OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 161/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB161
2mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB161.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/21 vom 15. September 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 69 Abs. 2, 72 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 6 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statt- hafter Rechtsbeschwerde (hier: Anordnung einer Kontrollbetreuung). BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 161/21 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. März 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Das Amtsgericht hatte für die heute 89jährige Betroffene, die der Beteilig- ten zu 3 Vorsorgevollmacht erteilt hatte, durch Beschluss vom 27. Juni 2016 ge- mäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 hat es die Kontrollbetreuung ohne Begründung um den Auf- gabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ erweitert. 1 - 3 - Auf die - von ihm unzutreffend auch als „sofortige Beschwerde“ bezeich- neten - Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 3 hat das Landge- richt den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Als Begründung ist angege- ben, dass es der Kontrollbetreuung und deren Aufgabenkreiserweiterung nicht mehr bedürfe, nachdem inzwischen durch einstweilige Anordnung des Amtsge- richts vom 12. März 2021 ein vorläufiger Berufsbetreuer mit weitgehendem, nä- her bezeichnetem Aufgabenkreis bestellt worden sei. Der angefochtene Be- schluss sei daher „ex nunc“ aufzuheben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbe- schwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begründet, weil die Entschei- dung des Beschwerdegerichts keine der Vorschrift des § 69 Abs. 2 FamFG ent- sprechende Begründung enthält. Eine Beschwerdeentscheidung muss, sofern gegen sie wie hier eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, eine vollständige, klare Darstellung des Sachver- halts unter Anführung der Gründe, aus denen die entscheidungsrelevanten Tat- sachen für erwiesen erachtet wurden oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt enthalten. Insoweit unterliegt auch die Wahrung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Nachprüfung durch das Rechtsbe- schwerdegericht. Enthält der Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und die Beschwerdeentscheidung ist bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Ausnahmsweise kann es genügen, wenn sich der für die Entscheidung maßge- bende Sach- und Streitstand aus der rechtlichen Würdigung ergibt, so dass eine 2 3 4 - 4 - Überprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt mög- lich ist (Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 69 Rn. 43 mwN; vgl. auch BGH Be- schluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - NJW 2002, 2648). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeentscheidung nicht. Die Kurz- begründung des Landgerichts, die weder eigene Feststellungen noch eine Be- zugnahme auf solche der ersten Instanz oder Ausführungen zum Vortrag der Be- teiligten nebst den von ihnen gegebenenfalls gestellten Anträgen sowie ein Ein- gehen darauf enthält, lässt in keiner Weise erkennen, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Erweiterung des Aufgabenkreises der Kontrollbetreuung, auch im Hinblick auf eine nach erfolgtem Vollmachtwiderruf noch mögliche Feststel- lung nach § 62 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 7 mwN), geprüft und beurteilt hat. Soweit die Erstbe- schwerde aufgrund des erfolgten Vollmachtwiderrufs infolge Erledigung unzuläs- sig geworden sein könnte, hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, worauf die Beschwerdeführer mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG hätten reagieren können, welcher nunmehr im Rahmen der Rechtsbeschwerde gestellt ist. 5 - 5 - Daher ist der angefochtene Beschluss gemäß § 72 Abs. 3 FamFG iVm § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurück- zuverweisen. Dieses wird sich auch mit den übrigen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen und Einwendungen zu befassen haben. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 08.12.2020 - 36 XVII 239/15 R - LG Bonn, Entscheidung vom 17.03.2021 - 4 T 420/20; 46+47/21 - 6