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VII ZR 126/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR126.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 126/21 vom 29. September 2021 in dem Rechtsstreit -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € fest- gesetzt. Gründe: A. Die Klägerin nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihr im März 2015 von einer Niederlassung der Beklagten als Gebrauchtwagen erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC in Anspruch. Das Fahrzeug ist nach dem Vortrag der Klägerin mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel einem Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalt- einrichtung. 1 -3- Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- rufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. B. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB seien im Hinblick auf sämtliche von der Klägerin gerügten un- zulässigen Abschalteinrichtungen, namentlich für das Thermofenster und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) nicht dargetan. Diese seien nicht prüfstandsbezogen; andere konkrete Anhaltspunkte, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten verwiesen, seien weder ausreichend dargelegt noch erkennbar. Dies gelte auch dann, wenn entsprechend dem Vortrag der Klägerin ihr Fahrzeug von einem Rückruf durch das KBA im Hinblick auf die KSR betroffen sei und das KBA die KSR als unzulässige Abschalteinrichtung ein- ordne. Hinsichtlich weiterer als problematisch gerügter Software und der etwaigen Manipulation des On-Board-Diagnosesystems (OBD) fehle dem Vor- trag bereits der notwendige Bezug zum Fahrzeug der Klägerin. 2 3 4 5 6 -4- II. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob die Beklagte in Fallgestaltungen wie der hiesigen hafte, was im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Klagen Grundsatzbedeu- tung erlange. Rechtsfragen, die eine höchstrichterliche Entscheidung erforderten, stellen sich indes nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzun- gen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein. 1. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Anforde- rungen an die Darlegungslast hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form des Thermofensters und der KSR, die eine Haftung gemäß § 826 BGB auslösen könnten, überspannt und so den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf- 7 8 9 10 -5- lichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den ein- gesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Fol- gen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung sei- nes Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR 2020, 1120). b) Nach diesen Grundsätzen lässt es das Berufungsgericht zutreffend nicht ausreichen, dass es zugunsten der Klägerin unterstellt, in ihrem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form des Thermofensters und der 11 12 -6- KSR verbaut, um ein objektiv sittenwidriges Gepräge des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen festzustellen. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der darin liegende jeweilige Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet wäre, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Be- klagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Ab- schalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billi- gend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661). c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechts- fehlerfrei ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen verneint. Die Revision zeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem hierfür sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären. aa) Verfehlt ist die Auffassung der Revision, ein verpflichtender Rückruf seitens des KBA indiziere bereits ausreichend das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, über die das KBA bei Erteilung der Typ-Genehmigung ge- täuscht worden sein müsse. Zutreffend geht das Berufungsgericht vielmehr da- von aus, dass ein verpflichtender Rückruf zwar eine unzulässige Abschalteinrich- tung indizieren kann. Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen 13 14 -7- sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müs- sen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a. zVb; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661). bb) Das Berufungsgericht hat weiter unter Beachtung der höchstrichterlich abstrakt geklärten Substantiierungsanforderungen den Vortrag der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass weder hinsichtlich des Thermofensters noch hinsichtlich der KSR eine prüfstandsbezo- gene Abschalteinrichtung vorliegt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt die Klägerin insoweit schon nicht dar. (1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Ent- scheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlasse- ner Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 42, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9, BauR 2018, 669; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 23/14 Rn. 8, 10, ZfBR 2017, 146; jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Sub- stantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Be- weise zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 42, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom 26. Februar 2020 - VII ZR 166/19 Rn. 14, BauR 2020, 1035 15 16 -8- = NZBau 2020, 293; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9, BauR 2018, 669; jeweils m.w.N.). (2) Das Berufungsgericht stellt sowohl für das Thermofenster als auch die KSR fest, dass beide Abschalteinrichtungen, deren Unzulässigkeit es zugunsten der Klägerin annimmt, auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grund- satz in gleicher Weise arbeiten. Welchen von der Klägerin gehaltenen Vortrag das Berufungsgericht dabei übergangen haben soll, legt die Revision schon nicht dar. Selbst wenn sich die KSR nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt und die Abgasreinigung infolge des Thermofensters nur bei Temperaturen ober- halb von 10 °C mit voller Wirkung erfolgt, ändert dies nichts daran, dass das Be- rufungsgericht in vertretbarer und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Würdigung des Sachvortrags