Entscheidung
VII ZR 52/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150921BVIIZR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150921BVIIZR52.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 52/21 vom 15. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2020 durch Be- schluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Klägerin nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihr im Februar 2013 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens Audi Q3 1.6 TDI in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 aus- gestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüf- stand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimier- ten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stick- oxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der 1 - 3 - Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückfüh- rungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typ- genehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Ab- gasrückführungsmodus 1 eingehalten. Die Klägerin ließ das vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) freigegebene Softwareupdate für den Motortyp EA 189 im März 2017 aufspielen. Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, sie im Wege des Schadenser- satzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abge- schlossen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen unter Abzug einer Nut- zungsentschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru- fungsgericht die Nutzungsentschädigung basierend auf einer höheren Gesamt- laufleistung des Fahrzeugs berechnet und den Annahmeverzug festgestellt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Klageabweisung. B. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). I. Das Berufungsgericht (8 U 22/20, veröffentlicht in juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesent- lichen Folgendes ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB der Beklagten für die im hier streitgegenständlichen Motor verbaute Abschaltsoftware seien erfüllt. Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass Vorstandsmitglieder beziehungsweise Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von der Funktionsweise der Motorsteue- rungssoftware inklusive der sog. "Umschaltlogik" gehabt hätten, als die Entschei- dung gefasst worden sei, den Motor EA 189 massenhaft in die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge einzubauen. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der damalige Technikvorstand und die für die technische Entwicklung maßgebenden Mitarbeiter von der Verwendung der Abschaltsoftware Kenntnis ge- habt hätten. Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin seien als zugestanden gem. § 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln; die Beklagte sei der sie treffenden sekun- dären Darlegungslast nicht nachgekommen. Erstinstanzlich habe sie sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine Er- kenntnisse vorlägen, dass Mitglieder des Vorstands von der Abschaltsoftware ge- wusst hätten, auch nicht im Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschlusses. In der Be- rufungsinstanz habe die Beklagte zwar weiter vorgetragen. Es könne dahinstehen, ob insoweit die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorlägen. Jedenfalls bleibe die Frage unbeantwortet, dass und warum niemand im Unternehmen der Beklagten von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt haben solle, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. II. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die hohe Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Schadensersatzklagen grundsätzliche Bedeutung habe und zudem unterschiedlich beurteilt werde. 6 7 8 - 5 - Revisionszulassungsgründe stellen sich indes in diesem Zusammenhang nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Inte- resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14 Rn. 6, juris; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 396/12 Rn. 2, ZIP 2014, 191; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 Rn. 3, ZIP 2010, 985; Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, juris Rn. 4). Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom BGH nicht entschieden und von einigen Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, NJW-RR 2009, 1026, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 Rn. 3, ZIP 2010, 986). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entschei- dung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders be- antwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZR 237/19 Rn. 8, MMR 2021, 331). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach besteht hier ersichtlich kein Zulassungsgrund. Weder stellen sich klärungsbedürftige Rechtsfragen, noch liegen obergerichtliche Entscheidungen 9 10 11 12 - 6 - vor, die ein und dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten. Die Vorausset- zungen, unter denen eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommt, sind abs- trakt seit langem geklärt und speziell für die Frage der Verwendung einer unzuläs- sigen Abschalteinrichtung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 weiter konkretisiert worden. Ob die Beklagte in der hier gegebenen Fallkonstellation gemäß § 826 BGB haftet, hängt vom jeweiligen Sachvortrag der Parteien und den darauf gründenden, im Wege tatrichterlicher Würdigung zu treffenden Feststellungen ab und kann nicht Gegen- stand einer grundsätzlichen Klärung sein. Sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der Re- vision auch nicht dargelegt. III. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz im zuerkannten Umfang zusteht. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellung des Beru- fungsgerichts, es lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine haftungsbegrün- dende Kenntnis der Beklagten von der Motorsteuerungssoftware vor, die ihre se- kundäre Darlegungslast auslösten, und die Würdigung, dieser sei sie sodann nicht hinreichend nachgekommen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen sitten- widriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB mit der vom Berufungs- gericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden können, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig be- rufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjek- tiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. 