Leitsatz
IX ZR 118/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230921UIXZR118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230921UIXZR118.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/20 Verkündet am: 23. September 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Fa, § 250 Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine ange- messene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. BGH, Urteil vom 23. September 2021 - IX ZR 118/20 - OLG München LG Passau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2020, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juli 2020, im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten als Ge- samtschuldner verurteilt worden sind, die Beklagten von der dingli- chen Belastung aus der Zwangssicherungshypothek gemäß Grundbuch des Amtsgerichts … freizustellen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Revisionsgericht, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Schadensersatz wegen schuldhaft pflicht- widriger Führung eines Rechtsstreits über die Rückforderung eines Grundstücks. 1 - 3 - Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beriet und vertrat - als Sozius der mit dem Drittwiderbeklagten zu 2 gegründeten Sozietät, der Drittwiderbeklagten zu 3 - die beklagten Eheleute in einer Auseinandersetzung mit ihrem Sohn (nachfolgend auch: Vollstreckungsschuldner), dem die Beklagten ihren landwirtschaftlichen Betrieb übergeben hatten. Die Beklagten waren nach dem Hofübergabevertrag berechtigt, den Grundbesitz zurückzufordern, wenn ihr Sohn diesen ohne ihre Zustimmung belastet. Nachdem es zu solchen Belastungen gekommen war, er- hob der Kläger im Namen der Beklagten eine auf Verurteilung des Sohnes zur Zustimmung zur Eintragung der Beklagten als Eigentümer gerichtete Klage. Das stattgebende Urteil des Amtsgerichts vom 20. Mai 2009 wurde durch Zurückwei- sung der Berufung mit Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2009 rechtskräftig. Bereits am 28. Oktober 2009 hatte eine Rechtsanwaltssozietät, die den Sohn der Beklagten vertreten hatte (nachfolgend: Streitverkündete), wegen Vergütungsansprüchen eine Zwangssicherungshypothek mit einem Nominalbe- trag von 73.347,22 € an einem der übergebenen Grundstücke (fortan: Streit- grundstück) erwirkt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung ausstehenden Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen. Die Beklagten haben seinen Honoraranspruch in Abrede gestellt und Gegenansprüche teils im Wege der Aufrechnung, teils der Widerklage geltend gemacht. Über die Wider- klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden, soweit die Beklagten den Kläger und die Drittwiderbeklagten auf Schadensersatz wegen der Belastung des Streit- grundstücks mit der Zwangssicherungshypothek in Anspruch nehmen. Sie mei- nen, die Widerbeklagten hätten prozessbegleitend im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung erwirken müssen, um damit die Belastung mit einer Zwangssicherungshypothek durch Gläubiger ihres Sohnes zu verhindern. 2 3 - 4 - Nachdem die Beklagten vom Kläger und den Drittwiderbeklagten zunächst Freistellung von der Zwangssicherungshypothek verlangt haben, haben sie nach fruchtloser Setzung einer Ausschlussfrist bis zum 4. Mai 2012 mit der Erklärung, die Freistellung danach abzulehnen und den zur Freistellung erforderlichen Geld- betrag zu fordern, im Wege der Widerklage schließlich Schadensersatz in Höhe von 83.124,16 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung war im ersten Berufungsrechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungs- gericht hatte gemeint, den Beklagten sei jedenfalls kein Schaden entstanden. Gegen das Urteil haben die Beklagten am 22. September 2014 Nichtzu- lassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Im November 2015 for- derte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Streitverkündete unter Hin- weis auf die Interventionswirkung des ersten Berufungsurteils auf, der Löschung der Zwangssicherungshypothek zuzustimmen. Die Streitverkündete kündigte an, dem unter der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesge- richts nachzukommen und forderte die Beklagten zunächst zu einem Nachweis hierüber auf. In der Folge übersandte sie dem Beklagtenvertreter eine notarielle Löschungsbewilligung und erklärte hierzu, dies geschehe unter der Vorausset- zung der Rechtskraft des ersten Berufungsurteils. