Entscheidung
1 StR 186/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210921B1STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210921B1STR186.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 186/21 vom 21. September 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. September 2021 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 4. Dezember 2020 werden als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten L. : Zutreffend hat das Landgericht nicht nur die noch nicht erledigte (Einzel-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sondern auch die Einzelgeldstrafen aus dem Ur- teil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2018 in die von ihm nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dass der Angeklagte L. die mit dem Urteil vom 2. Juli 2018 verhängte Gesamtgeldstrafe vollständig bezahlt hatte, steht der Einbeziehung der Einzelgeldstrafen nicht entgegen. Denn die Strafen aus der früheren Verur- teilung sind solange einbeziehungsfähig, wie diese Verurteilung nicht vollständig erledigt ist (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 5 StR 24/07, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3 Rn. 4 f.). Die beglichene Gesamtgeldstrafe von 620 Tagessätzen ist in der Vollstreckung nach dem Maßstab des § 51 Abs. 4 - 3 - Satz 1 StGB auf die verfahrensgegenständliche Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). Jäger Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13