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Entscheidung

6 StR 348/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:061021B6STR348
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:061021B6STR348.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 348/21 vom 6. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2021 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichts- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes- folge und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) die Verletzung sachlichen Rechts. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tauschten der später getö- tete G. und sein Freund M. am Vormittag des Tattages Schriftnachrichten aus, in denen sie übereinkamen, dem Angeklagten „eine Abreibung zu verpas- sen“. M. schrieb, „sie wollten es wie Notwehr aussehen“ lassen und „ich nehm nachher ein mit“. Daraufhin schickte G. ihm das Bild eines Cuttermessers mit „ausgefahrener“ Klinge. Das Messer trug er, wie M. wusste, ständig bei sich. Am Nachmittag gingen die beiden Männer erheblich alkoholisiert und in aggressiver Stimmung zur Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin des G. , in der sich der Angeklagte aufhielt, der nunmehr mit dieser eine Bezie- hung unterhielt. G. trug sein Cuttermesser bei sich, M. einen 15 cm lan- 1 2 3 - 3 - gen Schraubenzieher. Sie verschafften sich Zugang zum Wohnhaus und klingel- ten an der Wohnungstür. Der Angeklagte, der sich mit dem fünfjährigen Sohn seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in der Wohnung befand, öffnete die Tür. G. und M. forderten ihn auf, mit ihnen vor das Haus zu kommen, um „etwas zu klären“. Der Angeklagte erwiderte, sie sollten „abhauen“, und schloss die Tür, obwohl dies G. mit dem Fuß zu verhindern versucht hatte. G. und M. schrien, der Angeklagte solle nach draußen kommen. Sie klopften heftig gegen die Tür und traten mit den Füßen gegen das Türblatt. M. schlug mit seinem Schraubenzieher dagegen und verursachte zwei „ober- flächliche“ Löcher. Anhaltspunkte dafür, dass die hölzerne Tür dem Klopfen und Treten nicht standhalten würde, bestanden nicht. Der Angeklagte wusste nicht, wie er reagieren sollte. Er schwitzte vor Auf- regung, bekam Herzklopfen und verspürte Angst vor G. , der ihm insbeson- dere unter Alkoholeinfluss als gewaltbereit bekannt war und nun M. zur Ver- stärkung mitgebracht hatte. Aus der Küche holte er ein Messer mit langer Klinge. Mit dem Messer in der Hand öffnete er die Tür. G. und M. standen „min- destens einen Schritt entfernt“ vor ihm. M. hielt den Schraubenzieher, G. sein Messer in der Hand, das er zuvor aus der Kleidung geholt hatte, wobei die Klinge nicht „ausgefahren“ war. Der Angeklagte sah etwas Gelbes in der Hand von G. , „registrierte aber nicht, dass es sich dabei um ein Cutter-Messer han- delte“. G. schrie etwas. Der Angeklagte trat über die Schwelle der Wohnung und stach mit dem Messer erst G. wuchtig in den Oberbauch und im An- schluss M. , der bereits seinen Blick und den Oberkörper in Richtung Trep- 4 5 6 - 4 - penhaus abgewandt hatte, in den Rücken. Hierdurch wollte er die aggressiv auf- tretenden Männer zum eigenen Schutz und zum Schutz des Kindes verletzen und sie dadurch vertreiben. G. verstarb wenig später an den Folgen des Stichs. Demgegenüber bestand bei M. keine akute Lebensgefahr. Die Verletzung ist bis auf eine reiz- lose Narbe folgenlos verheilt. 2. Das Landgericht hat eine Rechtfertigung durch Notwehr verneint. Nach dem Schließen der Wohnungstür habe keine konkrete Gefahr bestanden, dass sich die Angreifer durch deren Aufbrechen Zutritt zur Wohnung verschaffen könn- ten. In dieser Sachlage habe sich der Angeklagte entschlossen, das Messer zu holen, „obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt den gelben Gegenstand in der Hand von G. noch gar nicht gesehen hatte, dann selbst die Tür zu öffnen und gleich auf die beiden einzustechen, um es gar nicht erst zu einem eventuellen körperli- chen Angriff der beiden auf die eigene Person kommen zu lassen“. 3. Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Ausführungen der Schwurgerichtskammer lassen besorgen, dass sie den Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB) zu eng gefasst hat. a) Bedenken bestehen bereits insoweit, als das Landgericht einen gegen den Angeklagten gerichteten Angriff mit dem Verschließen der Tür mangels „kon- kreter Gefährdung“ sowohl objektiv als auch aus Sicht des Angeklagten als ab- geschlossen angesehen hat. Die im Anschluss daran verübten Gewaltakte der Angreifer richteten sich nur vordergründig gegen das Hausrecht oder das Eigen- 7 8 9 10 - 5 - tum des Vermieters an der Wohnungstür. Deren Ziel war – was die Schwurge- richtskammer im Grundsatz nicht verkannt hat – von Anfang an und durchgehend zumindest die Verletzung des Angeklagten. Die Annahme, es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Tür den Gewaltakten der – kräftigen – Angreifer nicht standhalten könnte, ist dabei nicht hinreichend belegt. Immerhin traten diese heftig gegen die Tür, und M. machte sich mit dem Schraubenzieher daran zu schaffen. Allein der Hinweis, dass es sich um eine „hölzerne“ Tür gehandelt habe, genügt insoweit nicht. Zudem weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass sich die Schwurgerichtskammer nicht mit dem Vorstellungsbild des verängstigten und um das Wohl des in der Wohnung befindlichen Kleinkindes besorgten Angeklagten befasst hat. Mit Blick auf die aggressiv schreienden, auf die Wohnungstür ein- schlagenden und eintretenden Angreifer versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte sich wegen der geschlossenen Tür sicher fühlte. In der Hauptver- handlung hatte er dementsprechend geäußert, die Männer hätten die Tür ja auch aufbrechen können. b) Die Frage kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn die bisherigen Fest- stellungen ergeben, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Messerstiche ein rechtswid- riger Angriff unmittelbar bevorstand. Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet über die Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1972 – 1 StR 489/72, NJW 1973, 255 mwN). Es genügt ein Verhalten, das unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung umschlagen soll; bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem 11 12 13 14 - 6 - Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1972 – 1 StR 489/72, aaO; vom 13. September 2017 − 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84; MüKo-StGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 109 mwN). So lag es hier. Nach den Feststellungen waren die Angreifer bestrebt, den Angeklagten an Leib und Leben zu verletzen. Sie standen nur einen Schritt von ihm entfernt und waren mit gefährlichen Werkzeugen bewaffnet. Dass die Klinge des Cuttermessers noch nicht „ausgefahren“ war, steht nicht entgegen. Ange- sichts dessen, dass deren „Ausfahren“ in Sekundenbruchteilen möglich ist, lag bereits eine akute Bedrohung des Angeklagten vor. c) Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe unge- achtet der konkreten Gefährdungslage und des Vorhandenseins einer Bewaff- nung der Angreifer nach Öffnung der Tür sogleich auf die Aggressoren einste- chen wollen, um es gar nicht erst zu einem körperlichen Angriff auf die eigene Person kommen zu lassen, zieht es womöglich einen Verteidigungswillen des Angeklagten in Zweifel. Die Feststellung, der Angeklagte habe vor den Messer- stichen nur „etwas Gelbes in der Hand von G. “ gesehen, jedoch nicht „regis- triert“, dass es sich um ein Cuttermesser handelte, und die daraus gezogenen Folgerungen beruhen indessen auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Das Landgericht setzt sich nämlich nicht mit der Bekundung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinander, er habe sich denken können, dass dies „etwas Gefährliches“ gewesen sei. Unmittelbar nach der Tat hatte er darüber hinaus ei- nem Polizeibeamten mitgeteilt, einer der beiden habe ein gelbes Cuttermesser gehabt (UA S. 27). Da das Cuttermesser – nicht im Beisein des Angeklagten – im Zuge der Reanimationsmaßnahmen aus der Kleidung des G. gefallen war, ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte das Messer erst nach der Tat wahrge- nommen haben könnte. 15 16 - 7 - 4. Die Sache bedarf mithin neuer Verhandlung und Entscheidung. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: a) Mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte zwei bewaffneten An- greifern gegenübersah, drängt sich die Notwendigkeit einer vorherigen Andro- hung des Messereinsatzes (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18, NStZ 2019, 598, 599 mwN) nach den bisherigen Feststellungen nicht auf. b) Bei der Prüfung einer Rechtfertigung durch Notwehr sowie der Frage etwaiger Putativnotwehr gilt uneingeschränkt der Zweifelssatz (st. Rspr., vgl. schon BGH, Urteil vom 10. September 1957 – 5 StR 230/57, BGHSt 10, 373, 374; LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 203; LK-StGB/Rönnau/Hohn, 13. Aufl., § 32 Rn. 290, jeweils mwN). Dies kann etwa auch für die Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil M. s (zeitliche Abfolge der Stiche, exakte Position des Angreifers) bedeutsam werden. Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 14.04.2021 - 1 Ks 1/21 17 18 19