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Leitsatz

X ZR 33/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR33.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL X ZR 33/20 Verkündet am: 21. September 2021 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 307, § 555 Abs. 3 a) Ein vor dem Ende der mündlichen Verhandlung über die Revision gestellter Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht deshalb un- wirksam, weil der Kläger auf das vor Eingang seiner Revisionsbegründung ab- gegebene Anerkenntnis hin zunächst erklärt hat, ein Antrag nach § 555 Abs. 3 ZPO solle nicht gestellt werden, und zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein streitiges Urteil beantragt hat. b) Ein diesbezügliches Verhalten des Klägers begründet auch kein Recht zum Widerruf eines wirksam abgegebenen Anerkenntnisses. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 33/20 - LG Köln AG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und Dr. Rensen für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 11. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2020 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Dezember 2018 ab- geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 15. Januar 2018 zu bezahlen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Be- klagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf eine Ausgleichszahlung nach der Flug- gastrechteverordnung in Anspruch. Der Kläger hat ursprünglich Zahlung von 600 Euro nebst Zinsen begehrt. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 300 Euro haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Im danach noch anhängigen Umfang hat die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die Klageforderung vor Eingang der Revisionsbegründung vollumfänglich anerkannt. Der Kläger hat hierauf erklärt, ein Antrag nach § 555 Abs. 3 ZPO solle nicht ge- stellt werden. Ebenfalls noch vor Eingang der Revisionsbegründung haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die Be- klagte ziehe ihr Anerkenntnis zurück und werde beim Bundesgerichtshof zuge- lassene Rechtsanwälte mit ihrer weiteren Vertretung betrauen. Nach Eingang der Revisionsbegründung ist die Beklagte dem Rechtsmittel entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst die in seiner Re- visionsbegründung angekündigten Anträge gestellt. Die Beklagte hat die Zurück- weisung des Rechtsmittels beantragt. Im weiteren Verlauf der Verhandlung hat der Kläger den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt. 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Die Beklagte ist ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 1. Das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis ist wirksam er- klärt worden. Ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt kann den Klageanspruch für die von ihm vertretene Partei in der Revisionsinstanz jeden- falls dann wirksam anerkennen, wenn der Kläger seine Revision noch nicht be- gründet hat (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 4 ff.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. 2. Den nach § 555 Abs. 3 ZPO erforderlichen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils hat der Kläger wirksam gestellt. a) Ein Antrag dieses Inhalts ist in der Revisionsinstanz auch dann er- forderlich, wenn das Anerkenntnis vor Beginn der mündlichen Verhandlung ab- gegeben worden ist (BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, NJW 2019, 3582 Rn. 9 f.). b) Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger zuvor erklärt hatte, einen solchen An- trag nicht zu stellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Kläger auf sein Recht, einen An- trag nach § 555 Abs. 3 ZPO zu stellen, wirksam verzichten kann. Der im Streitfall abgegebenen Erklärung lässt sich ein solcher Verzicht jedenfalls nicht entneh- men. Sie enthält der Sache nach zwar die Ankündigung, dass der Kläger ein streitiges Revisionsurteil anstrebt, nicht aber eine endgültige Verfügung über das Antragsrecht oder eine Verpflichtung, an der angekündigten Vorgehensweise unter allen Umständen festzuhalten. 6 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - c) Der Kläger hat sein Antragsrecht auch nicht dadurch verloren, dass er in der mündlichen Verhandlung zunächst eine streitige Entscheidung bean- tragt hat. aa) In dieser Erklärung kann ebenfalls kein endgültiger Verzicht auf das Antragsrecht gesehen werden. bb) Der Sinn und Zweck von § 555 Abs. 3 ZPO stehen einem erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Erlass eines Aner- kenntnisurteils nicht entgegen. § 555 Abs. 3 ZPO schränkt die Dispositionsmaxime zugunsten des öffent- lichen Interesses an einer höchstrichterlichen Klärung grundsätzlicher Rechtsfra- gen ein. Der Beklagte soll es nicht in der Hand haben, ein ihm ungünstiges Grundsatzurteil durch Anerkenntnis abzuwenden (BT-Drucks. 17/13948 S. 35). Die Entscheidung darüber, ob ein streitiges Urteil ergeht, ist den Parteien aber nicht vollständig entzogen. Vielmehr liegt es nach dem Gesetz in der Hand des Klägers, ob er die ihm günstigen Wirkungen eines Anerkenntnisses in An- spruch nehmen oder eine Grundsatzentscheidung herbeiführen will (BT-Drucks. 