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Leitsatz

IV ZR 328/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290921UIVZR328
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290921UIVZR328.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 328/20 Verkündet am: 29. September 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassge- genstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - IV ZR 328/20 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richte- rin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz und Rust auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2021 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Novem- ber 2020 aufgehoben sowie auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 2. Juli 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des Anteils des Erb- lassers Kurt Gerhard V. , geboren am 28. Oktober 1933, verstorben am 11. Januar 2017, an der im Eigentum der Erbengemeinschaft nach Gisela Rosemarie V. stehenden Immobilie, Grundstück von B. , Blatt 722, Flurstück 77/1, Hauptstraße 71, B. , Mehrfamilien- haus, durch Vorlage eines Wertgutachtens zu ermitteln. Der weitergehende Klagantrag zu 1 wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte nimmt den Beklagten als Er- ben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung (Klagantrag zu 1) sowie auf Zahlung eines Betrages in nach erfolgter Wertermittlung noch zu bestimmender Höhe (Klagantrag zu 2) in Anspruch. Der Beklagte ist der testamentarische Erbe des am 11. Januar 2017 verstorbenen Erblassers Kurt Gerhard V. , die Klägerin dessen einzige Tochter. Die am 5. Dezember 2014 verstorbene Gisela Rosemarie V . war Eigentümerin des Hausgrundstücks Hauptstraße 71 in B. . Sie wurde beerbt von dem Erblasser zu 1/2 sowie drei weiteren Miterben zu je 1/6. Der Beklagte und die weiteren Miterben veräußerten das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14. November 2017 für 65.000 €. In einem Gutachten für eine - im Ergebnis erfolglos verlaufene - Teilungsversteigerung vom 7. März 2016 wurde der Grundstückswert mit 245.000 € ermittelt. In einer Bewertung seitens der Volksbank für den Beklagten vom 24. Juli 2017 wurde der Grundstückswert mit 58.000 € bemessen. Ein weiteres im Auf- trag der Klägerin erstattetes Gutachten vom 24. Juli 2018 gab den Wert des Grundstücks mit 120.000 € bis 175.000 € an. Der Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt 33.364,63 € auf den Pflichtteil. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der Ver- äußerung des Grundstücks ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt des Erbfalles zu. Das Landgericht hat den Beklagten antragsge- mäß verurteilt, den Wert der im Miteigentum des Erblassers stehenden Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Ferner hat es den Beklag- ten verurteilt, nach erfolgter Wertermittlung an die Klägerin einen Betrag 1 2 3 - 4 - in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2018 so- wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Berufungsverfah- ren hat die Klägerin für den Fall, dass das Berufungsgericht den Werter- mittlungsanspruch verneint, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin 270,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16. August 2018 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren mit Ausnahme der außerge- richtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Wesentlichen begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Wert- ermittlung. Dies möge schon aus dem Verkauf der Immobilie folgen, der zeitnah zum Erbfall erfolgt sei. Hierauf komme es aber nicht einmal an. Es lägen bereits drei Bewertungen vor. Diese kämen zwar zu höchst unter- schiedlichen Ergebnissen. An diesem Befund vermöge aber eine vierte Bewertung nichts zu ändern; sie würde die Unsicherheiten zum Verkaufs- wert der Immobilie nur steigern. Es sei nicht sicher, dass der Erwerber die Immobilie besichtigen lasse. Bei der Pflichtteilsberechnung sei da her le- diglich auf den Kaufpreis von 65.000 € abzustellen, von dem wegen des 4 5 - 5 - Anteils des Erblassers 32.500 € in den Nachlass fielen. Ein höherer Wert sei nicht anzusetzen. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es um den Verkehrswert eines bloßen Eigentumsanteils gehe. Abzuziehen sei bei der Berechnung des Pflichtteils ein vom Beklagten dem Erblasser 2012 gewährtes Darlehen in Höhe von 10.000 €. Die Klägerin habe die Richtig- keit dieses Vortrages nicht widerlegt. Der Pflichtteil belaufe sich daher auf 33.634,88 €, so dass sich abzüglich der erfolgten Zahlung ein Restan- spruch der Klägerin von 270,25 € ergebe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. 1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statt- haft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Beru- fungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 150/14 widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, VersR 2021, 696 Rn. 19; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20, juris Rn. 10). 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wert- ermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem streitgegenständli- chen Grundstück zu. Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegen- 6 7 8 - 6 - stände ermittelt wird. Der Anspruch dient nicht dazu, für den Pflichtteils- berechtigten und den Erben verbindlich den Wert des Nachlassgegenstan- des im Zeitpunkt des Erbfalles gemäß § 2311 BGB festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechts- streits über den Pflichtteil erleichtern (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989 - IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 204 [juris Rn. 14]; OLG Frankfurt am Main ZEV 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. Schneider). Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Werter- mittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rn. 38]; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2314 Rn. 14). Ob - wie die Revision in Erwägung zieht - ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschränkungsloser Anspruch in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB ausscheidet, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des Nach- lassgegenstandes eingeholt wurden und zu demselben Ergebnis kamen, kann offenbleiben. Ein derartiger Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die eingeholten Sachverständigengutachten variieren in ihren Werten zwi- schen 58.000 € und 245.000 €. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte für 65.000 €. Angesichts dieser stark differierenden Angaben kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Wer- termittlungsanspruchs nicht abgesprochen werden. 3. Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben - wie hier seitens des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks geschehen - nach dem Erbfall veräußert wurde (OLG Frankfurt am Main ZEV 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. Schneider; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 9 - 7 - 1236, 1238; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2314 Rn. 144; Palandt/ Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOGK/Blum/Heuser, BGB § 2314 Rn. 134.1 [Stand: 15. Juni 2021]; im Ergebnis auch Blum in Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 104 a.E.). Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten anderenfalls der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräuße- rungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Gegen eine Versagung des Wertermittlungsanspruchs in Fällen der nachträglichen Veräußerung eines Nachlassgegenstandes spricht ferner, dass ausweis- lich der Regelung in § 2314 Abs. 2 BGB die Kosten für die Auskunftsertei- lung und Wertermittlung nach Absatz 1 dem Nachlass zur Last fallen, wäh- rend der Pflichtteilsberechtigte, der im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungser- lös behauptet, insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist und damit auch die entsprechenden für die Wertermittlung erforderlichen Kosten zu tragen hat. Nichts anderes ergibt sich im Streitfall, wenn man der vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung folgt, nach Veräußerung eines Nach- lassgegenstandes komme grundsätzlich kein Wertermittlungsanspruch mehr in Betracht, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, zu denen konkrete Anhaltspunkte dafür zählen sollen, dass der erzielte Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Wert entspricht (so Fleischer, ErbR 2013, 242, 244). Derartige Umstände liegen hier - anders als das Beru- fungsgericht meint - angesichts der unterschiedlichen Wertangaben in den Gutachten und dem davon abweichenden erzielten Kaufpreis sowie der von der Klägerin geäußerten Vermutung einer unter dem Verkehrswert er- folgten Veräußerung des Grundstücks vor. 10 - 8 - Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Wertbe- messung gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Hiernach werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nach- lasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblas- sers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist auf den so genannten g e- meinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 4; vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5). Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen nicht auf die erste Stufe der Pflichtteilsklage hinsichtlich Auskunft und Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 BGB, sondern auf die konkrete Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf der drit ten Stufe im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (so auch zutreffend OLG Frankfurt am Main ZEV 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. Schneider). Der Wertermittlungs- anspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dagegen - wie oben dar- gelegt - gerade nicht der verbindlichen Festlegung des Wertes des Nach- lassgegenstandes im Rahmen von § 2311 BGB, sondern der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten zur Berechnung seines An- spruchs und der Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits. Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung auch im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufs- preis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs - und be- weispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und un ter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrs- wert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht (Senatsbeschlüsse vom 8. April 11 - 9 - 2015 - IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 6; vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 7). Derartige Umstände hat die Klägerin hier im Hinblick auf die vorgelegten Sachverständigengutachten, die er- heblich vom Veräußerungserlös abweichen, vorgetragen. 4. Der Klägerin steht allerdings nicht der von ihr geltend gemachte und vom Landgericht tenorierte Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu. Die Qualifikation des Sachverstän- digen ist in § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht geregelt. Maßge- bend ist alleine, dass der Wert des Nachlassgegenstandes durch ein en unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. Ok- tober 1974 - IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rn. 38]; OLG Köln FamRZ 2012, 483, 484 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 58; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 21). Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundstücks als solchem. Dieses stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, an der der Erblasser mit einem Anteil von 1/2 beteiligt war. Nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft fällt in den Anlass, so dass sich auch der Werter- mittlungsanspruch nur hierauf erstrecken kann. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und war der weitergehende Klagantrag zu 1 abzu- weisen. Entgegen der Auffassung der Revision besteht insoweit auch keine Veranlassung, der Klägerin nach Zurückverweisung der Sache (dazu nachfolgend unter III.) Gelegenheit zu einer Anpassung ihres An- trags zu geben. 5. Nicht zu entscheiden ist, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs das vom Beklagten behauptete Darlehen an den Erblasser zu berücksichtigen 12 13 - 10 - ist und der Klägerin lediglich ein restlicher Pflichtteil von 270,25 € zusteht. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neben der Zurückweisung der Be- rufung lediglich für den Fall, dass das Berufungsgericht anders als das Landgericht den Wertermittlungsanspruch verneinen sollte, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Le- diglich in diesem Zusammenhang erfolgten die Ausführungen des Beru- fungsgerichts, welches einen Wertermittlungsanspruch verneint hatte, im Rahmen der Pflichtteilsberechnung. Darauf kommt es für das Revisions- verfahren nicht an, da die innerprozessuale Bedingung der Abweisung des Wertermittlungsanspruchs nicht eingetreten ist. III. Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 24. Sep- tember 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333; Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. § 563 Rn. 1). Dieses hat im Rahmen der Stufenklage zu Unrecht nicht nur dem Wertermittlungsanspruch stattgegeben, sondern den Be- klagten bereits auf der zweiten Stufe zur Zahlung verurteilt. Eine derartige Verurteilung kommt indessen erst nach Einholung des Wertermittlun gsgut- achtens in Betracht. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei rich- 14 - 11 - tiger Sachbehandlung das Urteil des Landgerichts insoweit hätte aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen, ist dies vom Senat nachzuholen. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 02.07.2020 - 5 O 924/19 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.11.2020 - 17 U 1605/20 -