Entscheidung
1 StR 314/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:051021B1STR314
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:051021B1STR314.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 314/20 vom 5. Oktober 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. … wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. hier: Einstellung des Verfahrens - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2021 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Senats vom 7. Juni 2021 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten M. betrifft. 2. Das Verfahren gegen den Angeklagten M. wird eingestellt. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfah- renshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 15. Februar 2021 verstor- ben ist. Das gegen den Angeklagten M. ergangene Urteil ist damit gegen- standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 430/17 Rn. 1 mwN). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass der – nach dem Tod des Angeklagten gefasste – Beschluss des Senats vom 7. Juni 2021 inso- weit ebenfalls gegenstandslos ist (BGH aaO Rn. 2). 2. Eine Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist nicht veranlasst. Der Angeklagte hatte nicht Revision eingelegt; der Senat hat – in Unkenntnis des Versterbens – die Urteilsaufhebung nach § 357 Satz 1 StPO 1 2 3 - 3 - auf diesen Angeklagten erstreckt. Tatsächlich war diese Vorschrift nicht mehr an- wendbar (vgl. SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz, 4. Aufl., § 357 Rn. 14 mwN). Raum Jäger Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: Frankfurt am Main, LG, 06.12.2019 - 7850 Js 214837/14 5/14 KLs 6/18