17/13948 S. 35). Eine zeitliche Grenze für die Ausübung dieser Wahlmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Angesichts dessen kann es dem Kläger grundsätzlich nicht ver- wehrt werden, den Erlass eines Anerkenntnisurteils erst kurz vor dem Ende der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Dass der Kläger seine Entscheidung über die Stellung des Antrags vom Verlauf der mündlichen Verhandlung abhängig macht, steht zwar in gewissem Widerspruch zur generellen Zielsetzung des § 555 Abs. 3 ZPO. Dies ist aber hin- zunehmen, weil das Gesetz die Dispositionsbefugnis der Parteien nur hinsichtlich einzelner Aspekte beschränkt, nicht aber vollständig aufhebt. 14 15 16 17 18 19 20 - 6 - 3. Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis nicht wirksam widerrufen. a) Ein Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO ist eine Prozesshand- lung und kann deshalb grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193, juris Rn. 8 f.). Eine besondere Konstellation, in der ein Widerruf ausnahmsweise zuläs- sig ist, liegt im Streitfall nicht vor. b) Ein Widerruf war im Streitfall auch nicht deshalb möglich, weil der Kläger zunächst angekündigt hat, keinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnis- urteils zu stellen. Ein prozessuales Anerkenntnis ist keine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärung, die im Falle einer Ablehnung erlischt. Es bleibt vielmehr zu- mindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Instanz wirksam. Dementsprechend verliert ein im schriftlichen Vorverfahren erster In- stanz abgegebenes Anerkenntnis seine Wirkung nicht dadurch, dass der Kläger in einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil beantragt oder streitig zur Sache verhandelt hat (BGH, Urteil vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91, NJW 1993, 1717 juris Rn. 10 ff.). 4. Die Berufung des Klägers auf das Anerkenntnis verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. a) Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils kann treuwidrig sein, wenn die Verurteilung der materiellen Rechtslage nicht entspricht und die Unrichtigkeit dem Kläger bekannt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193, juris Rn. 22). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall nicht ersichtlich. 21 22 23 24 25 26 27 28 - 7 - Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger nicht sicher davon ausgehen, wie der Senat in der Sache entscheiden würde. Dass er in dieser Situation den für ihn sicheren Weg gewählt hat, ist unter diesem Ge- sichtspunkt nicht zu beanstanden. b) Ein prozessuales Verhalten kann - wie jedes andere Verhalten (dazu etwa BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 Rn. 40) - auch dann gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Partei durch ihr Verhalten für den anderen Teil einen Ver- trauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, juris Rn. 24 ff. - Weichvorrichtung II). Auch unter diesem Aspekt erscheint das Verhalten des Klägers im Streit- fall nicht treuwidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Erklärung, er werde kein Anerkenntnisurteil beantragen, einen Vertrauenstatbestand geschaf- fen hat, der die Beklagte zur Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalts veranlasst hat. Dieser Vertrauenstatbestand ist jeden- falls deshalb nicht schutzwürdig, weil die Beklagte in dieselbe Lage versetzt wor- den wäre, wenn der Kläger von einer solchen Ankündigung abgesehen und le- diglich seine Revisionsbegründung eingereicht hätte. In der zuletzt genannten Konstellation hätte die Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an seinem Bestre- ben nach einer streitigen Entscheidung festhält. Die im Streitfall ergänzend ab- gegebene Erklärung, ein Antrag nach § 555 Abs. 3 ZPO werde nicht gestellt, schafft keinen weitergehenden Vertrauenstatbestand und kann deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. 29 30 31 32 - 8 - II. Das Anerkenntnis bezieht sich lediglich auf den Teil des Klagean- spruchs, der im Zeitpunkt seiner Abgabe noch anhängig war. Soweit die Parteien hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands bereits in erster Instanz den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, kann es keine Wirkun- gen entfalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91a und § 92 Abs. 1 ZPO. Die hinsichtlich des beiderseits für erledigt erklärten Teils des Streitgegen- stands getroffene Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unterliegt nur in- soweit der revisionsrechtlichen Nachprüfung, als es um die Voraussetzungen der Anwendung von § 91a ZPO geht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 24; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 30). Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Rensen Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.12.2018 - 124 C 146/18 - LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2020 - 11 S 33/19 - 33 34 35