Leitsatz
IV ZB 17/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080921BIVZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080921BIVZB17.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/20 vom 8. September 2021 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht an- zugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZB 17/20 - OLG Hamburg AG Hamburg-Blankenese - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 8. September 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Be- schluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilse- nat - vom 7. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 810.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind die Söhne der Erblasserin; ein weiterer Sohn verstarb 2013 kinderlos. Mit notariellem gemeinschaftlichen Testament vom 20. Oktober 1982 hatten sich die Erblasserin und ihr Ehemann, der 1984 verstarb, ge- genseitig als Alleinerben sowie die Beteiligten als Erben zu gleichen Tei- len nach dem Überlebenden eingesetzt. Sie hatten außerdem angeordnet, dass der Überlebende über das ererbte und sein eigenes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen könne. 1 2 - 3 - Die Erblasserin errichtete am 17. Dezember 2015 ein weiteres no- tarielles Testament. Danach sollte es grundsätzlich bei der hälftigen Erb- einsetzung der Beteiligten gemäß dem Testament vom 20. Oktober 1982 verbleiben, wobei detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung, insbesondere im Hinblick auf das vom Beteiligten zu 2 bewohnte Haus- grundstück, erfolgten. Nach dem Tod der Erblasserin wurden 2018 beide Testamente eröffnet. Der Beteiligte zu 1 hat gestützt auf das Testament vom 20. Oktober 1982 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass er und der Beteiligte zu 2 aufgrund gewillkürter Erbfolge Erben zu je 1/2 seien. Er hat behauptet, die Erblasserin sei am 17. Dezember 2015 nicht testier- fähig gewesen. Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung des Erbscheins zu- gunsten der Beteiligten als Erben zu je 1/2 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, ohne in seinem Beschluss festzustellen, auf welchem Testament die Erbfolge beruht. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Be- schwerde mit dem Antrag erhoben zu beschließen, dass der Erbschein aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 20. Oktober 1982 erteilt werde. Daraufhin hat das Nachlassgericht den Beschluss dahingehend er- gänzt, dass im Erbschein der Eintritt der Erbfolge "aufgrund testamentari- scher Verfügung" festzustellen sei. Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Erbscheinsan- trag in der Fassung der Beschwerde weiterverfolgt. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ErbR 2020, 571 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Nachlassgericht habe zu Recht offengelassen, ob es die zur Begründung des Antrags er- forderlichen Tatsachen aufgrund des Testaments vom 20. Oktober 1982 oder aufgrund des Testaments vom 17. Dezember 2015 für festgestellt er- achte, weil nach beiden Testamenten die Beteiligten zu 1/2 Erben gewor- den seien. Eine Bindung des Nachlassgerichts an ein bestimmtes Testa- ment enthalte die gesetzliche Regelung des § 352 FamFG nic ht. Dem Be- teiligten zu 1 gehe es um die Klärung der Frage, ob die Teilungs anordnung im Testament 2015 wirksam sei. Dieses auf die Auseinandersetzung de r Miterben zielende Rechtsschutzziel sei aber kein tauglicher Gegenstand des Erbscheinsverfahrens. Der Argumentation des Beteiligten zu 1, er könne die Beseitigung der aus seiner Sicht aufgrund des Testaments vom 17. Dezember 2015 unrichtig vorgenommenen Grundbucheintragungen hinsichtlich des Nachlassgrundstücks nur mit der begehrten Angabe im Beschluss des Nachlassgerichts zum genauen Berufungsgrund erreichen, könne nicht gefolgt werden. Denn aus dem Erbschein als solche m gehe auch dann nicht hervor, auf welcher Verfügung er beruhe. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass aus einem Erbschein nicht hervorgeht, auf welcher letztwilligen Verfügung er beruht; der Beteiligte zu 1 kann daher einen Erbschein mit dem Inhalt, den er mit der Rechtsbeschwerde erstrebt, nicht erlangen. Im Erbschein ist der Berufungsgrund auch dann grundsätzlich nicht anzugeben, wenn dies be- antragt wird. 7 8 9 10 - 5 - Gemäß § 2353 BGB ist dem Erben auf seinen Antrag hin ein Zeugnis über sein Erbrecht, d.h. darüber, dass der im Erbschein so Bezeichnete Erbe ist, und (gegebenenfalls) über die Größe des Erbteils zu erteilen ; außerdem sind Anordnungen zu nennen, die den Erben beschränken, vgl. § 2365 BGB. Eine Angabe des Berufungsgrundes sieht der Gesetzes - wortlaut dagegen nicht vor. Er ist daher grundsätzlich nicht in den Erb- schein aufzunehmen (vgl. Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 426; Soergel/Jaspert, BGB 14. Aufl. § 2353 Rn. 29; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2353 Rn. 14 [Stand: 1. Mai 2021]; Kroiß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2353 Rn. 46; BayObLGZ 1973, 28 unter II 2 b; Krätzschel in Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Aufl. § 38 Rn. 115). Nur ausnahmsweise kann er anzugeben sein, etwa wenn dies bei mehrfachem Berufungsgrund (§§ 1951, 2088 BGB) zur Bezeichnung des Umfanges des Erbrechts not- wendig ist (vgl. OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 [juris Rn. 6]; Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 428; MünchKomm-BGB/Grzi- wotz, 8. Aufl. § 2353 Rn. 26; Krätzschel in Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Aufl. § 38 Rn. 116). Dieser beschränkte Inhalt entspricht dem Zweck des Erbscheins, den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) zu legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366 BGB). Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB - und damit auch dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB - gilt positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1982 - V ZB 8/81, BGHZ 84, 196 unter 2 [juris Rn. 9]). Der gesetz- liche Inhalt des Erbscheins ist strikt dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeu- gen hat (vgl. RGZ 64, 173, 178). Den Beteiligten steht kein Recht zu, eine 11 12 - 6 - Ergänzung des Erbscheins zu fordern, die über den gesetzlichen Rahmen des Erbscheins hinausgeht und an dessen Rechtswirkungen nicht Teil hat (vgl. RGZ 64, 173, 178). Ein dennoch angegebener Berufungsgrund nimmt nicht an der Vermutungswirkung der §§ 2365 ff. BGB teil (vgl. Staudinger/ Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 426; Soergel/Jaspert, BGB 14. Aufl. § 2365 Rn. 4; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2353 Rn. 14 [Stand: 1. Au- gust 2021]; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2365 Rn. 4; MünchKomm- BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2365 Rn. 11). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert daher auch eine Bindung an den Erbscheinsantrag keine Angabe des darin genannten Berufungsgrunds im Erbschein. § 352 FamFG regelt den Inhalt des An- trags, nicht den Inhalt des Erbscheins. Soweit die herrschende Meinung davon ausgeht, dass dem Erbschein kein anderer als der beantragte Inhalt gegeben werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1961 - V BLw 13/60, BGHZ 36, 42 unter II 1 [juris Rn. 7]; RGZ 156, 172, 180; BayObLG FamRZ 2003, 1590, 1592 [juris Rn. 40]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1250, 1251 [juris Rn. 5]; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 [juris Rn. 5]; MünchKomm-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. § 352e Rn. 6; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2353 Rn. 14; Kroiß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn. 102; BeckOGK/Fröhler, BGB § 2353 Rn. 294 [Stand: 15. Mai 2021]; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. § 352e FamFG Rn. 176), betrifft dies nur den gesetzlich bestimmten Inhalt des Erbscheins. Die danach er- forderlichen Angaben müssen dem Antrag entsprechen oder er ist abzu- lehnen. Auch § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO macht die Angabe des Berufungs- grundes im Erbschein nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift wird durch den Erbschein die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen. Darüberhinausgehende Nachweise zu Rechtsverhältnissen, die sich aus 13 14 - 7 - der zugrundeliegenden letztwilligen Verfügung ergeben, werden damit nicht erbracht. Falls der Erbe sein Recht durch Vorlage des Erbscheins nachweist, wird als Grundlage seiner Eintragung als neuer Eigentümer da- her im Grundbuch auch nur der "Erbschein" und nicht dessen Tenor oder eine zugrundeliegende letztwillige Verfügung angegeben, § 9 Abs. 1 d) Grundbuchverfügung. b) Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag nicht mit Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf eines von mehreren Test a- menten, aus denen sich die Erbfolge ergeben könnte, beschränken kann. Es hat bereits deshalb im Ergebnis zu Recht die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu je 1/2 ausweist, für festgestellt erachtet, weil die Beteiligten aufgrund des Testaments vom 20. Oktober 1982 Erben geworden sind. Ein anderer Berufungsgrund kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die Wirksam- keit des Testaments vom 17. Dezember 2015 ankäme. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 20. Oktober 1982 die Beteiligten als Erben des Überleben- den zu gleichen Teilen eingesetzt. Diese Verfügung hat die Er blasserin nicht aufgehoben oder durch eine andere ersetzt. Im Testament vom 17. Dezember 2015 heißt es vielmehr unter Ziffer III., dass es bei der hälf- tigen Erbeinsetzung grundsätzlich verbleiben solle und die Erblasserin diese ausdrücklich wiederhole. Nach dem klaren Wortlaut der Testamente beruht daher die Erbenstellung der Beteiligten, die in dem zu erlassenden 15 16 - 8 - Erbschein bezeugt werden wird, weiterhin auf der früheren Verfügung. Die sonstigen Anordnungen in dem späteren Testament sind dagegen nicht Gegenstand des Erbscheins. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 11.10.2019 - 571 VI 526/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2020 - 2 W 83/19 -