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Entscheidung

XI ZB 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:061021BXIZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:061021BXIZB8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 8/21 vom 6. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2021 (13 Kap 22/19) ist beim Bun- desgerichtshof (XI ZB 8/21) durch die Musterbeklagten Rechtsbe- schwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 11. Juni 2021 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 6. Juli 2021 eingegangen. 1 - 3 - II. Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprin- zip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Muster- klägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. So- weit die Musterbeklagte zu 2 im Rubrum des Musterentscheids als "H. GmbH, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung H. GmbH, […]" bezeichnet worden ist, handelt es sich - worauf schon die Angabe der Vertreterin hindeutet - um ein offensichtliches Schreibversehen. In der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister ist die Musterbe- klagte zu 2 als "H. GmbH & Co. KG" aufgeführt. Die Musterbeklagte zu 1 bleibt als weitere Rechtsbeschwerdeführerin am Rechtsbeschwerdeverfah- ren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2019 - 325 OH 16/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2021 - 13 Kap 22/19 - 4