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Entscheidung

V ZB 133/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300921BVZB133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300921BVZB133.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 133/19 vom 30. September 2021 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp und Laube beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Strausberg vom 13. Juni 2019 (3 K 37/17) und des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 9. Zivilkammer - vom 2. September 2019 (19 T 174/19) aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Einstellung an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin), eine brandenburgische Gemeinde, betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grund- besitzes sowie eines weiteren Grundstücks (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 ff.) des Beteiligten zu 2 (im Folgen- den: Schuldner) wegen rückständiger Erschließungsbeiträge und Säumniszu- schlägen. Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) ordnete die Zwangsversteige- rung aufgrund des Ersuchens der Gläubigerin vom 2. März 2017 an. Mit Be- schluss vom 24. Januar 2019 ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) 1 - 3 - die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit die Säumniszuschläge einen Betrag von 409,50 € überstiegen, und verpflichtete die Gläubigerin, die weitere Vollstreckung der Forderungen einstweilen einzustellen. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss teilte die Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 mit, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Beitragsbescheid einstweilen eingestellt werde. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 hat das Amtsgericht die Zwangsverstei- gerung gemäß § 30 ZVG eingestellt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf einstweilige Einstellung ge- mäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg weiter. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 aufgehoben und die Anträge des Schuldners abgelehnt. Darauf- hin hat die Gläubigerin zunächst die Fortsetzung der Zwangsversteigerung be- antragt. Mit einem an das Vollstreckungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 10. September 2021 hat sie sodann erneut die weitere Vollstreckung mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg ein- gestellt. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) keine Anwendung auf das Zwangsversteigerungsverfahren. Vielmehr richte sich die gerichtliche Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem 2 3 - 4 - Zwangsversteigerungsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg, § 77 Abs. 2, § 322 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Ein- stellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 ZVG lägen nicht vor, weil gemäß § 322 Abs. 3 Satz 3 AO die Voraussetzungen der Zwangsversteigerung von dem Voll- streckungsgericht nicht zu prüfen seien und die Gläubigerin nicht erklärt habe, dass ein Vollstreckungshindernis vorliege. Daher lasse sich das Einstellungsge- such nur als Bewilligung nach § 30 ZVG auslegen. Soweit die Gläubigerin in einem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 erklärt habe, keine Einstellungsbewilligung im Sinne von § 30 ZVG abgegeben zu haben, komme es hierauf - anders als in dem Parallelverfahren - nicht an, weil diese Erklärung erst nach der Entscheidung des Amtsgerichts bei Gericht eingegangen sei. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Der auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gerichtete Hauptantrag ist weiterhin zulässig, obwohl die Gläubigerin nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte. Zwar erfährt der Grundsatz, wonach die Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde unzulässig ist, eine Ausnahme bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verän- dern oder vom Gericht der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berücksichti- gen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730 f.). Aber selbst wenn das Rechtsschutzbedürfnis zwischenzeitlich gefehlt haben sollte, ist es jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des 4 5 - 5 - Rechtsbeschwerdegerichts gegeben, weil die Gläubigerin nunmehr erneut die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Beitragsbescheid anstrebt. Infolgedessen muss abschlie- ßend geklärt werden, nach welchen Vorschriften eine solche Einstellung zu er- folgen hat. 2. In der Sache hat der Hauptantrag im Ergebnis Erfolg. Das Verfahren ist zu Unrecht nach § 30 ZVG eingestellt worden. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme des Beschwer- degerichts, dass sich Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Ein- stellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung - hier einer Erschließungsbei- tragsforderung - auch im Rahmen der von der Gläubigerin betriebenen Verwal- tungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Zwangsversteige- rungsgesetz richten. Das schließt die von der Gläubigerin beantragte einstweilige Einstellung nach § 13 VwVGBbg aus. Insoweit wird auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren Bezug genommen (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 6 f.). b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die - vollen Umfangs überprüfbare (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 14 mwN) - Auslegung des Beschwerdegerichts, der Schriftsatz der Gläubi- gerin vom 7. Juni 2019 enthalte die Bewilligung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 ZVG. Da die Gläubigerin die Einstellung nach der (nicht anwendbaren) Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg erreichen will, ließ sich dem Schriftsatz - wie auch das Beschwerdegericht erkennt - nicht 6 7 8 - 6 - entnehmen, nach und zu den Bedingungen welcher Vorschrift des Zwangsver- steigerungsgesetzes die einstweilige Einstellung erfolgen sollte. Bei interessen- gerechter Auslegung ersucht die Gläubigerin das Vollstreckungsgericht, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 ZVG einstweilen einzustel- len. In diesem Sinne ist auch der zuletzt an das Vollstreckungsgericht gerichtete und erneut auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg gestützte Schriftsatz der Gläubigerin vom 10. September 2021 zu verstehen. Wegen der näheren Begründung dieser Auslegung wird auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren verwiesen (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 15 ff.). IV. Danach kann die Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG keinen Bestand haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entschei- dungsreif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 1. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG vor. a) Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das un- bewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geld- forderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteige- rung führt ein solcher Vollstreckungsmangel dann, wenn die vollstreckende Be- hörde - wie hier - mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungs- 9 10 11 - 7 - vollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Voll- streckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustel- len (näher Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 18 ff.). Das Gericht ist - nicht anders als an die Bestätigung gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO - an die Bewertung der Behörde gebunden. b) Da die Gläubigerin hier die Vollstreckung insgesamt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg eingestellt hat, steht für das Vollstreckungsgericht verbindlich fest, dass ein das gesamte Verfahren betreffender Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG vorliegt, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für die Einstellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg gegeben sind. Auch hat das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, ob innerhalb der nach § 28 ZVG zu set- zenden Frist der Mangel beseitigt wird, sondern nur, ob die Behörde das Vorlie- gen der Vollstreckungsvoraussetzungen neuerlich bestätigt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 22 f.). 2. Nicht entscheidungsreif ist die Sache aber wegen der bei einer Einstel- lung nach § 28 Abs. 2 ZVG zu bestimmenden Frist. Der Senat macht entspre- chend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanz- lichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungs- gericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 24 mwN). 12 13 - 8 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Interesse der Be- teiligten übereinstimmend auf die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfah- rens gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 25). Stresemann Brückner Göbel Haberkamp Laube Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 13.06.2019 - 3 K 37/17 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.09.2019 - 19 T 174/19 - 14