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Entscheidung

6 StR 433/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR433
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR433.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 433/21 vom 21. September 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 26. Mai 2021 dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr bestimmt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat der Berechnung des Vorwegvollzugs „den günstigs- ten Fall einer nur zweijährigen Therapiedauer zugrunde gelegt“. Kommen für die Therapiedauer im Ergebnis unterschiedliche Zeiträume in Betracht, ist es unge- achtet der Möglichkeit späterer Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB nach dem Zweifelssatz (vgl. LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 182 ff. mwN) geboten, die 1 2 - 3 - für den Angeklagten im Urteilszeitpunkt konkret günstigere Möglichkeit zu wäh- len. Das ist hier die Berücksichtigung einer Therapiedauer von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 – 5 StR 94/19, NStZ-RR 2019, 207, 208; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 6 StR 433/20; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 50 mwN). Bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und einem Therapieerfolg erst nach zwei Jahren und sechs Monaten könnten die Reststrafe und Maßregel nicht zum Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, sondern frühestens nach drei Jahren und sechs Monaten. Ein Vorwegvollzug, dessen Dauer einschließlich der Therapiedauer über den Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB hinausgeht, wirkt sich wie ein zusätzliches Strafübel aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48). Die Anordnung des Vorwegvollzugs muss allerdings entfal- len, wenn sich dieser – wie hier – durch die vom Angeklagten seit seiner Fest- nahme am 16. November 2020 erlittene Haft zwischenzeitlich erledigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 – 5 StR 38/17; vom 6. März 2019 – 3 StR 594/18; vom 26. Mai 2020 – 2 StR 65/20). Der Senat ändert den Urteils- tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, aaO). 3 - 4 - Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 26.05.2021 - 21 Ks 2/21 162 Js 42032/20 4