Entscheidung
6 StR 457/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:051021B6STR457
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:051021B6STR457.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 457/21 vom 5. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2021 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Juni 2021 im Maßregelausspruch mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiat- rischen Krankenhaus angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen kam es zu einer vom Bruder des Angeklagten begonnenen körperlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf nahm der Ange- klagte seinen Bruder in den „Schwitzkasten“ und drückte ihn an die Wand. Nach- dem die Mutter die Streitenden getrennt und der Bruder dem Angeklagten ge- droht hatte, dass er „ihm die Zähne aus der Fresse schlagen werde“, wenn er 1 2 - 3 - dies noch einmal tue, versetzte der Angeklagte seinem Bruder mit einem Kü- chenmesser einen Stich, der eine stark blutende Verletzung an der linken Schul- ter verursachte. Sachverständig beraten hat das Landgericht angenommen, dass der An- geklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen leide. Aufgrund der Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich einge- schränkt gewesen. Von ihm seien infolge seines Zustands auch in Zukunft er- hebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. 2. Die Anordnung der Maßregel hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung betreffend die auf den Ausführungen der Sach- verständigen gründende Wertung, dass die Tat symptomatischen Charakter für die beim Angeklagten vorliegende psychische Störung hatte, ist lückenhaft. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Anlasstat normal- psychologisch erklärbar sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Sep- tember 2020 – 6 StR 280/20). Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil der Bruder des Angeklagten die körperliche Auseinandersetzung begonnen und ihn durch sein weiteres Verhalten in erheblichem Maße provoziert hatte. b) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. Die Strafkammer hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte seit der verfahrensgegenständlichen Tat vom 29. Dezember 2019 bis zu seiner vorläufigen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik am 21. April 2021 nicht mehr straffällig geworden ist. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden 3 4 5 6 7 - 4 - Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten be- gangen hat, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14). 3. Aus den genannten Gründen bedarf die Frage der Anordnung der Maß- regel neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Hinzuziehung ei- nes neuen Sachverständigen. Der Schuldspruch und der Strafausspruch werden von der Aufhebung der Maßregel nicht berührt. Der Senat kann insbesondere ausschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung Umstände festgestellt werden, aus denen sich die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ergibt. Sander König RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert Sander Tiemann RiBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Sander Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 14.06.2021 - 13 KLs 10/21 3412 Js 7940/20 8 9