Entscheidung
X ZR 78/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:051021UXZR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:051021UXZR78.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/19 Verkündet am: 5. Oktober 2021 Schönthal Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nich- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2019 abge- ändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch- land erteilten europäischen Patents 2 046 235 (Streitpatents), das am 27. Juni 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 25. Juli 2006 ange- meldet worden ist und ein keramisches Dentalimplantat betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet in der Verfahrenssprache: Dentalimplantat mit einem in einen Kieferknochen einbringbaren Pfostenteil und mit einem diesem zugeordneten Aufbauteil, an das ein Zahnersatzstück anbring- bar ist, wobei das Pfostenteil als Keramikkörper auf Basis von Yttrium- und/oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche des Keramikkörpers zumindest in einem Teilbereich mit einer nanoskopische Poren aufweisenden oder anderweitig nanoskopisch aus- geführten Struktur versehen ist, und die eine Verarmungszone auf Basis von Yttrium- und/oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid mit im Vergleich zum Innenvolumen reduziertem Yttrium- bzw. Aluminiumoxid-Anteil aufweist, wobei die Verarmungszone in einem in einen Kieferknochen einbringbaren Teil des Pfostenteils angeordnet ist. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa- tents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmel- dung hinaus. Zudem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung so- wie hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinen erstinstanzlichen Anträgen. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Streitpatent betrifft ein Dentalimplantat mit einem in einen Kieferknochen einbringbaren Pfostenteil, das als Keramikkörper auf der Basis von Yttrium- oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt ist. 1. Die Beschreibung führt aus, das Ziel bei solchen Implantaten sei, dass die Knochensubstanz sich rasch und dauerhaft mit der Oberfläche des Implantats verbinde, was als Osseointegration bezeichnet werde. Es sei bekannt, dass hierfür der mikroskopischen Struktur der Oberfläche des Implantats Bedeu- tung zukomme. So hätten sich poröse Oberflächen mit einer Porengröße im Mikrometerbereich als vorteilhaft erwiesen. Die vergrößerte Kontaktfläche zwi- schen Implantat und Knochen fördere das Knochenwachstum (Abs. 4). Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 20 2005 002 450 seien metal- lische Dentalimplantate mit einer homogenen nanostrukturierten Oberfläche be- kannt, die die Osseointegration zu fördern scheine (Abs. 6). Aus dem europäischen Patent 1 450 772 (IB14a) sei es bekannt, ein Dentalimplantat aus Keramik im Pfostenteil aufzurauen, wobei die Rautiefe 4 bis 20 μm betrage. Bei den am Markt erhältlichen keramischen Dentalimplantaten werde die Oberfläche lediglich durch Sandstrahlen aufgeraut. Sie wiesen meist eine Rautiefe von 0,5 bis ca. 4 μm auf (Abs. 5 und 8). 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein keramisches Dentalimplantat mit weiter verbessertem Osseointegrationsverhal- ten bereitzustellen. 3. Diese Aufgabe wird gelöst durch ein Dentalimplantat mit folgenden Merkmalen: 4 5 6 7 8 9 10 - 5 - 1. Dentalimplantat 2. mit einem in einen Kieferknochen einbringbaren Pfostenteil und 3. einem dem Pfostenteil zugeordneten Aufbauteil, an das ein Zahnersatzstück anbringbar ist. 4. Das Pfostenteil ist als Keramikkörper auf Basis von Yttrium- und/oder Aluminium-stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt. 5. Die Oberfläche des Keramikkörpers ist zumindest in einem Teilbereich mit einer nanosko- pische Poren aufweisenden oder anderweitig nano- skopisch ausgeführten Struktur versehen und 6. weist eine Verarmungszone auf Basis von Yttrium- und/oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid mit im Vergleich zum Innenvolumen reduziertem Yttrium- bzw. Aluminiumoxid-Anteil auf, 7. die in einem in einen Kieferknochen einbringbaren Teil des Pfostenteils angeordnet ist. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung. a) Die in Merkmal 4 vorgesehene Ausführung als Keramikkörper auf Basis von Yttrium- oder Aluminium-stabilisiertem Zirkonoxid wird in der Beschrei- bung als für Dentalimplantate gebräuchlich bezeichnet. Bei solchen Materialien sei die tetragonale Phase durch Beimischung von Yttriumoxid oder Alumini- umoxid stabilisiert (Abs. 3). aa) Die Kristallstruktur von Zirkonoxid kann monoklin, tetragonal oder kubisch sein. Nichtdotiertes Zirkonoxid liegt bei Raumtemperatur in der mono- klinen Phase vor und geht bei starker Erhitzung in die tetragonale Phase über. Dabei nimmt das Volumen um etwa fünf Prozent ab. 11 12 13 - 6 - Durch Dotierung mit Yttriumoxid, d.h. den Einbau von Y3+-Ionen anstelle von Zr4+-Ionen in das Kristallgitter, kann erreicht werden, dass Zirkonoxid auch bei Raumtemperatur in tetragonaler Phase vorliegt. Ein solches Oxid wird als Yttriumoxid-stabilisiertes tetragonales polykristallines Zirkonoxid (yttria stabilized tetragonal zirconia polycrystals, Y-TZP, TZP) bezeichnet. Die auf diese Art er- reichte Stabilisierungswirkung kann durch eine Dotierung mit Aluminium verstärkt werden (yttria-stabilized tetragonal zirconia polycrystals with Al2O3, Y-TZP-A, TZP-A) (Abs. 3). bb) Zusätzlich oder alternativ zu einer solchen Stabilisierung kann Zir- konoxid durch Beimischung von Aluminiumoxid verstärkt werden (alumina toug- hened zirconia, ATZ) (Abs. 3). Dabei handelt es sich um ein Kompositmaterial, das heißt das Aluminiumoxid wird nicht in die Kristallstruktur des Zirkoniums ein- gebaut. Solche Materialien verwirklichen das Merkmal 4 nicht, wenn sie den haupt- sächlichen Bestandteil des Keramikkörpers bilden und dieser keinen oder nur einen geringen Anteil an stabilisiertem Zirkonoxid (Y-TZP, TZP, Y-TZP-A, TZP-A) enthält. Die Beschreibung des Streitpatents führt verstärktes und stabilisiertes Zir- konoxid zwar an zwei Stellen nebeneinander an (Abs. 3, Abs. 39). Merkmal 4 sieht aber zwingend vor, dass der Keramikkörper auf Basis von stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt ist. Dies schließt nicht aus, dass daneben noch weitere Stoffe vorhanden sind. Erforderlich ist aber stets, dass ein stabilisiertes Zirkon- oxid im oben dargelegten Sinne die Basis des Keramikkörpers bildet, also den überwiegenden Anteil ausmacht. cc) An einzelnen Stellen der Beschreibung ist Hafniumoxid als weiterer Stabilisator genannt (Abs. 13, Abs. 40). Anders als Yttrium- und Aluminiumoxid ist dieser Stoff im Patentanspruch nicht vorgesehen. Merkmal 4 schließt aber nicht aus, dass er neben Yttrium- oder Aluminiumoxid als zusätzliche Kompo- nente vorhanden ist. 14 15 16 17 18 - 7 - b) Nanoskopische Poren oder Strukturen im Sinne von Merkmal 5 müssen, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, Abmessungen von we- niger als einem Mikrometer aufweisen. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von mikrostrukturierten und nanoskopisch strukturierten Oberflächen in der Beschreibung. Dort wird ausgeführt, die bislang bekannten keramischen Dentalimplan- tate wiesen nach einer entsprechenden Behandlung, insbesondere Sandstrah- len, Aufrauhungen mit einer Rautiefe zwischen 0,5 μm und 60 μm auf (Abs. 5, Abs. 8, Abs. 31). Eine solche Struktur bezeichnet die Beschreibung als Mikro- struktur (Abs. 3 f.). Als nanoskopisch werden in der Beschreibung demgegenüber Poren oder Vertiefungen mit einer mittleren Ausdehnung im Sub-Mikrometerbereich, vor- zugsweise kleiner als 500 nm und insbesondere kleiner als 250 nm bezeichnet (Abs. 14). Eine solche nanoskopische Struktur überlagere vorzugsweise eine Mikrostruktur der Oberfläche (Abs. 31 f., Abs. 40 unter 3 und 4). Diese Ausführungen enthalten zwar eine gewisse Unschärfe, weil der Be- reich zwischen 0,5 und 1 μm sowohl bei den mikroskopischen als auch den na- noskopischen Strukturen angeführt wird. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass es insoweit auf die umgebende Struktur ankommt. Poren oder sons- tige Strukturen, die als Substrukturen innerhalb von Strukturen mit einer Abmes- sung von mehr als einem Mikrometer angeordnet sind, gehören danach auch dann zum nanoskopischen Bereich, wenn sie Abmessungen im Bereich zwi- schen 0,5 μm und 1 μm aufweisen. c) Der Teilbereich, in dem eine nanoskopische Struktur nach Merk- mal 5 zumindest vorhanden ist, muss in dem Bereich des Pfostenteils liegen, der in den Kieferknochen eingebracht werden kann. 19 20 21 22 23 24 - 8 - Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Merkmal 5 eine nähere Festlegung für den Keramikkörper enthält und damit auf Merkmal 4 Bezug nimmt, wonach der Pfostenteil als Keramikkörper ausgebildet ist. Der Pfostenteil ist in Merkmal 2 als derjenige Teil definiert, der in den Kieferknochen einbringbar ist. Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit der in der Beschreibung angeführten Funktion der nanoskopischen Struktur, nämlich einer Förderung der Osseointegration. d) Die in den Merkmalen 6 und 7 vorgesehene Verarmungszone mit im Vergleich zum Innenvolumen reduziertem Anteil an Yttrium- bzw. Alumini- umoxid bewirkt nach der Beschreibung, dass die Kristallstruktur in diesem Be- reich von der tetragonalen in die monokline Phase übergeht (Abs. 12). Nähere Vorgaben zu Ort und Umfang dieses Bereichs enthält der An- spruch nicht. Insbesondere ist nicht festgelegt, bis in welche Tiefe hinein sich die Verarmungszone von der Oberfläche ausgehend erstrecken muss. Damit ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Tiefe der Zone den Abmessungen der na- noskopischen Strukturen entspricht. Nach der Beschreibung muss der Anteil der genannten Komponenten in der Verarmungszone um mindestens fünf Prozent, vorzugsweise um einen deut- lich höheren Betrag reduziert sein (Abs. 40). Diese Grenzwerte haben im Pa- tentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Aus der Gegenüberstellung zwi- schen Verarmungszone und Innenvolumen ergibt sich jedoch, dass die Reduzie- rung ein Ausmaß aufweisen muss, das eine deutliche Unterscheidung der beiden Bereiche ermöglicht. e) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, legt der An- spruch nicht fest, auf welche Weise die nanoskopische Struktur hergestellt wird. 25 26 27 28 29 30 - 9 - In der Beschreibung werden zwar Verfahren geschildert, mit denen eine solche Struktur erzielt werden kann. Diese Herstellungsweise hat im Anspruch aber keinen Niederschlag gefunden. f) Der Schilderung geeigneter Herstellungsverfahren in der Beschrei- bung kann auch nicht entnommen werden, dass es zur Verwirklichung der Merk- male 5 bis 7 genügt, wenn ein Dentalimplantat mit den Merkmalen 1 bis 4 einem solchen Verfahren unterzogen wird. Der Patentanspruch gibt in den Merkmalen 5 und 6 räumlich-körperliche