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Entscheidung

6 StR 369/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR369
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR369.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 369/21 vom 21. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2021 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte im Fall 51 eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel an einen Minderjährigen verkauft hat, benachteiligt es den Angeklagten nicht, dass die aus Klarstellungsgründen gebotene tateinheitliche Verurteilung wegen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – 6 StR 252/21). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 26.02.2021 - 3 Kls 631 Js 23597/15