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das erste Beru- fungsurteil insbesondere insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Eintra- gung der Zwangssicherungshypothek aberkannt hatte (BGH, Urteil vom 9. Feb- ruar 2018 - V ZR 299/14, WM 2018, 1753). 4 5 6 7 - 5 - Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat dieses Beweis über den Fortbestand der mit der Zwangssicherungshypothek gesicher- ten Forderung erhoben. Dann hat es die Parteien auf eine mögliche Entschei- dungsreife im Fall der Umstellung der Widerklage auf einen Freistellungsantrag hingewiesen. Daraufhin hat der Vertreter der Beklagten den Antrag geändert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Widerbeklagten zur Freistellung von der dinglichen Belastung der Zwangssicherungshypothek beantragt. Das Beru- fungsgericht hat die Widerbeklagten entsprechend verurteilt. Mit ihrer Revision, die vom Oberlandesgericht hinsichtlich des mit der Wi- derklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zugelassen worden ist, erstreben der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 weiterhin die Zurück- weisung der Berufung der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Umfang der beschränkten Zulassung begründet und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Berufungsge- richt ausgeführt: Die Umstellung des Antrags der Widerklage sei jedenfalls sach- dienlich. Den Beklagten stehe der Anspruch auf Freistellung gegen die Widerbe- klagten wegen des Schadens in Gestalt der Zwangssicherungshypothek auch nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu. Die Vorschrift des 8 9 10 11 - 6 - § 250 BGB bezwecke lediglich, dem Geschädigten eine Möglichkeit zu geben, den Anspruch auf Naturalrestitution in einen Zahlungsanspruch zu überführen. Der Rückkehr zum ursprünglichen Herstellungsanspruch stehe § 250 Satz 2 BGB vorliegend jedenfalls mangels schutzwürdiger Interessen der Widerbeklagten, nicht zur Freistellung verurteilt zu werden, nicht entgegen. Es liege auch kein mitwirkendes Verschulden der Beklagten im Hinblick darauf vor, dass dem Be- klagtenvertreter nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erste Berufungsurteil unter der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils eine Löschungsbewilligung der Streitverkündeten übermittelt worden sei. Aus der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB lasse sich grundsätz- lich keine Verpflichtung des Rechtsmittelführers ableiten, sein Rechtsmittel des- halb zurückzunehmen oder zu beschränken, weil eine andere Möglichkeit exis- tiere, das mit diesem erstrebten Ziel zu erreichen. Eine solche Obliegenheit sei mit dem Recht der Partei auf Erhalt eines Urteils, das den begehrten Schadens- ersatz zuspreche, nicht zu vereinbaren. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. 1. Allerdings steht, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Feb- ruar 2018 fest, dass die Widerbeklagten ihre anwaltlichen Pflichten gegenüber den Beklagten verletzt haben, indem sie ihnen nicht geraten haben, ihren Rück- auflassungsanspruch durch eine im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwir- kende Vormerkung zu sichern. Fest steht nach dem Revisionsurteil weiterhin, dass der Annahme eines Schadens infolge der Belastung des Streitgrundstücks 12 13 - 7 - mit der Zwangshypothek weder das obsiegende Urteil im Rechtsstreit über die Berichtigung des Grundbuchs entgegensteht noch der Umstand, dass die Be- klagten das Mandatsverhältnis zu den Widerbeklagten noch vor der Eintragung der Zwangshypothek für die Streitverkündete gekündigt und andere Rechtsan- wälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben. 