Eigenschaften vor, die das Implantat aufweisen muss. Die Verwirklichung dieser Anforderungen kann nicht durch die Anwendung eines bestimmten Verfahrens ersetzt werden. Ein Herstellungsverfahren ist vielmehr nur dann als geeignet anzusehen, wenn es zur Ausbildung der vorgegebenen räumlich-körperlichen Eigenschaften führt. g) Vor diesem Hintergrund können die Merkmale 5 und 6 auch nicht als synonym angesehen werden. aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents führen die dort geschil- derten Herstellungsverfahren zwar zur Ausbildung beider Merkmale. Die Herstel- lung in einem bestimmten Verfahren ist aus den oben dargelegten Gründen zur Verwirklichung dieser Merkmale aber weder erforderlich noch hinreichend. Dem- entsprechend kann aus dem Umstand, dass ein Implantat eines der beiden Merk- male aufweist, nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch das andere verwirklicht ist. bb) Die Ausführungen in der Beschreibung, wonach die gewünschte Struktur durch die Herstellung der Verarmungszone erreicht wird (Abs. 13), füh- ren insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diesen Ausführungen mag zu entnehmen sein, dass die Verwirklichung von Merkmal 6 typischerweise zur Verwirklichung von Merkmal 5 führt. Schon 31 32 33 34 35 36 37 - 10 - diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend, weil Merkmal 6 keinen Min- destwert für die Reduzierung des Anteils an Yttrium- bzw. Aluminiumoxid vorgibt und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jede Verringerung zur Ausbildung von nanoskopischen Strukturen im Sinne von Merkmal 5 führt. Darüber hinaus ergibt sich aus den genannten Ausführungen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass das Vorhandensein von Poren im Sinne von Merkmal 5 zwingend auf das Vorhandensein einer Verarmungszone im Sinne von Merkmal 6 hindeutet. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass solche Poren auch durch andere Ursachen entstehen können. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Erfindung sei in der Streitpatentschrift so offenbart, dass ein Fach- mann sie ausführen könne. Mit der Angabe entsprechender Parameter für das Ätzen der Oberfläche in Absatz 41 der Beschreibung sei dem Fachmann zumin- dest ein praktisch gangbarer Weg aufgezeigt, die beanspruchte Lehre auszufüh- ren. Ob der Gegenstand des Patentanspruchs über den Inhalt der ursprüngli- chen Anmeldeunterlagen hinausgehe, könne offenbleiben, weil er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das in der internationalen Patentanmeldung 03/045268 (IB14) beschriebene Dentalimplantat weise die Merkmale 1 bis 4 auf. Die Entgegenhaltung sei zwar nicht neuheitsschädlich, weil die Klägerinnen nicht den Nachweis erbracht hätten, dass die dort angegebene Vorgehensweise zu einem Implantat mit den Merkmalen 5 und 6 führe. Der Fachmann, ein Team aus einem Zahnmediziner oder Biomedizintechniker mit Hochschulabschluss mit Erfahrungsschwerpunkt auf dem Gebiet der dentalen Implantologie und einem Diplom-Chemiker, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der dentalen Materialien verfüge, stoße im Bemühen um eine weitere Verbesserung der Keramikoberfläche jedoch auf die europäische Patentanmeldung 1 491 160 (IB15). Auch dort gehe es um die Aufrauhung einer Keramikoberfläche mittels 38 39 40 41 - 11 - Ätzverfahren. IB15 erwähne auch Yttrium-stabilisiertes Zirkonoxid, zudem lägen die Parameter des Ätzverfahrens in dem im Streitpatent als bevorzugt genannten Bereich. Daher habe es nahegelegen, das in IB15 beschriebene Ätzverfahren auf Keramik aus Yttrium-stabilisiertem Zirkonoxid anzuwenden. Ein solches Vorge- hen führe wie in IB15 beschrieben zu nanoskopischen Strukturen und nach der Logik des Streitpatents auch zu einer Verarmungszone gemäß Merkmal 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs in der Fassung der Hilfsanträge sei ebenfalls nicht patentfähig. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu. a) Die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung 03/045268 (IB14) nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg. aa) Nach der Beschreibung der IB14 waren im Stand der Technik Im- plantate aus Titan geläufig, bei denen die Oberfläche, etwa durch Sandstrahlen, aufgeraut oder beschichtet werde, um eine gute Verknöcherung zu gewährleis- ten. Beide Oberflächen gewährleisteten eine gute Verknöcherung des Implan- tats. Aus ästhetischen Gründen sei es gewünscht, Implantate zur Verfügung zu stellen, die insgesamt aus Keramik bestünden. Dafür stünden Implantate aus Zir- konoxidkeramik mit geringen Anteilen an Yttrium und Hafnium bereit, die eine äußerst hohe Festigkeit aufwiesen. Bislang habe man jedoch den Einsatz solcher Keramik für den Verankerungsteil als nicht möglich angesehen, weil ein Implantat aus Keramik, das die dafür erforderliche hohe Festigkeit aufweise, eine glatte, äußerst harte Oberfläche aufweise, bei dem keine Verbundosteogenese zu er- warten sei (S. 4). 