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Entscheidung

2 StR 332/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR332.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/21 vom 16. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 16. Sep- tember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog und § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 23. März 2021 – auch soweit es die nicht revi- dierenden Angeklagten D. und P. betrifft – in der zu Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, – in Höhe von 1.000 € gegen die Angeklagte D. als Gesamt- schuldnerin mit den Angeklagten K. und P. , – in Höhe von 8.469,62 € gegen die Angeklagten K. und P. als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 4.000 € als Gesamtschuldner mit der Angeklagten D. . 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schweren Raubes (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheits- strafe verurteilt. Die nicht revidierende Angeklagte D. hat es wegen dersel- ben Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, den nicht revidierenden Angeklag- ten P. wegen derselben und weiterer Taten zu einer zur Bewährung aus- gesetzten Einheitsjugendstrafe. Es hat ferner die Einziehung von Wertersatz an- geordnet, in Höhe von 1.000 € betreffend die Angeklagte D. , in Höhe von 8.469,62 € betreffend die Angeklagten K. und P. als Gesamtschuldner und – insoweit hinsichtlich der Fälle II. 2 bis II. 9 der Urteilsgründe, an denen die Angeklagten K. und D. nicht beteiligt waren – in Höhe von weiteren 1.052 € betreffend den Angeklagten P. . Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Indes bedarf die Einziehungsentscheidung – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Nichtrevidenten – der aus der Beschlussformel ersichtlichen Kor- rektur. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten der Angeklagten D. ange- nommen hat, diese habe aus der im Fall 1 der Urteilsgründe ausgeurteilten Raub- tat erlangten Tatbeute 1.000 € erhalten, zugunsten der Angeklagten K. und P. indes, der Beuteanteil der Angeklagten D. betrage 4.000 €. Die Strafkammer hat aber bei der Einziehungsentscheidung nicht bedacht, dass die 1 2 3 - 4 - Angeklagte D. in Höhe des aus der Tatbeute erhaltenen Betrages als Ge- samtschuldnerin haftet. Dies anzuordnen hat der Senat in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Kassel, 23.03.2021 - 6020 Js 16845/20 1 KLs 4