Entscheidung
IX ZB 34/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130921BIXZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130921BIXZB33.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/21 IX ZB 34/21 vom 13. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 13. September 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 11. März 2021 und 29. April 2021 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Mit seinen als sofortige Beschwerden bezeichneten Eingaben vom 18. März 2021 und 8. Mai 2021 wendet sich der Kläger gegen die im Tenor ge- nannten Beschlüsse des Landgerichts, mit denen dieses die sofortige Be- schwerde des Klägers gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht das Ab- lehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat, und ein vom Kläger sodann auch gegen den Richter der Beschwerdekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zu- rückgewiesen hat. Eine Anfechtung dieser Entscheidungen kommt allein im Wege der Rechtsbeschwerde in Betracht, denn die sofortige Beschwerde findet gemäß § 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gegen die das Ableh- nungsgesuch zurückweisenden Beschlüsse der Amts- und Landgerichte im ers- ten Rechtszug statt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 8/19, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. § 46 Rn. 15). 1 - 3 - Die als Rechtsbeschwerden auszulegenden Eingaben sind indes als un- zulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft sind (§ 577 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weder gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die sofortige Be- schwerde des Klägers gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Ent- scheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, noch gegen die das Ableh- nungsgesuch gegen den Richter der Beschwerdekammer zurückweisende Ent- scheidung ist die Rechtsbeschwerde durch Gesetz zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerden sind auch nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Landgericht sie in beiden Entscheidungen aus- drücklich nicht zugelassen hat. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe- schwerde statt. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - IX ZB 74/17, juris Rn. 1 mwN). 2 3 - 4 - Davon abgesehen sind die Rechtsbeschwerden auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 16.02.2021 - 1 C 219/19 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 11.03.2021 und 29.04.2021 - 11 T 30/21 - 4