Entscheidung
5 StR 322/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300921B5STR322
4mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300921B5STR322.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 322/21 vom 30. September 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juni 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Sachbeschädigung sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freige- sprochen. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhe- bung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen bleibt sie erfolglos. 1 - 3 - I. Der 40-jährige Angeklagte leidet an einer inzwischen chronifizierten Psy- chose aus dem schizophrenen Formenkreis. Daneben besteht eine leichte Intel- ligenzminderung und eine mittelgradige Hirnatrophie. Das – nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen von formalen Denkstörungen, anhalten- den körperlichen Halluzinationen und Vergiftungswahn geprägte – Krankheitsbild geht mit einem Verhaltensmuster einher, das auf die unmittelbare Befriedigung eigener Bedürfnisse bei gleichzeitig fehlender Frustrationstoleranz gerichtet ist. Erste Krankheitssymptome zeigten sich schon vor etwa 20 Jahren. Seit 2005 ver- schlechterte sich sein psychischer Zustand kontinuierlich. Gehäuft kam es zu ver- bal und körperlich fremdaggressivem Verhalten und, mitunter kurz aufeinander- folgend, zu vollstationären Einweisungen in psychiatrische Kliniken sowie vorläu- figen und langfristigen geschlossenen Unterbringungen nach Betreuungsrecht bzw. PsychKG. Der Angeklagte lebte mehr als zwei Jahrzehnte in betreuten Ein- richtungen, ab 2012 im „Haus I. “ in Bad O. , wo er die nachfolgend ge- schilderten Anlasstaten beging. Im März 2019 bezeichnete er einen Mitarbeiter der Einrichtung als „Huren- sohn“, weil dieser sich nicht den Wünschen des Angeklagten entsprechend ver- hielt (Tat II.1). Ein knappes Jahr später beschimpfte er eine Mitbewohnerin, die ihm keine Zigarette spendieren wollte, in beleidigender Art und Weise und ver- passte ihr einen heftigen Faustschlag gegen die Schulter, so dass sie eine Prel- lung davontrug und mehrere Tage Schmerzen verspürte (Tat II.2). Anschließend schlug er in fortbestehender Erregung eine Bürotür im Verwaltungstrakt der Ein- richtung ein (Tat II.3). Im April 2020 warf er nach einer von ihm begonnenen Aus- einandersetzung mit einem Mitarbeiter der Einrichtung diesem ein zwei Liter fas- 2 3 - 4 - sendes Dekorationsglas an den Kopf, wobei er zuvor einer Reinigungskraft ge- genüber angekündigt hatte, „den erschlag ich“. Der Geschädigte erlitt eine stark blutende Kopfplatzwunde, hatte mehrere Tage Schmerzen und war kurzzeitig krankgeschrieben (Tat II.4). Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war in al- len Fällen krankheitsbedingt erheblich vermindert. Vom Vorwurf der Beleidigung einer Mitarbeiterin der Einrichtung im Okto- ber 2019 und der Körperverletzung zu Lasten einer Mitbewohnerin mittels zweier Faustschläge im Dezember 2019 hat das Landgericht den Angeklagten freige- sprochen, weil infolge der Erkrankung seine Einsichtsfähigkeit bei Tatbegehung aufgehoben war und er das Unrecht seines Handelns nicht zu erkennen ver- mochte. II. 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus kann keinen Bestand haben, da die Gefährlichkeitsprog- nose nicht tragfähig begründet ist. a) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Tä- ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Dazu sind alle wesentlichen prognoserelevanten Umstände in den Urteilsgrün- den darzustellen und zusammenfassend zu würdigen. Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 – 6 StR 199/21; vom 18. August 2020 – 5 StR 318/20, StV 2021, 4 5 6 - 5 - 219; vom 28. Januar 2020 – 4 StR 632/19, StV 2021, 255 f.; vom 25. September 2019 – 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 f.). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Prognose, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung aus dem schizo- phrenen Formenkreis für die Allgemeinheit gefährlich ist, hat das Landgericht nicht allein mit den Anlasstaten begründet, sondern auch mit zahlreichen frühe- ren Gewalttätigkeiten, zu denen sich der Angeklagte nicht geäußert hat. Hierzu hat die Strafkammer indes keine eigenen konkreten Feststellungen getroffen, sondern ist lediglich pauschal den Ausführungen der psychiatrischen Sachver- ständigen gefolgt. Nach deren Einschätzung, der sich die Strafkammer ange- schlossen hat, sei eine erneute Begehung von Delikten, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, insbesondere gefährliche impulsive Körperverletzungsde- likte, bedingt durch seine Reizbarkeit und Affektstörung bei verminderter Frust- rationstoleranz und dem auf umgehende Bedürfnisbefriedigung ausgerichteten Verhalten überaus wahrscheinlich. Es stehe zu erwarten, dass er, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, auch in Zukunft Körperverletzungsdelikte unter Einsatz von gefährlichen Gegenständen wie bei der letzten Anlasstat begehe, die ein erhebliches Verletzungspotential in sich trügen. Die zahlreichen früheren Ge- walttätigkeiten seit Ausbruch der Schizophrenie wirkten sich neben anderen Fak- toren (fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Medikamentencom- pliance, Chronifizierung der Krankheit und jüngst hinzugetretene Hirnorganik) bei bisher weitgehend erfolgloser Behandlung prognostisch äußerst ungünstig aus. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Richtigkeit der sachverständigen Bewertung auf sich aus der Biographie des Angeklagten ergebende mehrfache Gefährdungen, aber auch konkrete Schädigungen von Personen gestützt. Hin- sichtlich solcher Gefährdungen und Schädigungen fehlt es jedoch an der erfor- 7 - 6 - derlichen Tatsachenfeststellung im Urteil und darüber hinaus auch an der An- gabe von dies bestätigenden Belegen. Einzelne Vorfälle und ihr Krankheitsbezug werden – ausgenommen zwei Vorfälle in den Jahren 2004 und 2005 – nicht kon- kret mitgeteilt. Soweit das Landgericht auf die beiden letztgenannten Vorkomm- nisse abgestellt hat, wonach der Angeklagte eine ihm unbekannte Frau sexuell motiviert belästigt und anschließend versucht haben soll, sie mit einem Hammer zu schlagen, und im zweiten Fall seine schwangere Schwägerin mit einem Mes- ser bedroht haben soll, sind diese nicht beweiswürdigend unterlegt. Diese Män- gel entziehen auch dem Hinweis auf das von der Sachverständigen verwendete Prognoseinstrumentarium HCR-20 die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 StR 469/15, StraFo 2016, 122 mwN). 2. Die bislang unzureichend begründete Gefahrprognose nötigt zur Aufhe- bung des Maßregelausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt insbesondere aus, dass die Anordnung der Maßregel Einfluss auf die Höhe der verhängten Strafe gehabt hat. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 07.06.2021 - 3 KLs 779 Js 3456/21 8