Entscheidung
I ZB 54/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071021BIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071021BIZB54.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/21 vom 7. Oktober 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Feddersen und die Richterin Wille beschlossen: Die als "Klage" bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 27. Sep- tember 2021 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Köln vom 16. August 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofor- tige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen. Das Oberlandesge- richt hat seine gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. II. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 27. September 2021 gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof "Klage" einge- reicht. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Be- schwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 1 2 3 - 3 - Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Soweit die "Klage" des Schuldners als Rechtsbeschwerde aus- gelegt würde, wäre diese mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht un- zulässig. Soweit die "Klage" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ge- richtet ist, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstre- ckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesge- richt noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 14.07.2021 - 5 T 34/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.2021 - 2 W 21/21 - 4 5