42 43 44 45 46 47 - 12 - Zur Lösung dieses Problems schlägt IB14 vor, die Oberfläche des Veran- kerungsteils des Implantats zumindest teilweise durch ein subtraktives Verfahren zu behandeln, um die Oberfläche aufzurauen, oder sie mit einer Beschichtung zu versehen, die eine Verknöcherung unterstütze. Es habe sich gezeigt, dass ein solchermaßen behandeltes Implantat gut verknöchere (S. 5 f.). Zur Aufrauhung der Oberfläche kämen Sandstrahlen oder Hochdruck- Wasserstrahlen in Betracht, ferner chemische Verfahren, insbesondere Ätzver- fahren. Bevorzugt sei, das Implantat zunächst etwa mit Aluminiumoxid (Al2O3) zu strahlen und anschließend mit Phosphorsäure, Schwefelsäure, Salzsäure oder Mischungen hiervon zu ätzen. Auf diese Weise würden maximale Rautiefen von 1 bis 20 μm, vorzugsweise 2 bis 15 μm und besonders bevorzugt zwischen 6 und 12 μm erzielt (S. 9 f.). bb) Damit ist ein Dentalimplantat offenbart, das die Merkmale 1 bis 4 des Streitpatents aufweist. cc) Dagegen ist Merkmal 5 nicht offenbart. Nach IB14 werden durch die dort beschriebene Behandlung der Keramik- oberfläche lediglich Aufrauhungen im Mikrometerbereich bewirkt. Über Struktu- ren im Nanometerbereich ist nichts gesagt. dd) Ferner fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 6 und 7. Zu den Folgen, die die Ätzbehandlung für die Zusammensetzung des Kris- tallgitters hat, enthält IB14 keine Aussagen. ee) Die Klägerinnen haben nicht den Nachweis geführt, dass eine Nacharbeitung der in IB14 offenbarten Vorgehensweise zwangsläufig zu einem Dentalimplantat führt, das sämtliche Merkmale des Streitpatents aufweist. (1) Der von den Klägerinnen vorgelegte Testreport (IB19) und ihr Vor- bringen hierzu sind nicht als verspätet zurückzuweisen. 48 49 50 51 52 53 54 55 56 - 13 - Das Patentgericht hat in seinem qualifizierten Hinweis die Ansicht vertre- ten, der Gegenstand des Streitpatents sei durch IB14 vollständig vorweggenom- men. Daher hatten die Klägerinnen keinen Anlass, zur Neuheitsschädlichkeit die- ser Entgegenhaltung bereits in erster Instanz weiter vorzutragen. (2) Auch IB19 belegt jedoch nicht, dass eine Nacharbeitung des in IB14 offenbarten Verfahrens zu einem Dentalimplantat mit den Merkmalen des Streit- patents führt. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Fachmann, der eine Nacharbeitung der IB14 unternommen hätte, die Para- meter gewählt hätte, die bei den in IB19 protokollierten Versuchen zugrunde ge- legt wurden. In der Beschreibung der IB14 und in den dort formulierten Ansprüchen 9 bis 11 ist für die Ätzbehandlung mit Phosphorsäure angegeben, das Implantat könne für 10 Sekunden bis 10 Minuten mit 10 bis 90-prozentiger Phosphorsäure geätzt werden. Als bevorzugte Dauer für die Ätzbehandlung ist eine Zeit von 15 bis 60 Sekunden angegeben. In dem einzigen Ausführungsbeispiel der IB14 wird die zuvor mit Aluminiumoxid gestrahlte Oberfläche des Keramikimplantats mit 30-prozentiger Phosphorsäure über eine Dauer von 30 Sekunden geätzt. Über die Temperatur, bei der dieser Vorgang stattfindet, finden sich in IB14 keine Angaben. Vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für die An- nahme, dass es beim Nacharbeiten von IB14 aus fachlicher Sicht nahelag, so- wohl die Konzentration der Phosphorsäure als auch die Dauer der Ätzbehand- lung am oberen Rand der in IB14 genannten Bereiche anzusiedeln, wie dies in IB19 mit einer Konzentration von 85 Prozent und einer Behandlungsdauer von 10 Minuten geschehen ist, und diese hohen Werte mit einer ebenfalls hohen Temperatur von 250°C zu kombinieren. Der von den Klägerinnen vorgelegte Auszug aus dem Werk von Petzow (Metallographisches, keramographisches und plastographisches Ätzen, IB21) 57 58 59 60 61 - 14 - liefert keine solche Anhaltspunkte. Dort sind für die Ätzbehandlung von stabili- sierter Zirkonoxidkeramik zwar 85-prozentige Phosphorsäure und eine Tempe- ratur von 250°C angegeben (S. 208 oben). Diese hohen Werte werden aber kom- biniert mit einer relativ kurzen Behandlungsdauer von drei Sekunden bis zwei Minuten. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus dem in IB21 enthaltenen Hin- weis, die angegebenen Werte könnten materialspezifisch bezüglich Druck und Zeit variiert werden (S. 202), keine Anregung, die Behandlungsdauer unter Bei- behaltung der übrigen Parameter auf das Fünffache zu verlängern. Ob sich bei den in IB19 beschriebenen Versuchen die von den Klägerin- nen postulierte Oberflächenstruktur ergibt oder ob sich ein Überzug aus Phos- phor bildet, wie dies der Beklagte geltend macht, kann angesichts dessen dahin- gestellt bleiben. b) Die Folien des Vortrags von Bakalinis u.a. (Verhalten osteoblastä- rer CAL-72 Zellen auf unterschiedlichen ZrO2-Oberflächen (ATZ), IB3) nehmen den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht vollständig vorweg. Für die als Anlagen IB6 und IB11 vorgelegten Folien, die inhaltlich mit IB3 weitgehend über- einstimmen, gilt nichts anderes. aa) Der Vortrag befasst sich mit dem Verhalten osteoblastärer (knochenaufbauender) Zellen auf Yttrium-stabilisiertem und durch Zugabe von 20 % Aluminiumoxid verstärktem tetragonalen Zirkonoxid (ATZ, siehe Folie 5) in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit. Dieses Material werde u.a. für Stifte verwendet (Folie 2). Für die Untersuchung wurde die Oberfläche der Keramikkörper auf drei unterschiedliche Arten behandelt: Im ersten Verfahren wurde sie maschiniert (ge- glättet), im zweiten für kurze Zeit sandgestrahlt, im dritten für kurze Zeit sandge- strahlt und zusätzlich für fünf Minuten mit Flusssäure geätzt. Als Vergleichsob- jekte wurden Teile aus Titan und aus Plastik verwendet (Folie 5). 