2. Hingegen können die Beklagten den auf Befreiung von der Haftung aus der Zwangshypothek gerichteten Herstellungsanspruch des § 249 Abs. 1 BGB nicht mehr geltend machen. Sie sind zwar in prozessual wirksamer Weise von dem zuvor eingeklagten Geldersatzanspruch im Wege einer vom Berufungsge- richt jedenfalls für sachdienlich erachteten Klageänderung (§ 533 ZPO), an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 268 ZPO), zum Freistellungsanspruch übergegangen. Der auf Befreiung von der Haftung aus der Zwangshypothek ge- richtete Herstellungsanspruch des § 249 Abs. 1 BGB steht den Beklagten indes nicht mehr zu. Dieser Anspruch ist nach § 250 Satz 2 BGB in einen Geldersatz- anspruch übergegangen, nachdem die Beklagten den Kläger und die Drittwider- beklagten unter Setzung einer Frist erfolglos zur Herstellung - hier Haftungsfrei- stellung - aufgefordert und erklärt haben, nach Fristablauf die Freistellung abzu- lehnen und den zur Freistellung erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Nach fruchtlosem Ablauf der mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist kann der Gläu- biger nur noch Ersatz in Geld verlangen; der Anspruch auf die Herstellung ist nach § 250 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen. Dies entspricht dem allge- mein geteilten Verständnis der Vorschrift (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 250 Rn. 11; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 250 Rn. 9; BeckOK-BGB/Flume, 2021, § 250 Rn.10; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 250 Rn. 3; NK-BGB/ Magnus, 4. Aufl., § 250 BGB Rn. 8; Luckey in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 16. Aufl., § 250 Rn. 2; jurisPK-BGB/Rüßmann, 9. Aufl., § 250 Rn. 10). 14 - 8 - a) In dem Zweck des § 250 BGB findet das dementgegen vom Berufungs- gericht befürwortete Recht des Gläubigers, von dem durch die Fristsetzung und Ablehnungsandrohung begründeten Zahlungsanspruch wieder zur Geltendma- chung des auf Herstellung im Wege der Freistellung gerichteten Anspruchs zu- rückzugehen, keine Rechtfertigung. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Mög- lichkeit eröffnen, den Anspruch auf Naturalrestitution, sofern dieser nicht bereits nach § 249 Abs. 1 BGB auf eine Geldzahlung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 16) oder § 249 Abs. 2 Satz 1, § 251 BGB dazu führen, in einen Geldersatzanspruch umzuwandeln (Er- man/Ebert, BGB, 16. Aufl., § 250, Rn. 1). Eine Befugnis, von dem nach § 250 BGB begründeten Ersatzanspruch abzugehen, um erneut Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB zu verlangen, erfordert der Gesetzeszweck nicht. b) Eine solche Befugnis des Gläubigers bedeutete das Fehlen einer Bin- dung an den begründeten Ersatzanspruch und käme damit einem ius variandi gleich (vgl. Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, 2019, § 262 Rn. 8). Dies stünde im Widerspruch zu der für die Begründung des Geldersatzanspruchs nach § 250 BGB erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Letztere ist eine ein- seitige empfangsbedürftige, somit jedenfalls nach ihrem Zugang unwiderrufliche (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB; BeckOGK-BGB/Brand, 2021, § 250 Rn. 8; RGRK- BGB/Alff, 12. Aufl., § 250 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 250 Rn. 9) Willenserklärung des Inhalts, dass die Herstellung nach Fristablauf endgültig ausgeschlossen sein solle und der Gläubiger auf einer Geldleistung bestehen werde. Hierüber darf die Ablehnungsandrohung keine Ungewissheit belassen. Für die Ablehnungsandrohung genügt es insbesondere nicht, dass der Gläubiger sich die Entscheidung über die spätere Annahme der Herstellung nur vorbehält (Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 250 Rn. 6; BeckOK-BGB/Flume, 2021, § 250 Rn. 7). Erklärt der Gläubiger sich jedoch klar und eindeutig, wäre es wider- 15 16 - 9 - sprüchlich, könnte er dessen ungeachtet nach fruchtlosem Fristablauf nach sei- nem Belieben an der Naturalherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB festhalten. Das Schicksal des Inhalts der Schadensersatzpflicht könnte eine Fristsetzung mit un- verbindlicher Ablehnungsandrohung nicht in dem von der Norm vorausgesetzten Sinne klären. Auf die Rechtsunsicherheit, die mit einer Befugnis des Gläubigers verbunden wäre, den Herstellungsanspruch aufgrund einseitiger Erklärung wie- der aufleben zu lassen, weist die Revision zu Recht hin. Aufgeworfen wäre auch die Frage, ob der Gläubiger hernach nicht abermals zum Geldersatz übergehen könnte. Das in der Konsequenz liegende Hin- und Herwechseln zwischen Her- stellungs- und Geldersatzanspruch wäre mit dem Interesse des Schuldners, im Vertrauen auf die Erklärung nach § 250 BGB Dispositionen für eine Art der Scha- densersatzleistung treffen zu können, unvereinbar. c) Dahinstehen kann, ob der Schuldner sich in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Untergang des Herstellungsanspruchs berufen darf, was etwa dann in Betracht gezogen wird, wenn der Anspruch auf Geldersatz nicht durchsetzbar ist, während derjenige auf Herstellung realisierbar ist (so MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 250 Rn. 11, aA Staudinger/Schie- mann, BGB, 2017, § 250 Rn. 9). Für eine solche Fallgestaltung ist nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts nichts ersichtlich. Im Streitfall kommt lediglich zum Tragen, dass nach der Umwandlung des auf Befreiung von fortbestehender Haftung aus der Zwangshypothek gerichteten Anspruchs in den Geldersatzan- spruch nach § 250 BGB begrenzt durch den Wert des belasteten Grundstücks derjenige Geldbetrag verlangt werden kann, in dessen Höhe die Zwangshypo- thek noch valutiert (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, ZIP 1992, 910, 912 mwN). Dass die Feststellung dieses Betrags eine Beweisaufnahme er- forderlich macht, berührt die Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruchs nicht. 17 - 10 - III. Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Nach Zurückverweisung ist den Beklagten Gelegenheit zur Umstellung ihres auf den rechtlich unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts geänder- ten Antrags zu geben (vgl. BAG, NJW 2003, 2771, 2773; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 119; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rn. 25). Dass die Beklagten zwischenzeitlich wieder Naturalherstellung verlangt haben, steht der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs nicht entgegen. Auf die ge- setzliche Folge der erfolglosen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB konnte dies keinen Einfluss haben. Für die Umstellung des Antrags bedarf es daher nicht der erneuten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Für den Fall der Umstellung des Antrags weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Entgegen der Revision ist der Zahlungsanspruch nicht aufgrund einer unterlassenen Schadensabwendung durch die Beklagten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) unbegründet. Dass die Beklagten ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erste Berufungsurteil nach der Übersendung der Löschungsbewilli- gung aufrechterhalten haben, begründet kein Mitverschulden. a) Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ist ein Mitverschulden anzuneh- men, wenn es der Geschädigte unterlassen hat, Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch ergreifen würde. Hierfür ist der Grundsatz von Treu und Glauben ent- scheidend. Dabei dürfen in anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden (BGH, Urteil 18 19 20 21 - 11 - vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16; BeckOGK- BGB/Looschelders, 2021, § 254 Rn. 243; jeweils mwN). b) Danach waren die Beklagten nicht auf eine Teilrücknahme der Nichtzu- lassungsbeschwerde hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten An- spruchs zu verweisen. aa) Ohne die gegenüber der Streitverkündeten gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO in Betracht kommende Interventionswirkung des ersten Berufungsurteils