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Entscheidung

I ZB 21/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070921BIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070921BIZB21.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/20 vom 7. September 2021 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2021 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 8.333,33 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Antragstellers zu 11 ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtspre- chung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2, jeweils mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht der Bestand der angegriffenen Marke insge- samt war, sondern lediglich der Teil der Entscheidung des Bundespatentgerichts, 1 2 - 3 - mit dem dieses die Löschung der angegriffenen Marke für einen Teil der bean- spruchten Dienstleistungen der Klasse 35 bestätigt hat. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die angegriffene Marke Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 beansprucht, mit einem Sechstel von 50.000 €. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18 - 3 4