auszusprechen. Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt ha- ben, haften als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 -, Rn. 16 m.w.N.).“ 1 2 3 - 4 - Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2021 – 1 StR 338/20 Rn. 5 mwN). Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 26.03.2021 - 9 KLs 103 Js 141807/19 (2) 4