hätte die erteilte Löschungsbewilligung schon nicht zur Befreiung von der Hypo- thekenhaftung geführt. Als solche stellte die Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) nur die grundbuchrechtliche Voraussetzung einer Aufhebung der Zwangssiche- rungshypothek dar. Hatte die Streitverkündete die Zwangshypothek vor der Rückübertragung des Grundstücks an die Beklagten wirksam erworben, erfor- derte deren Aufhebung nach materiellem Recht auch die Erklärung der Streitver- kündeten, das Recht aufzugeben (§ 875 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar ist diese Er- klärung bei verständiger Würdigung regelmäßig in der Löschungsbewilligung zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, MDR 2013, 718 Rn. 16). Anders liegt es hingegen, wenn der Bewilligende von der Nichtexistenz des Rechts ausgeht (Staudinger/Heinze, BGB, 2018, § 875 Rn. 29). Der Beklagtenvertreter hatte gegenüber der Streitverkündeten einen An- spruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) geltend ge- macht und musste davon ausgehen, dass die Streitverkündete die Löschungs- bewilligung, die sie ausdrücklich von der Rechtskraft des ersten Berufungsurteils abhängig machen wollte, in der Annahme erteilt hat, die Zwangshypothek nicht wirksam erworben zu haben, weil der Vollstreckungsschuldner lediglich Buch- und Scheineigentümer des Grundstücks gewesen sei. Tatsächlich kommt dem 22 23 24 - 12 - von den Beklagten gegen ihren Sohn erwirkten Urteil über den Grundbuchberich- tigungsanspruch keine Feststellungswirkung hinsichtlich der Eigentümerstellung der Beklagten zu (BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 299/14, WM 2018, 1753 Rn. 19 ff). Indes hielt die Streitverkündete bei Erteilung der Löschungsbe- willigung das erste Berufungsurteil, das eine solche Feststellungswirkung be- jahte, für maßgeblich. Eine auf die Aufgabe eines wirksam erworbenen Rechts gerichtete Erklärung hielt sie nicht für erforderlich. Mangels einer solchen Erklä- rung hätte demnach eine auf der Grundlage der Bewilligung herbeigeführte Lö- schung nicht zur Aufhebung der Zwangssicherungshypothek, sondern zur Un- richtigkeit des Grundbuchs geführt. bb) Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB kann aber auch dann nicht angenommen werden, wenn die Interventionswirkung un- terstellt wird und deshalb im Verhältnis zwischen den Beklagten und der Streit- verkündeten die rechtliche Einschätzung im ersten Berufungsurteil maßgeblich gewesen wäre. Die Teilrücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hätte für die Beklagten zum endgültigen Prozessverlust hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und zu einer entsprechend nach- teiligen Kostenentscheidung geführt. Einen etwaigen Ersatzanspruch gegen die Widerbeklagten unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Aufwendungen für die Schadensminderung kann die Revision dagegen nicht anführen. Die Wider- beklagten haben ihre Schadensersatzverpflichtung in Abrede gestellt. Dass sie dessen ungeachtet im Fall der gegnerischen Rechtsmittelrücknahme bereit ge- wesen wären, den Widerklägern auferlegte Prozesskosten zu ersetzen, musste fernliegend erscheinen. Nichts Anderes galt für die klageweise Durchsetzung ei- nes solchen Anspruchs. Erst in der Revisionsinstanz sind die Widerkläger mit der für einen Regressanspruch entscheidenden rechtlichen Beurteilung, dass die Be- lastung mit der Zwangshypothek - entgegen der Rechtsauffassung im ersten Be- rufungsurteil - einen Schaden darstellt, durchgedrungen. Ohne diese Beurteilung 25 - 13 - hatte eine etwaige Pflicht zum Ersatz von Schadensminderungsaufwendungen keine Grundlage. 2. Stellen die Beklagten nach Zurückverweisung der Sache ihren Antrag um, wird das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen zur Bestimmung der Höhe des auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruchs zu treffen ha- ben. Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 22.06.2012 - 4 O 201/10 - OLG München, Entscheidung vom 13.05.2020 - 15 U 2960/12 Rae - 26