62 63 64 65 - 15 - Als Ergebnis wird unter anderem dargestellt, dass die Rauigkeitswerte von maschiniertem ATZ und Plastik signifikant geringer waren als bei den anderen Proben, während zwischen den sandgestrahlten und den zusätzlich geätzten Proben kein statistisch signifikanter Unterschied aufgetreten ist (Folie 7 und Fo- lie 11). Als Schlussfolgerung wird unter anderem die Hypothese aufgestellt, ATZ scheine unabhängig von der Oberflächenbehandlung ein geeignetes Substrat für das Wachstum, die Proliferation und das Attachment von osteoblastären Zellen zu sein (Folie 13). bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 4 vorweggenommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein Zweifel daran, dass der Vortrag ein Dentalimplantat betrifft. Dies ergibt sich daraus, dass er sich mit dem Verhalten osteoblastärer Zellen auf der Keramikoberfläche befasst. cc) Auch Merkmal 5 ist unmittelbar und eindeutig offenbart. Wie sich aus den auf Folie 7 wiedergegebenen Ergebnissen der Messung der Rautiefe ergibt, weist die Keramikoberfläche nach Sandstrahlen und Ätzen eine Rautiefe zwischen 0,55 und 0,66 μm bei einem Mittelwert von 0,59 μm auf. dd) Dagegen nimmt IB3 das Merkmal 6 nicht vorweg. Aus den Folien ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die dort beschriebene Behandlung der Oberfläche Einfluss auf den Anteil von Yttrium- oder Aluminium- atomen im Kristallgitter des dotierten Zirkonoxids hat und damit zur Ausbildung einer Verarmungszone im Sinne von Merkmal 6 führt. ee) Die Behauptung der Klägerinnen, die in IB3 offenbarte Behandlung durch Sandstrahlen und Ätzen mit Flusssäure führe notwendigerweise zur Ver- wirklichung der Merkmale 5 und 6, wird durch die angeführten Indizien nicht ge- stützt. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung einer Keramik nach Merkmal 4 66 67 68 69 70 71 72 73 - 16 - unter Einhaltung der in Absatz 41 der Beschreibung des Streitpatents als bevor- zugt genannten Parameter zwangsläufig zu einer Oberfläche führt, die die Merk- male 5 und 6 verwirklicht. (1) Aus dem Vorbringen der Klägerinnen zu den als Anlage IB18 vor- gelegten Versuchsberichten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in den Berichten dokumentierte Vorgehensweise der in IB3 offen- barten entspricht. Zwar liegt die Dauer des Ätzvorgangs (fünf Minuten) in dem in Absatz 41 des Streitpatents als bevorzugt benannten Bereich von mehr als drei Minuten. In IB3 sind jedoch weder die Konzentration der Flusssäure noch die Temperatur angegeben, bei der der Ätzvorgang erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass es am Pri- oritätstag nahegelegen haben könnte, die in IB18 dokumentierte Konzentration von 40 bis 42 % bei Temperaturen zwischen 25 und 26°C zu wählen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere die Auswahl der Konzentration kann schon deshalb nicht als selbstverständlich angesehen werden, weil sich der in IB3 dokumentierte Vortrag vorwiegend an Zahnärzte richtete und diese nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten üblicherweise gepufferte Fluss- säure-Gele einsetzen, die gezielt abgeschwächt worden sind, etwa das in einem Produktblatt (B3) beschriebene Produkt U. . Die Klägerinnen haben ferner nicht dargelegt, aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass die in den Versuchsberichten jeweils in Abbildung 3 wie- dergegeben Oberflächen nanoskopische Strukturen im Sinne von Merkmal 5 auf- weisen. Mangels näherer Erkenntnisse darüber kann auch nicht beurteilt werden, ob die in der jeweiligen Anlage 2 zu den Versuchsberichten dokumentierte Ver- armungszone, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nur für einen 20 nm tiefen Bereich dokumentiert ist, ausreichend groß ist. (2) Zweifel daran, dass die in IB18 gewählten Verfahrensparameter dem entsprechen, was am Prioritätstag ausgehend von IB3 nahelag, bestehen vor diesem Hintergrund insbesondere auch deshalb, weil IB18 belegen soll, dass 74 75 76 77 - 17 - der Ätzvorgang zu einer signifikanten Änderung der Rauigkeit führt, während in IB3 solche Unterschiede gerade nicht festgestellt werden konnten. Dieser Um- stand schließt zwar nicht zwingend aus, dass eine naheliegende Abwandlung der in IB3 offenbarten Versuche andere Ergebnisse zeitigt. Er begründet aber beson- ders hohe Anforderungen an die Darlegung, welche Abwandlungen vorgenom- men worden sind und weshalb diese am Prioritätstag aus fachlicher Sicht sowohl einzeln als auch in ihrer Kombination nahegelegen haben. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerinnen nicht gerecht. c) Schließlich ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch das europäische Patent 1 491 160 (IB15a) nicht vollständig vorweggenommen. aa) IB15a befasst sich mit einem medizinischen Implantat aus Keramik. Nach der Beschreibung waren im Stand der Technik Implantate aus Zir- konium, Aluminium oder einem Komposit dieser Materialien bekannt. Diese seien ungiftig, korrosionsbeständig und wiesen gute mechanische Eigenschaften auf, doch sei ihre Fähigkeit zur Verbindung mit dem Knochen gering. Daher seien sie bislang mit Knochenzement eingesetzt worden, was aber bestimmte Nachteile mit sich bringe (Abs. 2 f.). Es sei vorgeschlagen worden, die Verbindung zwi- schen Implantat und Knochen durch eine Apatitschicht, vorzugsweise Hydroxyl- apatit herzustellen. Eine solche Beschichtung sei jedoch schwierig und berge die Gefahr, dass sich die Apatitschicht vom Implantat löse (Abs. 4 f.). 