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Entscheidung

IX ZB 42/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160921BIXZB42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160921BIXZB42.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/21 vom 16. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 16. September 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17. Februar 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.300 € festge- setzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht ein- gelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Klä- gerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzu- halten. Zwar ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grund- sätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum 1 2 - 3 - Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen feh- lender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; st. Rspr.). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gestellt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aber auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzu- lässig verworfen, weil die Klägerin auch im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Die Berufung konnte auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Denn die Frist zur Ein- legung der Berufung war abgelaufen. Nach Ablehnung der Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe kam eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinle- 3 - 4 - gungsfrist nicht mehr in Betracht. Denn die Klägerin hatte zwar einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 ZPO), aber die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 08.10.2020 - 7 C 76/20 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 17.02.2021 - (III) 5 S 22/20 -