Leitsatz
XII ZB 290/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:061021BXIIZB290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:061021BXIIZB290.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 290/21 vom 6. Oktober 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2021 - XII ZB 462/20 - FamRZ 2021, 1064). BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 290/21 - LG Würzburg AG Gemünden a. Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 7. Mai 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der 79jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an altersbedingter körperlicher Schwäche und Demenz, wegen derer er seine An- gelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat die 2019 erstmals eingerichtete Betreuung mit dem geänderten Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Vertretung 1 2 - 3 - gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungs- trägern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises verlängert und den Beteiligten zu 1 weiterhin als Berufsbetreuer bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, mit der dieser unter anderem gerügt hat, das Sachverständigengutachten nicht er- halten zu haben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Alle notwendigen Verfahrensschritte seien vom Amtsgericht durchgeführt wor- den. Der Beschwerdeführer sei ausführlich in Anwesenheit des Sachverständi- gen angehört worden. Dabei habe der Sachverständige unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten nochmals mündlich Stellung genommen. Dem recht- lichen Gehör des Beschwerdeführers sei damit mehr als Genüge getan. Einer Bekanntgabe des schriftlichen Gutachtens durch Zusendung habe es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bedurft. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass dem Betroffenen das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sach- verständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770 Rn. 11 mwN). Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ord- nungsgemäße Bekanntgabe des Gutachtens ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - FamRZ 2020, 1124 Rn. 6). b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Das Amtsgericht hat zwar eine Versendung des Sachverständigengutach- tens vom 27. Januar 2021 an den Betroffenen veranlasst. In seiner Beschwer- debegründung hat der Betroffene jedoch angegeben, das Gutachten nicht erhal- ten zu haben. Dass das Gutachten den Betroffenen tatsächlich nicht erreicht hat, erscheint dabei durchaus möglich, weil bereits vor der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung dem Betreuer der Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post übertragen war. Es ist deshalb nicht auszuschlie- ßen, dass infolge einer von dem Betreuer eingerichteten Postumleitung nur die- ser das Schreiben des Gerichts mit dem Gutachten erhalten und er es nicht an den Betroffenen weitergereicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 35/19 - FamRZ 2019, 1636 Rn. 14 f.). Rechtsbeschwerderechtlich ist dies jedenfalls zu unterstellen, nachdem das Landgericht seine Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, der Betroffene habe das Gutachten nicht erhalten. Die notwendige Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen wird auch nicht durch die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger ersetzt, denn der 8 9 10 11 - 5 - Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertre- ter des Betroffenen im Verfahren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrens- pfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs si- chergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftli- chen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesund- heit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2021 - XII ZB 462/20 - FamRZ 2021, 1064 Rn. 14 mwN). Diese Voraussetzun- gen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht nicht nur Gelegenheit, die zeitlich nach erfolgter Bekanntgabe des Gutachtens notwendige Anhörung nachzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770 Rn. 11 mwN), sondern auch die weiteren von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Rügen zu berück- sichtigen. 12 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Gemünden a. Main, Entscheidung vom 22.03.2021 - 6 XVII 672/18 - LG Würzburg, Entscheidung vom 07.05.2021 - 3 T 711/21 - 13