Entscheidung
IX ZR 46/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200921BIXZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200921BIXZR46.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/19 vom 20. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 20. September 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2021 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu beschei- den (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbe- schwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund er- geben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vorausset- zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiter- reichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspre- chender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückwei- 1 - 3 - sende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfas- sungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2017 - 10 O 2/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2019 - 16 U 1/18 -