Entscheidung
3 StR 208/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR208
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR208.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 208/21 vom 7. September 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2021 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Ban- dendiebstahls in acht Fällen und Diebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Angeklagten Kw. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und Diebstahls in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig. Sie richten sich aus- schließlich dagegen, dass die Strafkammer jeweils davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Durch die Nichtanordnung der Maßregel allein sind die Angeklagten, wie der Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, jedoch nicht be- schwert (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 1 2 - 3 - 363; Beschlüsse vom 27. April 2021 - 5 StR 102/21, juris Rn. 2; vom 2. Februar 2021 - 4 StR 316/20, juris Rn. 2, jeweils mwN). Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 18.02.2021 - 4 KLs 650 Js 25182/20 (90/20)