13 14 15 16 - 7 - a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür ge- nügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit sei- nes Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Be- wertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjeni- gen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein Verhalten sitten- widrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneinge- schränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 17 f., NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14 f. m.w.N., BGHZ 225, 316). b) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, handelt ein Automo- bilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüf- stand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und da- mit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab- zielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 8. März 2021 17 18 - 8 - - VI ZR 505/19 Rn. 19, NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316). Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbrin- gens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhält- nis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass es in Kenntnis der Abschalteinrich- tung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 21, NJW 2021, 1669; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, VersR 2021, 388; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661). c) Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte einzustehen hat, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. aa) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe hinreichende Anhaltspunkte dafür angeführt, dass die Beklagte von der fraglichen Motorsteue- rungssoftware im Vertragszeitpunkt gewusst habe und damit eine sekundäre Dar- legungslast der Beklagten ausgelöst, begegnet keinen durchgreifenden Beden- ken. Wer einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt im Grundsatz die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dement- sprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufe- ner Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklä- rungslast zu den Behauptungen der beweisbelasteten Partei substantiiert zu äu- ßern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens zu- nächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt ein einfaches Bestreiten. Eine 19 20 21 22 - 9 - sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelas- teten Partei treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Um- stände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zu- mutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner seiner se- kundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 25 ff. m.w.N., NJW 2021, 1669). Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Beklag- ten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer ver- fassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschaltein- richtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das Klagevorbringen hin- reichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 28 m.w.N., NJW 2021, 1669). Derar- tige Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts entgegen der Auffassung der Revision beanstan- dungsfrei festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zunächst mit der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung begründet, dass die Beklagte wenn auch nicht die Steuerungssoftware, so doch den Motor selbst hergestellt habe. Sie habe eingeräumt, dass der Motor EA 189 auch in ihren eigenen Werken gebaut worden sei. Die vom Berufungsgericht ge- zogene Schlussfolgerung, es sei wenig wahrscheinlich, dass sie dabei die genaue Funktionsweise nicht gekannt habe, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Weiter führt das Berufungsgericht aus, dass die Anforderungen im Verfahren zu Erteilung der EG-Typgenehmigung eine herstellerseitige Organisa- tion erforderten und dabei u.a. den Nachweis gegenüber dem KBA, dass ein wirk- sames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion mit den technischen Anforderungen eingerichtet worden sei. Ebenso müsse die Beklagte nach den Compliance-Regeln Strukturen in ihrem Unternehmen schaffen, die 23 24 - 10 - sicherstellten, dass sogar in der Unternehmenshierarchie weit oben angesiedelte Bereichsleiter den Weisungen und der Kontrolle des jeweiligen Vorstandsmit- glieds, das für das Ressort verantwortlich sei, unterstellt seien. Entgegen den Rü- gen der Revision schließt hierbei das Berufungsgericht nicht unzulässig aus einer etwaigen fahrlässigen Verletzung dieser Pflichten auf den nur vorsätzlich zu ver- wirklichenden Tatbestand des § 826 BGB. Vielmehr würdigt es diese organisato- rischen Vorgaben tatrichterlich im Ergebnis dahingehend, dass es unwahrschein- lich sei, dass diese Kontrollmechanismen sämtlich gerade bei der hier fraglichen Kenntnis von der Abschaltsoftware versagt haben sollen. Revisionsrechtlich ein- wandfrei ist schließlich auch die Würdigung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die sich der Beklagten in ähnlicher Weise stellende Aufgabe, unter Beachtung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte und zugleich wirtschaftlich kostengünstig Motoren zu entwickeln, liege es nahe, dass die Beklagte sich erkundigt habe, wie der Mutterkonzern dieses Problem gelöst habe. bb) Revisionsrechtlich ebenfalls unbedenklich ist die ausführlich und detail- liert begründete Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der sie damit treffenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Auch insoweit verkennt die Revision, dass das Berufungsgericht seine Wür- digung, der Beklagten sei Kenntnis von dem Einbau der Abschaltsoftware vorzu- werfen, nicht auf die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung stützt, sondern sich daraus die tatrichterliche Überzeugung verschafft hat, dass der Beklagten die haf- tungsbegründende Kenntnis vorzuwerfen ist. Die Revision begehrt insoweit ledig- lich eine andere Bewertung des Sachvortrags der Beklagten, ohne indes revisible Fehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. 25 26 - 11 - 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts zur Kausalität der Verletzungs- handlung für den eingetretenen Schaden begegnet keinen durchgreifenden Be- denken. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begrün- dung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Pamp Kartzke Jurgeleit Brenneisen C. Fischer Hinweis: Die Revision wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2022 zurückgewiesen. Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.12.2019 - 2 O 49/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2020 - I-8 U 22/20 - 27