eine Prüfstandsbezogenheit der unzulässigen Ab- schalteinrichtungen verneint hat. cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Kriterium der Prüf- standsbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Ab- schalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sit- tenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden. Wie die Revision nicht verkennt, entspricht dies der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a., zVb, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18, ZIP 2021, 297). Anlass, davon abzuwei- chen, besteht nicht; die Revision vermag keine durchgreifenden Bedenken auf- zuzeigen. Das Berufungsgericht benennt damit vielmehr eines der wesentlichen Merkmale, nach denen die den sogenannten Abgasskandal auslösende, von der Volkswagen AG im Motortyp EA 189 verwendete Manipulationssoftware nicht nur eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, sondern die deutlich höheren An- forderungen an eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen kann. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware aus- schließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arg- listige Täuschung der Genehmigungsbehörden. 17 18 -9- dd) Entgegen der Darstellung der Revision schließt es das Berufungsge- richt nicht aus, dass eine Abschalteinrichtung die Kriterien des § 826 BGB auch dann erfüllen kann, wenn sie nicht prüfstandsbezogen ist. Das Berufungsgericht stellt im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich fest, dass mangels Prüfstandsbezogenheit nicht schon aus der Funktionsweise der Ab- schalteinrichtung - anders als bei der den sogenannten Dieselskandal auslösen- den Manipulationssoftware im Motortyp EA 189 - auf eine als sittenwidrig zu be- wertende Täuschungsabsicht der Beklagten geschlossen werden könne, und dass die Klägerin weitere Umstände, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten schließen ließen, weder dargelegt habe noch diese ersichtlich seien. Dem tritt die Revision nicht erheblich entgegen und zeigt solche Umstände nicht auf. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, die Beklagte habe im Typge- nehmigungsverfahren zur Ausgestaltung der Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA unzureichende Angaben gemacht. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte im Rahmen des Typgenehmigungsantrags dem KBA gegen- über die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung angegeben habe. Ebenso sei die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, hinsichtlich des Kühlmit- telthermostats sämtliche nach den Formularen notwendigen Angaben gemacht zu haben, nicht mehr entgegengetreten. Die Revision, die nur auf einen erstin- stanzlichen Schriftsatz der Klägerin verweist, zeigt dagegen keinen erheblichen Vortrag auf. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dass aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der - hier unterstellt un- zulässigen - Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte fol- gen, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zu- lässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19 20 -10- 1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265, 269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), legt die Klägerin nicht dar. Entgegen der Auffassung der Revision traf die Beklagte insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen wäre. Denn hin- reichende Anhaltspunkte, die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könn- ten, fehlen gerade. 2. Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden- der Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine un- sichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und der KSR ausgeschlossen. a) Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei zwei- felhaft, wendet sich die Revision nicht erheblich; sie beruft sich nur - vergeblich - auf die angebliche Prüfstandsbezogenheit und die behaupteten fehlerhaften An- gaben gegenüber dem KBA, auf die es aus den bereits dargelegten Gründen nicht ankommt. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. b) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Han- delnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vo- 21 22 23 24 -11- rausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich ge- halten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die rele- vanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten auf- drängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvor- wurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25 m.w.N., NJW 2017, 250). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen in Form des Thermofensters und der KSR folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die un- sichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klägerin nicht aufdrängen. 3. Das Berufungsgericht hat keinen Vortrag zu weiteren Abschalteinrich- tungen in gehörsverletzender Weise übergangen. Soweit die Revision auf erstin- stanzlichen Vortrag zu einer "Slipguard"-Funktion, deren Aktivierung die Beklagte im Fahrzeug der Klägerin bestritten hat, und einer angeblichen Manipulation des OBD verweist, setzt sie sich mit den Urteilsgründen nicht auseinander. Das Be- rufungsgericht hat festgestellt, im Hinblick auf die weitere als problematisch ge- rügte Software beziehungsweise das angeblich manipulierte OBD fehle es an einem ausreichenden Bezug zum Fahrzeug der Klägerin. Dem tritt die Revision nicht entgegen. 4. Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht wegen grundsätzlicher Be- deutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unions- rechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a., zVb; Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21, juris; Urteil vom 25. Mai 2020 25 26 -12- - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715). III. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs- gericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Scha- densersatz gegen die Beklagte zusteht, ohne dass die Revision dem über die unter II. behandelten Rügen hinaus beachtlich entgegentritt. Pamp Halfmeier Graßnack Borris C. Fischer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2020 - 5 O 106/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2020 - 21 U 1032/20 - 27