78 79 80 - 18 - Es habe sich herausgestellt, dass eine Ablösung der Apatitschicht vermie- den und die Verbindung zwischen Keramikoberfläche und Knochen verbessert werden könne, wenn man die Oberfläche des Implantats sehr fein aufraue. Dies könne etwa geschehen, indem man diese Oberfläche mit Aluminiumoxid schlämme und in eine Flusssäurelösung eintauche. Die dadurch entstehenden Mikrostrukturen der Oberfläche könnten als Verankerung dienen und für eine feste Verbindung zwischen Keramikoberfläche und Apatitbeschichtung sorgen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass dieses Vorgehen zu unerwünschten Beein- trächtigungen der mechanischen Eigenschaften der Keramik führe (Abs. 6 f.). Dies beruhe auf einer Änderung der Phase der keramischen Oberfläche beim Schlämmen mit Aluminium (Abs. 11). Ein Übergang von der tetragonalen zur mo- noklinen Phase, der etwa durch Zufuhr von Energie bewirkt werde, führe zu einer Volumenänderung von vier bis sechs Prozent. Sie gehe einher mit winzigen lo- kalen Bruchstellen (local minute breakage), die die mechanische Stärke verrin- gerten (Abs. 12). IB15a strebt vor diesem Hintergrund an, ein Keramikimplantat bereitzu- stellen, das sich gut mit dem Knochen verbindet, ohne dass die mechanischen Eigenschaften der Keramik beeinträchtigt werden (Abs. 8). Zur Lösung schlägt IB15a ein Verfahren vor, bei dem das Keramikimplan- tat in einem ersten Schritt mit einer starken Säurelösung geätzt und in einem zweiten Schritt auf hohe Temperaturen von 1.000 bis 1.800°C erhitzt wird. Bei Anwendung dieses Verfahrens entspreche die Kristallzusammenset- zung der so behandelten Oberfläche vollständig oder jedenfalls weitgehend der- jenigen vor der Behandlung. So sei etwa bei einer Keramik aus Zirkonoxid und Aluminiumoxid der Anteil von Zirkonoxid in der tetragonalen Phase nur von 95 auf 93 Prozent gesunken und entsprechend der Anteil von Zirkonoxid in mono- kliner Phase nur von fünf auf sieben Prozent gestiegen. Wie sich gezeigt habe, führe eine Änderung in der Zusammensetzung der Phasen von weniger als zehn 81 82 83 84 - 19 - Gewichtsprozent nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der mechani- schen Eigenschaften der Keramik (Abs. 13). Zwar führe das Aufrauen der Ober- fläche durch Ätzen mit einer starken Säure zu einer Schwächung der Bindung zwischen den Kristallkörnern des keramischen Materials, doch werde die feste Bindung durch die nachfolgende Hitzebehandlung wiederhergestellt. Die zuläs- sige Veränderung der Kristallphasen an der Oberfläche von höchstens zehn Pro- zent werde nicht durch einen Vergleich der Oberfläche vor und nach der Behand- lung bestimmt, sondern durch einen Vergleich der behandelten Oberfläche mit der Zusammensetzung im Inneren des Materials, wo die anfängliche Zusammen- setzung erhalten bleibe (Abs. 15). Belaufe sich die Veränderung auf weniger als zehn Prozent, könne angenommen werden, dass eine Veränderung der Phasen nicht oder doch nicht in wesentlichem Umfang stattgefunden habe und die me- chanische Festigkeit der Keramik erhalten bleibe, weil keine Brüche durch eine mit dem Phasenwechsel einhergehende Veränderung des Volumens aufgetreten seien (Abs. 16). Nach der Schilderung in IB15a weist die durch das Ätzen aufgeraute Ober- fläche der Keramik Mikrovorsprünge (micro-projections) auf. Die Größe dieser Vorsprünge hänge von der Größe der Kristallkörner ab, aus denen die Keramik bestehe, und liege vorzugsweise bei 0,1 bis 10 μm. Solche Mikrovorsprünge seien in einer Dichte von 1 bis 2.500 je 100 μm2, vorzugsweise von 30 bis 550 je 100 μm2 vorhanden (Abs. 19). Diese aufgeraute Oberfläche sei auf einer Ober- fläche erzeugt, die in dem Bereich, in dem sie dem Knochen gegenüberliege, Vertiefungen in einer Größe von 50 bis 1000 μm in einer Dichte von 10 bis 500 pro cm² aufweise (Abs. 20, Abs. 33). Zur Erzeugung einer Apatit-Beschichtung könne der Gegenstand in simu- liertes menschliches Blutplasma getaucht werden. Der Apatit nehme die Gestalt von Kuppeln mit einem Durchmesser von 0,5 bis 20 μm an und verankere sich an den erwähnten Mikrovorsprüngen (Abs. 19). 85 86 - 20 - Wie die Beschreibung erläutert, werden die Vorsprünge dadurch hervor- gerufen, dass die verschiedenen Bestandteile der Kompositkeramik unterschied- liche Löslichkeit in Bezug auf die für die Ätzung verwendete Säure aufweisen (Abs. 34). Beim Ätzen würden mithin Kristallkörner des einen Bestandteils her- ausgelöst, während Kristallkörner des weniger gut löslichen Bestandteils blieben und sehr kleine Vorsprünge bildeten. Als Säure könne etwa Flusssäure verwen- det werden. Ätze man eine Kompositkeramik aus Aluminium- und Zirkonoxid, führe dies dazu, dass die Mikrovorsprünge aus Aluminium gebildet würden, weil Zirkonoxid eine höhere Löslichkeit in Flusssäure aufweise (Abs. 36). Über die Temperatur und Konzentration der Säure könne der Ätzvorgang - dessen Ge- schwindigkeit sowie die Dichte usw. der Mikrostrukturen - gesteuert werden (Abs. 37). Die Haftung zwischen den Kristallkörnern werde durch die Säurebe- handlung geschwächt und durch die nachfolgende thermische Behandlung wie- der gestärkt (Abs. 38). Bestehe die Keramik nur aus einer Komponente, etwa 3Y-Zirkonoxid, sei die Ausbildung von Mikrovorsprüngen recht schwierig, weil die Oberfläche dann bei der nachfolgenden Erhitzung wieder geglättet werde (Abs. 34). bb) IB15a nimmt danach die Merkmale 1 bis 3 vorweg. Zwar sind Dentalimplantate nicht ausdrücklich angesprochen, doch geht es allgemein um Implantate zu medizinischen Zwecken, so dass auch Dentalim- plantate umfasst sind. Dem steht nicht entgegen, dass in Absatz 1 der Beschreibung von einem Implantat die Rede ist, das in einen künstlichen Knochen, ein künstliches Gelenk oder ähnliches eingebracht werde. Wie im Weiteren deutlich wird, betrifft IB15a auch Implantate, die in den natürlichen Knochen eingebracht werden. Auch wenn Implantate, die eine Beschichtung mit Apatit aufweisen, im Vordergrund stehen, ist IB15a - anders als der Beklagte meint - nicht auf solche 87 88 89 90 91 92 - 21 - beschränkt. Dies ergibt sich daraus, dass eine Beschichtung des Keramikele- ments mit einer Substanz, die eine Affinität zu Knochen aufweist, erst Gegen- stand des nachgeordneten Anspruchs 3 ist, und eine Beschichtung mit Apatit so- gar erst Gegenstand des nachgeordneten Anspruchs 6. