Entscheidung
VIII ZB 43/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280921BVIIIZB43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280921BVIIIZB43.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 43/21 vom 28. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. November 2020 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beklagten ab Oktober 2021 die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monats- miete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingun- gen des Mietvertrags an die Klägerin vornehmen. Gründe: Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord- nung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbe- schwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbe- schwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 6. Au- gust 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 2; vom 19. Januar 2017 1 - 3 - - I ZB 94/16, NJW-RR 2017, 571 Rn. 3 f.). Diese Voraussetzungen sind hier er- füllt. Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betag- ten Beklagten, die seit dem Jahr 1969 die streitgegenständliche Wohnung be- wohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Se- nats über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagten die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Zwar 2 3 - 4 - liegt eine Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf die noch laufende Be- gründungsfrist bisher nicht vor. Jedoch spricht bereits nach dem Inhalt des An- trags der Beklagten auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanz- lichen Urteils und der in dieser Antragsschrift in Bezug genommenen Berufungs- begründung vieles dafür, dass die Beklagten innerhalb der Berufungsbegrün- dungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begrün- dung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht haben (vgl. Se- natsbeschluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, aaO). Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.11.2020 - 222 C 58/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2021 - 64 S 2/21 -