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Entscheidung

1 StR 275/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080921B1STR275
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080921B1STR275.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/21 vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 8. Sep- tember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts München I vom 15. April 2021 im Ausspruch über die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verur- teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision 1 - 3 - der Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Anordnung der Unterbrin- gung richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich die Angeklagte am 1. Dezember 2018 gegen 12.20 Uhr in einem nur mäßig besuchten Schnell- restaurant an einen freien Tisch in der Nähe der Eingangstür. Kurze Zeit später betrat der Geschädigte H. das Restaurant und setzte sich auf einen freien Platz auf der anderen Seite des Tisches, an dem bereits die Angeklagte saß. Die Angeklagte forderte den Geschädigten auf, sich einen anderen Platz zu suchen, was dieser ablehnte. Es entstand ein Wortgefecht, in dessen Verlauf sich die Angeklagte und der Geschädigte gegenseitig beschimpften. Daraufhin verließ die Angeklagte das Schnellrestaurant, kehrte unmittelbar danach zurück und schüttete einen von ihr mitgebrachten, aber nicht mehr heißen Kaffee aus einer Entfernung von etwa einem Meter gegen den Oberkörper des Geschädigten. Der Kaffee traf den Geschädigten an beiden Ärmeln seines Pullovers, sodass diese sichtlich beschmutzt waren. Gleich darauf lief die Angeklagte davon. Der Geschä- digte sprang von seinem Platz auf und lief der Angeklagten hinterher, um sie wegen seines beschmutzten Pullovers zur Rede zu stellen und eine Identitäts- feststellung zu ermöglichen. In etwa 20 Metern Entfernung vom Schnellrestaurant holte der Geschä- digte die Angeklagte ein und fasste sie von hinten mit beiden Händen kurz an die Schultern, um sie anzuhalten. Dabei sagte er „Stopp“. Daraufhin blieb die Ange- klagte stehen, ergriff ihr mitgeführtes Tierabwehrspray, drehte sich zum Geschä- digten um und sprühte es diesem in dem Bewusstsein, damit erhebliche Verlet- zungen hervorrufen zu können, zielgerichtet in die Augen. Dann flüchtete sie. Der Geschädigte sackte vor Schmerzen in den Augen zusammen, konnte diese für 2 3 - 4 - wenige Minuten nicht mehr öffnen und verspürte noch bis zum Abend ein starkes Brennen in den Augen, das behandelt werden musste. Er litt noch etwa für zwei Monate an leichten Sehstörungen, die jedoch folgenlos abklangen. 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat die unter Verwendung ei- nes Pfeffersprays begangene Tat als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Es hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagte jedenfalls seit dem Jahr 2010 an einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gelitten und im Hinblick darauf bei der Tatbegehung bei er- haltener Einsichtsfähigkeit im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfä- higkeit (§ 21 StGB) gehandelt habe. Sie sei aufgrund ihrer jahrelang bestehen- den Borderline-Erkrankung nicht imstande gewesen, auf die von ihr selbst pro- vozierte Reaktion angemessen zu reagieren und ihre Wut zu kontrollieren. Der Angriff mit dem Pfefferspray sei dabei keine bloße Überreaktion gewesen, son- dern allein Folge ihrer massiven Borderline-Störung und der damit einhergehen- den Verkennung einer tatsächlich harmlosen Situation. Nach den Feststellungen des Landgerichts äußert sich die psychiatrische Erkrankung der Angeklagten durch hochgradig auffällige, von Impulsivität und Instabilität geprägten Denk-, Er- lebens- und Verhaltensweisen. Aufgrund ihrer verzerrten situativen Wahrneh- mung und der Folge, dass sie sich in zwischenmenschlichen Alltagssituationen oft bedrängt oder unverstanden fühle und hierauf mit Wut reagiere, provoziere sie oftmals die Eskalation zwischenmenschlicher harmloser Begegnungen. II. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Demgegenüber hat die Anordnung der Unterbringung 4 5 - 5 - der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) keinen Be- stand. 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Gesamtwürdigung des Tä- ters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines fortdauernden Zu- stands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Scha- den angerichtet wird. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumin- dest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Wür- digung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm began- genen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Betroffenen infolge seines Zustands dro- hen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20 Rn. 7 mwN). Auch muss der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte benennen, die die Erwartung künftiger Straftaten in ihrer jeweils für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungs- modalität begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 111/14 Rn. 16). Die Gefährlichkeitsprognose ist auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung zu beziehen. Dabei kann der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen 6 7 - 6 - hat, ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Strafta- ten sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2021 – 6 StR 151/20 Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14 Rn. 20 und vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12 Rn. 9; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 – 2 StR 81/21 Rn. 19; vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20 Rn. 8 und vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19 Rn. 5). 2. Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht vorgenommene Ge- fährlichkeitsprognose nicht gerecht. Dessen Wertung, es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte aufgrund ihrer jahrelang bestehenden massiven Borderline-Störung auch künftig ähnliche Gewaltdelikte wie die Anlass- tat oder sogar schwerere Körperverletzungsdelikte (unter Verwendung eines ge- fährlichen Werkzeugs) begehen werde, wird nicht tragfähig belegt. a) Als Anknüpfungstaten für diese Würdigung nennt das Landgericht ne- ben der abgeurteilten Tat eine von der Angeklagten im Jahr 2015 im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangene Körperverletzung, bei der sie dem Busfahrer eines Nachtbusses mit der Faust gegen die Schläfe ge- schlagen hatte, weil dieser an einer Haltestelle nicht angehalten hatte, sowie eine verbale Auseinandersetzung in einer Bäckerei im Jahr 2019, bei der die Ange- klagte nur deshalb nicht körperlich übergriffig geworden sei, weil die hinter der Theke stehende Aushilfe besonnen reagiert habe. Den von der Angeklagten im Jahr 2012 im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) gegenüber ihrer Vermieterin begangenen Delikten der Beleidigung, Körperverlet- zung und Bedrohung hat das Landgericht ebenfalls indizielle Bedeutung für eine fortbestehende Gefährlichkeit der Angeklagten beigemessen (UA S. 54). b) Dem hat das Landgericht allerdings zutreffend gegenübergestellt, dass die Anlasstat zum Urteilszeitpunkt bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag, 8 9 10 - 7 - ohne dass die Angeklagte – abgesehen von Leistungserschleichungen – Strafta- ten begangen hätte, obwohl sie nach den Urteilsfeststellungen seit 2018 in Ob- dachlosenheimen wohnte und seither „einem noch höheren psychosozialen Stress ausgesetzt“ war (UA S. 55). Es hat zudem in den Blick genommen, dass es seitens der Angeklagten in der seit Dezember 2020 bestehenden einstweili- gen Unterbringung zu keinen körperlichen Angriffen auf Mitpatienten oder das medizinische Personal kam, sondern „lediglich zu verbalen Aggressionen diesen gegenüber“ (UA S. 55). Die Annahme des Landgerichts, dies sei im Wesentlichen darauf zurück- zuführen, dass sich die Angeklagte zuletzt in der „geschützten Umgebung der Unterbringung“ und damit „in einem geschlossenen Setting“ befunden habe, „in dem sie sich bei auftretenden Problemen oder einer Verschlechterung ihres Zu- standes zurückziehen“ konnte (UA S. 55 f.), ist für sich allein nicht tragfähig. Das Landgericht hätte insoweit in die Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeit der Ange- klagten einbeziehen müssen, dass gerade in der Unterbringung für die Ange- klagte Konfliktsituationen auftreten konnten, in der sie noch mehr als in den vom Landgericht in den Blick genommenen „alltäglichen Situationen“ ihre Wut krank- heitsbedingt nicht mehr kontrollieren konnte (UA S. 56), und sie gleichwohl keine Gewalt anwendete. Das Landgericht hat mithin keine Anhaltspunkte benannt, die die Erwartung künftiger Straftaten in ihrer jeweils für ausreichend wahrschein- lich gehaltenen Handlungsmodalität der Gewaltausübung – auch unter Verwen- dung eines Messers oder anderen gefährlichen Werkzeugs (UA S. 53, 57) – begründen (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 111/14 Rn. 16). Damit fehlen Feststellungen zu einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung von erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB; eine lediglich latente Gefahr reicht für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit höheren 11 12 - 8 - Grades nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 140/14 Rn. 20 mwN). Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht München I, 15.04.2021 - 363 Js 128092/19 19 KLs