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 4 offen- bart. (1) Anders als die Klägerinnen meinen, folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass es sich auch bei den in IB15a im Vordergrund stehenden Kompo- sitmaterialien um Yttrium-stabilisiertes Zirkonoxid mit zusätzlicher Beigabe von Aluminium oder sonstigen Komponenten handelt. IB15a bezeichnet als Kompositmaterialien Stoffe, die durch Mischen unterschiedlicher Ausgangsstoffe, insbesondere Zirkonium und Aluminium ent- stehen (Abs. 13) und die eine Ansammlung von Kristallen unterschiedlicher Zu- sammensetzung bilden (Abs. 34). Daraus ergibt sich nicht eindeutig, dass der Zirkon-Anteil zusätzlich mit Yttrium stabilisiert ist. Ein durch Dotierung mit Yttrium stabilisiertes Zirkonoxid wird in IB15a nur an einer einzigen Stelle erwähnt, nämlich in Gestalt von 3Y-Zirkonoxid (Abs. 34), also einem Zirkonoxid, das mit drei Gewichtsprozent Yttrium dotiert ist. Dieser Stoff wird aber als Beispiel für nur aus einer Komponente bestehende Materialien angeführt und als weniger geeignet den in IB15a als vorzugswürdig bezeichneten (Abs. 22) Kompositmaterialien gegenübergestellt. Ansonsten ist in IB15a durch- weg - ohne jeden Hinweis auf eine Dotierung mit Yttrium und/oder Aluminium - von Zirkon die Rede. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Zir- kon nach IB15a ganz überwiegend in tetragonaler Phase vorliegt. Die Klägerin- nen haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Fach- mann aus dieser Angabe im Prioritätszeitpunkt den Schluss zog, mit Zirkon sei jeweils mit Yttrium oder Aluminium dotiertes Zirkonoxid gemeint. 93 94 95 96 97 - 22 - Aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Internet-Artikel zu Zirkonoxid (Digital Dentistry: Das Material Zirkonoxid, IB22) ergibt sich zwar, dass reines Zirkonoxid bei Raumtemperatur in monokliner Phase vorliegt und durch Dotie- rung mit Yttrium in der tetragonalen Phase stabilisiert werden kann. IB22 ist je- doch nicht zu entnehmen, dass die Stabilisierung der tetragonalen Phase nur auf diese Weise erreicht werden kann. Nach den Angaben in der Dokumentation ZirCAD der I. AG (IB23) kann Zirkonoxid durch Dotieren mit Yttrium, Kalzium oder Magnesium bei Raumtemperatur in der tetragonalen Phase stabilisiert werden (S. 9). Auch aus dieser Entgegenhaltung ergibt sich jedoch nicht, dass eine Stabilisierung nicht auch auf andere Weise, etwa durch die Bildung eines Komposits aus Zirkonoxid und Aluminiumoxid erreicht werden kann. Zudem wurden IB22 und IB23 ebenso wie der im ersten Rechtszug vom Patentgericht herangezogene Artikel "Zirconiumdioxid-Keramik" aus dem Römpp-Lexikon (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) erst ge- raume Zeit nach dem Prioritätszeitpunkt veröffentlicht und sind daher nicht ge- eignet zu belegen, dass sich für den Fachmann bereits zu diesem Zeitpunkt aus IB15a unmittelbar und eindeutig ergab, dass das Komposit überwiegend aus Yttrium- oder Aluminium-stabilisiertem Zirkonoxid besteht. (2) Durch die Erwähnung von 3Y-Zirkonoxid wird aber auch ein Stoff im Sinne von Merkmal 4 als für den Keramikkörper geeignet offenbart. Dass IB15a Kompositmaterialien bevorzugt, ist für die Neuheitsprüfung nicht von Bedeutung. dd) Merkmal 5 ist nur für Kompositmaterialien vorweggenommen, nicht aber für 3Y-Zirkonoxid. Wie sich aus der Beschreibung der IB15a ergibt, kommt es infolge der Ätzbehandlung zur Ausbildung von winzigen Vorsprüngen in der Größenordnung 98 99 100 101 102 103 104 - 23 - von 100 nm oder mehreren hundert Nanometern. Damit liegen nanoskopische Strukturen im Sinne von Merkmal 5 vor. Solche Strukturen werden in IB15a aber nur für Kompositmaterialien un- mittelbar und eindeutig beschrieben, nicht hingegen für 3Y-Zirkonoxid. 3Y-Zirkonoxid wird in IB15a allerdings vor allem deshalb als weniger ge- eignet eingestuft, weil die durch Ätzen entstehenden Poren sich bei der anschlie- ßenden Hitzebehandlung wieder schließen. Daraus ist zu entnehmen, dass sich auch bei diesem Material Poren bilden. Ob diese vor der Hitzebehandlung die in Merkmal 5 vorgegebene nanoskopische Struktur aufweisen, geht aus diesen Ausführungen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Den in IB15a geschilderten Ausführungsbeispielen lassen sich diesbezüg- lich keine weitergehenden Informationen entnehmen. Sie betreffen durchweg Kompositmaterialien, bei denen dem Zirkon 30 Volumenprozent Aluminium bei- gemischt werden. ee) Mangels näherer Angaben zu dem bei 3Y-Zirkonoxid angewende- ten Ätzverfahren fehlt es auch an einer Vorwegnahme der Merkmale 6 und 7. (1) Zwar bewegen sich die in IB15a angegebenen Parameter für die Ätzbehandlung bei einigen der dort angeführten Beispielen in den in Absatz 41 des Streitpatents als bevorzugt bezeichneten Bereichen. IB15a beschreibt je- doch eine solche Vorgehensweise nur für Kompositmaterialien. Die Ätzbehand- lung führt danach zu einer Veränderung der Kristallstruktur in der Weise, dass in gewissem Umfang ein Übergang von der tetragonalen in die monokline Phase bewirkt wird. Bei diesen Materialien beruht dies nach der Darstellung in IB15a jedoch nicht darauf, dass der eingesetzte Anteil an Yttrium- oder Aluminiumionen in der Kristallstruktur verringert wird, sondern darauf, dass beim Ätzen diejenige Kom- 105 106 107 108 109 110 - 24 - ponente aus dem Verbund gelöst wird, die in der verwendeten Säure besser lös- lich ist. Dies ist bei Kompositmaterialien aus Zirkonium und Aluminium das Zirkonoxid, so dass Vorsprünge aus Aluminiumoxid verbleiben (Abs. 36). Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der in IB15a gegebenen Er- klärung ein Überschuss an Zirkonoxid verbleibt, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. (2) Auf welchen Mechanismen die Aufrauhung beim Ätzen von 3Y-Zir- konoxid beruht, ob dabei ebenfalls nanoskopische Strukturen entstehen und ob die Ätzbehandlung zu einer Verringerung des Yttriumgehalts an der Oberfläche der Keramik führt, geht aus IB15a nicht hervor. Selbst wenn zugunsten der Klägerinnen unterstellt wird, dass nanoskopi- sche Strukturen im Sinne von Merkmal 5 in dieser Konstellation nur durch eine Verarmungszone im Sinne durch Merkmal 6 entstehen können, führt dies jeden- falls deshalb nicht zu einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dieses Merkmals, weil IB15a aus den oben angeführten Gründen das Merkmal 5 nicht offenbart. 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht der Gegen- stand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass ein Gegenstand auch dann als nahegelegt anzusehen ist, wenn er als End- oder Zwischenprodukt bei der Anwendung eines durch den Stand der Technik nahegelegten Verfahrens entsteht (BGH, Urteil vom 7. August 2018 - X ZR 110/16, GRUR 2018, 157 Rn. 38 - Rifaximin α). b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag es jedoch ausge- hend von IB14 nicht nahe, das in IB15a beschriebene Ätzverfahren anzuwenden, um die Oberfläche einer Keramik aus Yttrium-stabilisiertem Zirkonoxid aufzu- rauen. 111 112 113 114 115 116 - 25 - Wie bereits ausgeführt wurde, stuft IB15a den Einsatz von 3Y-Zirkonoxid im Vergleich zu Kompositmaterialien als schwierig ein. Daraus ergab sich keine Anregung, die dort offenbarte Vorgehensweise auf die in IB14 im Vordergrund stehenden Materialien zu übertragen. Die abweichende Beurteilung des Patentgerichts beruht nach dem Ver- ständnis des Senats im Wesentlichen auf der Annahme, mit der Nennung von Kompositmaterialien offenbare IB15a Keramiken auf der Basis von Yttrium-sta- bilisiertem Zirkonoxid. Für diese Annahme fehlt es aus den oben aufgezeigten Gründen an einer hinreichenden Grundlage. Dass das 3Y-Zirkonoxid in IB15a vor allem wegen der dort vorgesehenen Hitzebehandlung als ungünstig beurteilt wird und IB14 eine solche Behandlung nicht vorsieht, führt jedenfalls deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil IB15a die Hitzebehandlung als essentiellen Bestandteil des Herstellungsver- fahrens vorsieht und eine Aufrauhung ohne diesen anschließenden Schritt als negativ bewertet. Auch unter diesem Aspekt lag eine Kombination der beiden Entgegenhaltungen eher fern. Eine vertiefte Beschäftigung mit dem Ätzverfahren nach IB15a lag zudem deshalb nicht nahe, weil mit der Aufrauhung der Keramikoberfläche dort vorran- gig das Ziel verfolgt wird, eine bessere Haftung einer Apatitschicht zu erzielen. c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns IB3 zugrunde gelegt wird. IB3 befasst sich mit verschiedenen Möglichkeiten zur Aufrauhung der Oberfläche einer Keramik, die aus Yttrium-stabilisiertem und mit Aluminium ver- stärktem Zirkonoxid besteht. Für eine solche Aufrauhung kommt danach neben dem Sandstrahlen auch das Ätzen mit Flusssäure in Betracht. IB3 enthält zwar nur wenige Angaben zu den Parametern eines solchen Ätzverfahrens. Da IB3 jedoch festhält, dass es keinen statistisch signifikanten 117 118 119 120 121 122 123 - 26 - Unterschied ausmacht, ob die Oberfläche einer solchen Keramik nur sandge- strahlt oder auch geätzt wird, ergab sich daraus für den Fachmann kein Anlass, sich im Stand der Technik nach Dokumenten umzuschauen, die weiteren Auf- schluss über das Ätzverfahren geben könnten. IV. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. 1. Wie das Patentgericht bereits in seinem Hinweis gemäß § 83 PatG zutreffend ausgeführt hat, geht der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. 2. Zu Recht hat das Patentgericht ferner entschieden, dass das Streit- patent die beanspruchte Erfindung so offenbart, dass ein Fachmann sie ausfüh- ren kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierfür nicht erforderlich, dass das Streitpatent eine besonders geeignete Kombination von Verfahrensparame- tern angibt, mit denen der Fachmann ohne vorherige Misserfolge ein Dentalim- plantat mit den beanspruchten Eigenschaften herstellen kann. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts sind in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 41) bevorzugte Parameter des Ätzver- fahrens benannt, bei deren Einhaltung ein Implantat mit den Merkmalen des ein- zigen Anspruchs des Streitpatents erzielt werden können. Dies genügt für eine ausreichende Offenbarung, denn damit ist dem Fachmann ein praktisch gangba- rer Weg aufgezeigt, auf dem der beanspruchte Gegenstand hergestellt werden kann. 124 125 126 127 128 - 27 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.07.2019 - 4 Ni 49/17 (EP) - 129